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BGH · b ARZ 552/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 552/81

Der Antragsteller begehrt die Neufestsetzung des Betrages des Regelunterhalts gemäß §§ 642 b, 642 d ZPO, da die Voraussetzungen für die Anrechnung des Kindergeldes weggefallen seien, und hat sich mit einem entsprechenden Antrag an das Amtsgericht Mettmann (OLG-Bezirk Düsseldorf) als Wohnsitzgericht des Antragstellers gewandt. Das Amtsgericht Mettmann hat den Antragsgegner - ohne Übermittlung der Antragsschrift -von dem Eingang des Antrages in Kenntnis gesetzt und beide Seiten darauf hingewiesen, daß es sich für örtlich nicht zuständig halte, da die zugrundeliegende Urkunde in Siegen errichtet worden sei. Das Amtsgericht Siegen hat die Sache daraufhin dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Hieran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil eine Unzuständigerklärung die Zustellung oder - falls nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreichend -die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraussetzt (BGH FamRZ 1980, 562 = NJW 1980, 1281). Die bloße Unterrichtung - auf die sich das Amtsgericht Mettmann vorliegend beschränkt hat -, daß eine Antragsschrift eingegangen sei, reicht nicht aus. März 1981 ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Siegen ist nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend. Die Verweisung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt nämlich gleichfalls voraus, daß das Verfahren durch Zustellung oder - soweit nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreichend - Mitteilung der Antragsschrift in Gang gesetzt worden ist.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtzuständigMettmannAntragsgegnerAntragsschriftZPOSacheSieg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b ARZ 552/81 BESCHLUSS
in der Regelunterhaltssache
 des minderjährigen Kindes Tobias geboren am 19 • März 1980, HtH^straße 7» gesetzlich vertreten durch das KreisJugendamt des Kreises in Mals Amtspfleger,
 Antragstellers,
gegen
 den Polizeibeamten Wolfgang WflliBstraBe 19,
9
Antragsgegner
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 7. Oktober 1981 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsgegner ist gemäß vollstreckbarer Urkunde des Jugendamts Siegen vom 13. Mai 1980 verpflichtet, an den Antragsteller den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlages von 20 % abzüglich 25 DM anteiliges Kindergeld zu zahlen.
Der Antragsteller begehrt die Neufestsetzung des Betrages des Regelunterhalts gemäß §§ 642 b, 642 d ZPO, da die Voraussetzungen für die Anrechnung des Kindergeldes weggefallen seien, und hat sich mit einem entsprechenden Antrag an das Amtsgericht Mettmann (OLG-Bezirk Düsseldorf) als Wohnsitzgericht des Antragstellers gewandt. Das Amtsgericht Mettmann hat den Antragsgegner - ohne Übermittlung der Antragsschrift -von dem Eingang des Antrages in Kenntnis gesetzt und beide Seiten darauf hingewiesen, daß es sich für örtlich nicht zuständig halte, da die zugrundeliegende Urkunde in Siegen errichtet worden sei. Alsdann hat es sich auf Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 17. März 1981 für örtlich
 
nicht zuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Siegen (OLG-Bezirk Hamm) abgegeben. Das Amtsgericht Siegen hat sich durch Beschluß vom 13. Juli 1981 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Mettmann zurückverwiesen. Dieses hat die Übernahme der Sache abgelehnt. Das Amtsgericht Siegen hat die Sache daraufhin dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen.
Nach § 36 Nr. 6 ZPO ist das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere (gemeinsame) Gericht - das wäre hier der Bundesgerichtshof - zu bestimmen, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Hieran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil eine Unzuständigerklärung die Zustellung oder - falls nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreichend -die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraussetzt (BGH FamRZ 1980, 562 = NJW 1980, 1281). Dabei mag dahinstehen, ob der Antrag auf Neufestsetzung des Betrages des Regelunterhalts (§ 642 b Abs. 1 ZPO) förmlich zuzustellen ist oder eine Mitteilung der Antragsschrift ausreicht (s. hierzu BGH a.a.O.). Denn auch in letzterem Falle ist die Zuleitung der Antragsschrift erforderlich. Die bloße Unterrichtung - auf die sich das Amtsgericht Mettmann vorliegend beschränkt hat -, daß eine Antragsschrift eingegangen sei, reicht nicht aus.
 
>
III.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Mettmann zur Entscheidung berufen ist. Für die Neufestsetzung des Betrages des Regelunterhalts gilt gemäß § 642 b Abs. 1 Satz 3 ZPO die Zuständigkeitsregelung des § 642 a Abs. 4 ZPO, wonach der allgemeine Gerichtsstand des Kindes und damit dessen Wohnsitz maßgeblich ist. Diese Regelung gilt nach § 642 c ZPO entsprechend, wenn die Neufestsetzung einer in einer Urkunde nach Nr. 2 der Vorschrift übernommenen Unterhaltsverpflichtung begehrt wird, wozu nach § 50 Abs. 2 JWG ZPO auch die vor dem Jugendamt aufgenommene Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhalts gehört. § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO, wonach für die Abänderung eines Schuldtitels nach § 642 a ZPO die Zuständigkeit des Gerichts des abzuändemden Titels gegeben ist, greift hier nicht ein, da Titel i. S. des § 642 a ZPO nur gerichtliche Entscheidungen sind (vgl. Senatsbeschluß, FamRZ 1980, 675 = NJW 1980, 2086). Damit ist vorliegend die Zuständigkeit des Amtsgerichts Mettmann gegeben, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Die von diesem Gericht durch Beschluß vom 17. März 1981 ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Siegen ist nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend. Die Verweisung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt nämlich gleichfalls voraus, daß das Verfahren durch Zustellung oder - soweit nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreichend - Mitteilung der Antragsschrift in Gang gesetzt worden ist. Vorher stellt sich die Abgabe an ein anderes Gericht der Sache nach nicht als Entscheidung über die Zuständigkeit dar und entfaltet selbst dann
 keine Bindungswirkung, wenn sie in die Form einer Verweisung gekleidet ist (BGH NJW 1980, 1281), Das Amtsgericht Siegen ist daher nicht gehindert, die Sache nach Zustellung der Antragsschrift und ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs (BGHZ 71, 69, 72) mit nunmehr bindender Wirkung an das Amtsgericht Mettmann zu verweisen und dadurch den Zuständigkeitsstreit zu beenden.
Lohmann
 Macke