Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 16. Die Antragsgegnerin legte gegen diesen Beschluß "Beschwerde" ein und trug vor, schon im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit hätten sie selbst und der Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Amtsgerichtsbezirk Eschwege gehabt. Das Oberlandesgericht hat die "Beschwerde" der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Göttingen als Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung aufgefaßt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt nach § 36 Nr. 6 ZPO voraus, daß sich verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Mai 1981, mit der es die Akten "zuständigkeitshalber" mit der Bitte um weitere Veranlassung an das Amtsgericht Göttingen übersandte, genügt nicht den Anforderungen, die an eine Unzuständigerklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO zu stellen sind. Zudem ist die Verfügung zwar möglicherweise dem Antragsteller bekanntgemacht worden - der Aktenstand läßt auch das nicht sicher erkennen; GA 43 Rs, 45 nicht aber der Antragsgegnerin, Entsprechendes gilt für den Beschluß vom 5* Juni 1981, mit dem das Amtsgericht Göttingen die Übernahme des Verfahrens unter Hinweis auf den Fortbestand der einmal gegebenen Zuständigkeit abgelehnt hat. Dieser Beschluß ist nur der Antragsgegnerin, nicht aber dem Antragsteller gegenüber verlautbart worden. Wenn der Vortrag der Antragsgegnerin zutrifft, daß die Parteien, die kein minderjähriges Kind haben, schon zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Amtsgerichtsbezirk Esch-wege hatten, so ist nach § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der Antragsgegnerin gelegen ist.
BUNDESGERICHTSHOF ss IV b ARZ 549/81 BESCHLUSS in der Familiensache des Tischlermeisters Raymund Am S 25, - Prozeßbevollmächtigte: Antragsteller, Rechtsanwälte Istraße gegen die kaufmännische Angestellte Rita Hf 17, Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Pr» Kurze G^^H^str. Prozeßbevollmächtigter: , - 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 16. September 1981 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : I. Der Antragsteller stellte am 6. August 1980 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschwege Antrag auf Ehescheidung. Der Antrag wurde den darin benannten Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 9. August 1980 zugestellt. In dem Antrag ist als Wohnort beider Parteien Bad Sooden-Allen-dorf (im Amtsgerichtsbezirk Eschwege) angegeben. Nach Mandatsniederlegung der beiderseits beauftragten Rechtsanwälte meldete sich für die Antragsgegnerin ein neuer Verfahrensbevollmächtigter. Er beantragte, das Verfahren an das Amtsgericht Göttingen abzugebenj und trug vor, die Antragsgegnerin habe ihren Wohnsitz in Friedland-Niedernjesa im Amtsgerichtsbezirk Göttingen, der Antragsteller wohne in Laatzen, minderjährige Kinder seien nicht vorhanden. Daraufhin übersandte das Amtsgericht Eschwege mit Verfügung vom 25. Mai 1981 die Akten "zuständigkeitshalber z.w.V." an das Amtsgericht Göttingen. Dieses lehnte mit Beschluß vom 5. Juni 1981 die Übernahme ab. Die Antragsgegnerin legte gegen diesen Beschluß "Beschwerde" ein und trug vor, schon im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit hätten sie selbst und der Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Amtsgerichtsbezirk Eschwege gehabt. Sie sei am 1. April 1980 aus Bad Sooden weggezogen, der Antragsteller am 12. Mai 1980. Das Oberlandesgericht hat die "Beschwerde" der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Göttingen als Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung aufgefaßt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt nach § 36 Nr. 6 ZPO voraus, daß sich verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier. Die Verfügung des Amtsgerichts Eschwege vom 25. Mai 1981, mit der es die Akten "zuständigkeitshalber" mit der Bitte um weitere Veranlassung an das Amtsgericht Göttingen übersandte, genügt nicht den Anforderungen, die an eine Unzuständigerklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO zu stellen sind. Mit der Abgabeverfügung erklärte sich das Gericht nicht für örtlich unzuständig (vgl. BGH Beschluß vom 7. Juni 1978 - IV ARZ 33/78). Zudem ist die Verfügung zwar möglicherweise dem Antragsteller bekanntgemacht worden - der Aktenstand läßt auch das nicht sicher erkennen; GA 43 Rs, 45 nicht aber der Antragsgegnerin, SS Auch deshalb könnte nicht festgestellt werden, daß die Verfügung, selbst wenn in ihr eine Unzuständigerklärung gesehen werden könnte, gegenüber den Parteien wirksam geworden wäre (§§ 608, 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - NJW 1979, 2614 = FamRZ 1979, 790). Entsprechendes gilt für den Beschluß vom 5* Juni 1981, mit dem das Amtsgericht Göttingen die Übernahme des Verfahrens unter Hinweis auf den Fortbestand der einmal gegebenen Zuständigkeit abgelehnt hat. Dieser Beschluß ist nur der Antragsgegnerin, nicht aber dem Antragsteller gegenüber verlautbart worden. III. Der Senat weist vorsorglich auf folgendes hin: Weil nach § 281 ZPO bindende Verweisungen des Rechtsstreits bisher nicht vorliegen, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 606 ZPO. Wenn der Vortrag der Antragsgegnerin zutrifft, daß die Parteien, die kein minderjähriges Kind haben, schon zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Amtsgerichtsbezirk Esch-wege hatten, so ist nach § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt der Antragsgegnerin gelegen ist. Eine nach § 281 ZPO bindende Verweisung an dieses Gericht nach rechtlichem Gehör für die Parteien wird dann geeignet sein, den Zuständigkeitsstreit zu beenden. Dr. Grell Portmann