Das Amtsgericht Westerburg hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, das Amtsgericht Düsseldorf sei weiterhin zuständig, da der Wohnsitz des Antragsgegners in Düsseldorf erst nach Einleitung des Verfahrens aufgelöst worden sei. Nachdem das vom Amtsgericht Düsseldorf angerufene Oberlandesgericht Koblenz es mangels Zuständigkeit abgelehnt hatte, über die Verpflichtung des Amtsgerichts Westerburg zur Übernahme des Verfahrens zu entscheiden, hat das Amtsgericht Düsseldorf die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 65o Abs.3 ZPO vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, ob das Amtsgericht Westerburg die Übernahme der Sache zu Recht abgelehnt hat. Das Amtsgericht Düsseldorf, bei dem der Antragsgegner bei Einleitung des Verfahrens seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte (§ 16 ZPO) und das daher nach § 648 Abs. 1 ZPO ausschließlich zuständig war, hat nicht etwa seine Zuständigkeit verneint und die Sache gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht Westerburg verwiesen. Mai 198o auch seine ausdrücklich auf § 65o Abs.3 ZPO gestützte Vorlage an den Bundesgerichtshof zeigt - nach § 65o Abs. 1 ZPO vorgegangen, wonach das (an sich zuständige) Gericht die Verhandlung und Entscheidung dem Gericht überweisen kann, in dessen Bezirk der zu Entmündigende sich aufhält, wenn dies mit Rücksicht auf dessen Verhältnisse erforderlich erscheint. Über die Weigerung des Amtsgerichts Westerburg, die Sache zu übernehmen, hat daher gemäß § 65o Abs.3 ZPO der Bundesgerichtshof als das gemeinsame übergeordnete Gericht zu entscheiden (vgl. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf für das Entmündigungsverfahren, die Voraussetzung auch für die Rechtmäßigkeit der Überweisung ist (vgl. Diese Zuständigkeit, die auch für die Entscheidung über den Entmündigungsantrag gilt (Stein/Jonas/ Schlosser ZPO 2o. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Düsseldorfer Wohnsitz des Antragsgegners durch die Aufgabe seiner dortigen Wohnung wirksam aufgehoben worden ist. Ferner hat das Gericht den Antragsgegner noch nicht vernommen (§ 65o Abs. 2 ZPO). Auch vermag die Begründung, mit der das Amtsgericht Westerburg die Übernahme abgelehnt hat, seine Entscheidung nicht zu rechtfertigen. ebenfalls schon ausgeführt, sieht § 65o Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer Überweisung der Verhandlung und Entscheidung gerade dann vor, wenn an sich das überweisende Gericht (weiterhin) zuständig ist. Wie der Bundesgerichtshof a.a.O. im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 148, 127, 128) ausgeführt hat, läßt sich eine dahingehende Feststellung im Regelfall auch nicht treffen, solange der zu Entmündigende nicht (durch den ersuchten Richter gemäß § 654 Abs. 2 ZPO) vernommen und durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist (ebenso BayObLGZ 1948-19519 145 f).
BUNDESGERICHTSHOF s? IV b ARZ 552/80 BESCHLUSS in der Entmündigungssache gegen Johann H > geboren am 17, Dezember 1893» Pflegeheim vorher wohnhaft -Straße 46, » Antragsgegner. 77 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Düsseldorf. Gründe : I. Der Antragsgegner, der zuvor mit seiner (im Jahre 1979 verstorbenen) Ehefrau in Düsseldorf gewohnt hatte, befindet sich seit. 1979 in einem Pflegeheim im Bezirk des Amtsgerichts Westerburg. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31. März 198o, eingegangen am 1. April 198o, hat seine Tochter beim Amtsgericht Düsseldorf beantragt, ihn wegen Geistesschwäche zu entmündigen. Sie hat vorgetragen, ihr Vater sei nicht in der Lage, allein für sich und sein Vermögen zu sorgen. Es müsse daher sichergestellt werden, daß er in einem Pflegeheim versorgt werde und nicht etwa wieder eine eigene Wohnung nehme. Aus einem nervenfachärztlichen Gutachten vom 13. November 1979, wonach bei ihm die Voraussetzungen für die Anordnung einer Pflegschaft nach § 191o Abs. 2 BGB vorlägen, ergäben sich Anhaltspunkte für eine Geistesschwäche. Auch das weitere Verhalten des Antragsgegners - Verbreitung ungerechtfertigter Vorwürfe gegen seine Tochter - gebe Anlaß zu Vermutungen in dieser Richtung. Zum Nachweis hat die Antragstellerin Schreiben ihres Vaters u.a. an die Polizei und ihren Arbeitgeber vorgelegt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 3o. April 198o hat die Antragsteilerin mitgeteilt, ”der Wohnsitz” des Antragsgegners in Düsseldorf sei inzwischen ”aufgelöst” worden. Da damit die Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf entfallen sei, hat sie beantragt, die Sache .an das Amtsgericht Westerburg ”zu verweisen”. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Akten daraufhin durch Verfügung vom 6. Mai 198o diesem Amtsgericht ”mit der Bitte um Übernahme” übersandt. Das Amtsgericht Westerburg hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, das Amtsgericht Düsseldorf sei weiterhin zuständig, da der Wohnsitz des Antragsgegners in Düsseldorf erst nach Einleitung des Verfahrens aufgelöst worden sei. Nachdem das vom Amtsgericht Düsseldorf angerufene Oberlandesgericht Koblenz es mangels Zuständigkeit abgelehnt hatte, über die Verpflichtung des Amtsgerichts Westerburg zur Übernahme des Verfahrens zu entscheiden, hat das Amtsgericht Düsseldorf die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 65o Abs. 3 ZPO vorgelegt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, ob das Amtsgericht Westerburg die Übernahme der Sache zu Recht abgelehnt hat. ✓7 Das Amtsgericht Düsseldorf, bei dem der Antragsgegner bei Einleitung des Verfahrens seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte (§ 16 ZPO) und das daher nach § 648 Abs. 1 ZPO ausschließlich zuständig war, hat nicht etwa seine Zuständigkeit verneint und die Sache gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht Westerburg verwiesen. Es ist vielmehr - wie außer dem Wortlaut seiner Verfügung vom 6. Mai 198o auch seine ausdrücklich auf § 65o Abs. 3 ZPO gestützte Vorlage an den Bundesgerichtshof zeigt - nach § 65o Abs. 1 ZPO vorgegangen, wonach das (an sich zuständige) Gericht die Verhandlung und Entscheidung dem Gericht überweisen kann, in dessen Bezirk der zu Entmündigende sich aufhält, wenn dies mit Rücksicht auf dessen Verhältnisse erforderlich erscheint. Über die Weigerung des Amtsgerichts Westerburg, die Sache zu übernehmen, hat daher gemäß § 65o Abs. 3 ZPO der Bundesgerichtshof als das gemeinsame übergeordnete Gericht zu entscheiden (vgl. BGH Beschluß vom 3o. Januar 198o - IV ARZ 74/79 - FamRZ 1980, 344 = NJW 1980, 1694; BGHZ Io, 316, 317). 2. Das Amtsgericht Westsrburg, das - anders als möglicherweise an eine Verweisung nach § 281 ZPO - an die Überweisung nicht gebunden ist, ist nicht verpflichtet, die Sache zu übernehmen. Allerdings stehen der Überweisung formelle Hindernisse nicht im Wege. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf für das Entmündigungsverfahren, die Voraussetzung auch für die Rechtmäßigkeit der Überweisung ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 38. Aufl. § 65o Anm. 2), ist gegeben. Wie unter 1. schon ausgeführt, war es für die Einleitung des Verfahrens ausschließlich zuständig. Diese Zuständigkeit, die auch für die Entscheidung über den Entmündigungsantrag gilt (Stein/Jonas/ Schlosser ZPO 2o. Aufl. § 648 Rdn. l), ist selbst dann bestehen geblieben, wenn sich der Wohnsitz des Antragsgegners nach Stellung des Entmündigungsantrages geändert hat (vgl. Stein/Jonas/Schlosser a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. § 648 Anm. 1; Zoller/ Karch ZPO 12. Aufl. § 648 Anm. 1). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Düsseldorfer Wohnsitz des Antragsgegners durch die Aufgabe seiner dortigen Wohnung wirksam aufgehoben worden ist. Ferner hat das Gericht den Antragsgegner noch nicht vernommen (§ 65o Abs. 2 ZPO). Auch vermag die Begründung, mit der das Amtsgericht Westerburg die Übernahme abgelehnt hat, seine Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Denn wie unter 1. ebenfalls schon ausgeführt, sieht § 65o Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer Überweisung der Verhandlung und Entscheidung gerade dann vor, wenn an sich das überweisende Gericht (weiterhin) zuständig ist. Der Überweisung fehlt aber - jedenfalls bisher -die gesetzliche Voraussetzung, daß sie mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu Entmündigenden erforderlich erscheint. Wie der Bundesgerichtshof bereits in den Beschlüssen BGGZ Io, 316, 317 (mit Anmerkung Johannsen in LM ZPO § 65o Nr. 1) und vom 3o. Januar 198o (a.a.O.) ausgesprochen hat, hat das Gericht, das das Verfahren einleitet, grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Die Überweisung an das Gericht des Aufenthaltsortes ist die Ausnahme. Sie wird daher keinesfalls schon dadurch gerechtfertigt, daß der zu Entmündigende sich nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts aufhält (vgl. auch OLG Köln FamRZ i960, 2o6; OLG Düsseldorf JMB1. NW i960, 113; Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 65o Rdn. 5). Vielmehr soll dieses von der Überweisung nur dann Gebrauch machen, wenn ihm eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich ist, insbesondere weil nicht ohne persönlichen Eindruck des Richters von der Persönlichkeit des zu Entmündigenden geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Entmündigung (§6 Abs. 1 BGB) vorliegen, ihm aber die persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden unmöglich oder sehr erschwert ist (BGHZIo, 317 f). Daß dies hier der Fall ist, ist bisher weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Wie der Bundesgerichtshof a.a.O. im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 148, 127, 128) ausgeführt hat, läßt sich eine dahingehende Feststellung im Regelfall auch nicht treffen, solange der zu Entmündigende nicht (durch den ersuchten Richter gemäß § 654 Abs. 2 ZPO) vernommen und durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist (ebenso BayObLGZ 1948-19519 145 f). Das alles ist bisher nicht geschehen. Dr. Grell Lohmann