März 198o gestellten Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Rheine durch Beschluß vom 3. Juni 198o eingeholt, das zu dem Ergebnis kommt, bei der Antragsgegnerin, die an einem hirnarteriosklerotischen Verwirrtheitszustand leide, lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BGB für eine Entmündigung wegen Geistesschwäche vor. August 198o Termin zur Vernehmung der Antragsgegnerin in Gegenwart des Sachverständigen anberaumt hatte, hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie werde am 8. Das Amtsgericht hat daraufhin den Verhandlungstermin aufgehoben und durch Beschluß vom Dieses hat die Übernahme abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 65o Abs. 1 ZPO nicht vorlägen, und hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheine für das Entmündigungsverfahren, die Voraussetzung auch für die Rechtmäßigkeit der Überweisung ist (Baumbach/ Lauterbach/Albers ZPO 38. § 648 Rdn. 1), ist selbst dann bestehen geblieben, wenn sich der Wohnsitz der Antragsgegnerin nach Stellung des Entmündigungsantrages geändert hat (Stein/Jonas/ Schlosser a.a.O.; Baumbach/ Lauterbach/ Albers a.a.O.§ 648 An. 1; Zöller/Karch ZPO 12. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Wohnsitz der Antragsgegnerin in Rheine durch den Umzug nach Ludwigsburg wirksam aufgehoben worden ist. Ferner hat das Gericht die Antragsgegnerin noch nicht vernommen (§ 65o Abs. 2 ZPO) Wie der Bundesgerichtshof a.a.O. im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 148, 127, 128) ausgeführt hat, läßt sich eine dahingehende Feststellung im Regelfall auch nicht treffen, solange der zu Entmündigende nicht (durch den ersuchten Richter gemäß § 654 Abs. 2 ZPO) vernommen und durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist (ebenso BayObLGZ 1948-1951, 145 f).
SS* BUNDESGERICHTSHOF iv b arz 554/80 BESCHLUSS in der Entmündigungssache Brigitte Anna geb. KflB, tr. 16, Antragstellerin, gegen Christine geboren am 11. Oktober 19o7, str. Antragsgegnerin. 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Rheine. Gründe : I. Auf den am 25. März 198o gestellten Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Rheine durch Beschluß vom 3. April 198o gegen die Antragsgegnerin das Verfahren zu dem Zwecke der Entmündigung wegen Geistesschwäche eingeleitet. Die Antragsgegnerin wohnte zu dieser Zeit im Haushalt der Antragsteilerin, ihrer Tochter, in Rheine. Ferner hat das Amtsgericht Rheine ein fachärztliches Gutachten des Landesmedizinaldirektors Dr. med. H^m^vom 9. Juni 198o eingeholt, das zu dem Ergebnis kommt, bei der Antragsgegnerin, die an einem hirnarteriosklerotischen Verwirrtheitszustand leide, lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BGB für eine Entmündigung wegen Geistesschwäche vor. Nachdem das Amtsgericht auf den 19. August 198o Termin zur Vernehmung der Antragsgegnerin in Gegenwart des Sachverständigen anberaumt hatte, hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie werde am 8. August 198o mit ihrer Mutter nach Ludwigsburg umziehen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Verhandlungstermin aufgehoben und durch Beschluß vom 13- August 19Bo die Verhandlung und Entscheidung gemäß § 65o ZPO dem Amtsgericht Ludwigsburg überwiesen. Dieses hat die Übernahme abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 65o Abs. 1 ZPO nicht vorlägen, und hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Amtsgericht Ludwigsburg ist nicht verpflichtet, die Sache zu übernehmen. 1. Allerdings stehen der Überweisung formelle Hindernisse nicht im Wege. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheine für das Entmündigungsverfahren, die Voraussetzung auch für die Rechtmäßigkeit der Überweisung ist (Baumbach/ Lauterbach/Albers ZPO 38. Aufl. § 65o Anm. 2), ist gegeben Da die Antragsgegnerin bei diesem Gericht zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte (§ 16 ZPO), war es nach § 648 Abs. 1 ZPO für die Einleitung des Verfahrens ausschließlich zuständig. Diese Zuständigkeit, die auch für die Entscheidung über den Entmündigungsantrag gilt (Stein/Jonas/Schlosser ZPO 2o. Aufl. § 648 Rdn. 1), ist selbst dann bestehen geblieben, wenn sich der Wohnsitz der Antragsgegnerin nach Stellung des Entmündigungsantrages geändert hat (Stein/Jonas/ Schlosser a.a.O.; Baumbach/ Lauterbach/ Albers a.a.O. § 648 Anm. 1; Zöller/Karch ZPO 12. Aufl. § 648 Anm. 1). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Wohnsitz der Antragsgegnerin in Rheine durch den Umzug nach Ludwigsburg wirksam aufgehoben worden ist. Ferner hat das Gericht die Antragsgegnerin noch nicht vernommen (§ 65o Abs. 2 ZPO) SS* 2. Der Überweisung fehlt aber - jedenfalls bisher -die gesetzliche Voraussetzung, daß sie mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu Entmündigenden erforderlich erscheint. Wie der Bundesgerichtshof bereits in den Beschlüssen BGHZ Io, 316, 317 (mit Anmerkung Johannsen LM ZPO § 65o Nr. 1) und vom 30. Januar 198o (IV ARZ 74/79 - FamRZ 198o, 344 = NJW 1980, 1694) ausgesprochen hat, hat das Gericht, das das Verfahren einleitet, grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Die Überweisung an das Gericht des Aufenthaltsortes ist die Ausnahme. Sie wird daher keinesfalls schon dadurch gerechtfertigt, daß der zu Entmündigende sich nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts aufhält (vgl. auch OLG Köln FamRZ I960, 2o6; OLG Düsseldorf JMB1. NW i960, 113; Stein/ Jonas/Schlosser a.a.O. § 65o Rdn. 5). Vielmehr soll dieses von der Überweisung nur dann Gebrauch machen, wenn ihm eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich ist, insbesondere weil nicht ohne persönlichen Eindruck des Richters von der Persönlichkeit des zu Entmündigenden geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Entmündigung (§6 Abs. 1 BGB) vorliegen, ihm aber die persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden unmöglich oder sehr erschwert ist (BGHZ Io, 317 f). Daß dies hier der Fall ist, ist bisher weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Wie der Bundesgerichtshof a.a.O. im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 148, 127, 128) ausgeführt hat, läßt sich eine dahingehende Feststellung im Regelfall auch nicht treffen, solange der zu Entmündigende nicht (durch den ersuchten Richter gemäß § 654 Abs. 2 ZPO) vernommen und durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist (ebenso BayObLGZ 1948-1951, 145 f). Im vorliegenden Fall fehlt es bisher an der richterlichen Vernehmung der Antragsgegnerin. Dem Gutachten vom 9. Juni 198o sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß dem Amtsgericht Rheine eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich oder auch nur sehr erschwert wäre. Dr. Grell Lohmann