Die Antragstellerin hat im November 1980 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln für eine Klage auf Unterhaltserhöhung das Armenrecht erbeten. Auf den gerichtlichen Hinweis, das Amtsgericht Köln sei örtlich nicht zuständig, hat der damalige Vertreter der Antragstellerin die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht beantragt. Daraufhin hat sich das Amtsgericht Köln durch Beschluß vom 23. Dezember 1980, der beiden Parteien bekanntgegeben worden ist, für örtlich unzuständig erklärt und die Sache antragsgemäß an das Amtsgericht Blomberg verwiesen. Nach einem Hinweis darauf, daß vor dem Amtsgericht Köln noch das Scheidungsverfahren der Parteien anhängig sei, hat das Amtsgericht Blomberg die Sache mit Beschluß vom 13. März 1981 auf Antrag des Antragsgegners "an das gemäß § 621 Abs* 2 ZPO ausschließlich zuständige Amtsgericht Köln zurückverwieser Auch dieser Beschluß ist beiden Parteien bekanntgegeben worder Das Amtsgericht Köln hält sich für nicht zuständig, weil die Klage noch nicht zugestellt und die Ehesache der Parteien seit dem 24. Das Amtsgericht Köln hat die "Klage" nicht als Klageschrift, sondern ausweisli des Begleitschreibens vom 4. In diesem Verfahren haben sich beide Amtsgerichte durch den Parteien bekanntgegebene Beschlüsse, also im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig“, für unzuständig erklärt. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Blomberg für die Entscheidung über das Gesuch - wie auch später über die Hauptsache - folgt jedenfalls aus § 621 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 12, 13 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF
IV b ARZ 550/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
Sigrun M
geh. T{
■HÄÄ-Straße 10,
- Prozeßbevollmächtigtes
Antragstellerin,
RechtsanwältejJ^^^E u. P^HBpstraße 65»
gegen
Rolf M
» Im
1.
Antragsgegner,
Rechtsanwälte Dr.
str. 37-39,
- Prozeßbevollmächtigte:
2
/S'
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Blomberg.
Gründe :
I.
Die Antragstellerin hat im November 1980 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln für eine Klage auf Unterhaltserhöhung das Armenrecht erbeten. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom k. Dezember 1980 den "Entwurf einer Klageschrift" zugestellt und um Äußerung zu dem Armenrechtsgesuch gebeten. Auf den gerichtlichen Hinweis, das Amtsgericht Köln sei örtlich nicht zuständig, hat der damalige Vertreter der Antragstellerin die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht beantragt. Daraufhin hat sich das Amtsgericht Köln durch Beschluß vom 23. Dezember 1980, der beiden Parteien bekanntgegeben worden ist, für örtlich unzuständig erklärt und die Sache antragsgemäß an das Amtsgericht Blomberg verwiesen.
Nach einem Hinweis darauf, daß vor dem Amtsgericht Köln noch das Scheidungsverfahren der Parteien anhängig sei, hat das Amtsgericht Blomberg die Sache mit Beschluß vom 13. März 1981 auf Antrag des Antragsgegners "an das gemäß § 621 Abs* 2 ZPO ausschließlich zuständige Amtsgericht Köln zurückverwieser Auch dieser Beschluß ist beiden Parteien bekanntgegeben worder
Das Amtsgericht Köln hält sich für nicht zuständig, weil die Klage noch nicht zugestellt und die Ehesache der Parteien seit dem 24. März 1981 rechtskräftig abgeschlossen sei. Es hat die Sache gemäß § 36 ZPO dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt. Dieses hat die Akten dem Bundesgerichtshof übersandt, weil zwei Amtsgerichte aus zwei verschiedenen Oberlandesgerich bezirken ihre örtliche Zuständigkeit verneinten.
II.
1. Nach § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichtevon denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Allerdings handelt es sich im vorliegenden Falle noch nicht um einen Rechtsstreit, weil mangels Zustellung der Klageschrif Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten ist. Das Amtsgericht Köln hat die "Klage" nicht als Klageschrift, sondern ausweisli des Begleitschreibens vom 4. Dezember 1980 nur als "Entwurf einer Klageschrift" im Verfahren auf Bewilligung des Armenrechts zugestellt. Damit ist das Armenrechtsprüfungsverfahren eingeleitet worden, jedoch noch keine Rechtshängigkeit eingetreten.
Jedoch ermöglicht § 36 Nr. 6 ZPO eine Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes auch schon im Armenrechts-(Prozeßkostenhilfe-) Verfahren (Senatsbeschluß vom 15« April 1981 - IV b ARZ 521/81; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 36 Anm. 3 E a bb m.w.N.). In diesem Verfahren haben sich beide Amtsgerichte durch den Parteien bekanntgegebene Beschlüsse, also im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig“, für unzuständig erklärt.
2. Zuständig ist das Amtsgericht Blomberg.
Ob sich das schon daraus ergibt, daß die Antragstellerin nur noch dort das Armenrecht (die Prozeßkostenhilfe) für die beabsichtigte Klage begehrt, mag dahinstehen.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Blomberg für die Entscheidung über das Gesuch - wie auch später über die Hauptsache - folgt jedenfalls aus § 621 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 12, 13 ZPO. Der Antragsgegner, der als Beklagter auf höheren Unterhalt in Anspruch genommen werden soll, hat dort seinen Wohnsitz und allgemeinen Gerichtsstand. Die Vorschrift des § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln. Denn die Ehesache der Parteien, die dort anhängig war, ist seit dem 24. März 1981 rechtskräftig abgeschlossen, die Abänderungsklage noch nicht zugestellt.
Dr. Grell Portmann