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BGH · b ARZ 555/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 555/80

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung sind schon deshalb nicht gegeben, weil die interne, den Parteien nicht bekannt gemachte Verfügung des Amtsgerichts Hagen, durch die die Übernahme des Verfahrens abgelehnt wurde, nicht als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO gelten kann (BGH FamRZ 1979, 790). Darüber hinaus bestehen auch Zweifel, ob auf seiten des Amtsgerichts Neuss eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzuständigkeit erfolgt ist. März I960 (IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562) entschieden hat, setzt im Klageverfahren nicht nur die Unzuständigkeitserklärung durch Prozeßurteil, sondern auch diejenige durch Verweisungsbeschluß nach § 281 ZPO den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus. Vor Rechtshängigkeit kommt keine Verweisung, sondern nur eine Abgabe der Sache in Betracht, die keine Entscheidung über die Zuständigkeit darstellt und auch dann nicht die Wirkung einer bindenden Verweisung entfaltet, wenn sie in die Form einer Verweisung gekleidet ist. Zwar ist die zur Begründung der Rechtshängigkeit an den Beklagten zuzustellende Klageschrift (§§ 253 Abs.1, 263 Abs. 1 ZPO) ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 2. April 1930 zu dem Zwecke der Ersatzzustellung nach § 182 ZPO bei der Postanstalt Hagen 5 niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden. Sie rühren einmal daher, daß die Abmeldung des Beklagten von Neuss nach Hagen laut Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Stadt Neuss vom 15.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
NeussHagenRechtshängigkeitVerweisungZPOAnschriftSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IV b ARZ 555/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des mdj. Thorsten	gesetzlich vertreten durch
 die Mutter Frau Brigitte K^p, beide wohnhaft 5tr. 12 a, K\
Klägers,
 gegen
Bodo	zuletzt	wohnhaft	in	Kp^p^str.	1,
jetzt unbekannten Aufenthalts,
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 19B0 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung sind schon deshalb nicht gegeben, weil die interne, den Parteien nicht bekannt gemachte Verfügung des Amtsgerichts Hagen, durch die die Übernahme des Verfahrens abgelehnt wurde, nicht als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO gelten kann (BGH FamRZ 1979, 790). Darüber hinaus bestehen auch Zweifel, ob auf seiten des Amtsgerichts Neuss eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzuständigkeit erfolgt ist. Wie der Senat durch Beschluß vom 5. März I960 (IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562) entschieden hat, setzt im Klageverfahren nicht nur die Unzuständigkeitserklärung durch Prozeßurteil, sondern auch diejenige durch Verweisungsbeschluß nach § 281 ZPO den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus. Vor Rechtshängigkeit kommt keine Verweisung, sondern nur eine Abgabe der Sache in Betracht, die keine Entscheidung über die Zuständigkeit darstellt und auch dann nicht die Wirkung einer bindenden Verweisung entfaltet, wenn sie in die Form einer Verweisung gekleidet ist.
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Ob die Streitsache im vorliegenden Fall rechtshängig geworden ist, erscheint zweifelhaft. Zwar ist die zur Begründung der Rechtshängigkeit an den Beklagten zuzustellende Klageschrift (§§ 253 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZPO) ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 2. April 1930 zu dem Zwecke der Ersatzzustellung nach § 182 ZPO bei der Postanstalt Hagen 5 niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden. Indessen bestehen Zweifel, ob der Beklagte zu jener Zeit tatsächlich (noch) unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat. Sie rühren einmal daher, daß die Abmeldung des Beklagten von Neuss nach Hagen laut Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Stadt Neuss vom 15. März 1979 datiert und bereits das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 5. Dezember 1979, durch das die Ehe zwischen der Mutter des Klägers und dem Beklagten geschieden wurde, dem Beklagten öffentlich zugestellt wurde. Außerdem werden die Zweifel dadurch hervorgerufen, daß die dem Beklagten unter der angegebenen Anschrift übersandte Mitteilung der Terminsaufhebung vom 29. April 1930 sowie der Verweisungsbeschluß vom 28. Juli I960 jeweils mit dem Vermerk ’‘unbekannt verzogen” von der Postanstalt in Hagen zurückgesandt wurden. Unter diesen Umständen bedarf es zur Prüfung der Wirksamkeit der Ersatzzustellung weiterer Feststellungen, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Niederlegung der Sendung bei der Postanstalt unter der Hagener Anschrift tatsächlich eine Wohnung gehabt hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. §182 Anm. 3 i.V.ra. § 181 Anm. 4).
V/as die Frage der vom Amtsgericht Neuss hervorgehobenen Bindungswirkung betrifft, so hängt diese außer von der dargelegten Voraussetzung der Rechtshängigkeit der Streit-
 
SS
Sache auch davon ab, daß den Prozeßparteien, im vorliegenden Fall also auch dem Beklagten, vor der Verweisung das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f.). Daran fehlt es hier, was die Anhörung des Beklagten angeht, sowohl hinsichtlich des Verweisungsbeschlusses vom 18. Juni 1980 als auch hinsichtlich desjenigen vom 28. Juli 1980. Schon deshalb ergibt sich für die weitere Behandlung der Sache weder aus dem einen noch aus dem anderen Beschluß eine Bindung an die Verweisung.
Dr. Grell
 Blumenrohr