Das eheliche Kind lebte nach der Scheidung in Hamburg beim Vater, dem die elterliche Gewalt (jetzt: elterliche Sorge) übertragen wurde. Juli 1981 übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Hamburg die elterliche Sorge in Abänderung der früheren Entscheidung auf die Mutter und regelte gleichzeitig den Umgang des Vaters mit dem Kind; der Vater erhielt - unter anderem - das Recht zugesprochen, das Kind in den Sommerferien 1981 in der Zeit vom 19. Da die Mutter das Kind, das nach der Sorgerechtsübertragung bei ihr in Lörrach lebte, nicht wie vorgesehen in den Sommerferien zu dem Vater reisen ließ, beantragte dieser beim Amtsgericht Hamburg, der Mutter die Herausgabe des Kindes aufzugeben und ihr im Falle der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld aufzuerlegen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Familiensache, auch wenn man mit den am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten dem in der Formulierung des Antrags des Vaters enthaltenen Herausgabebegehren keine selbständige Bedeutung im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beimißt und das Verfahren ausschließlich als Vollstreckungsverfahren nach § 33 FGG zur Durchsetzung der im Beschluß vom 2. Der Bundesgerichtshof ist daher nach §§ 36 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen (BGHZ 71, 15, 16). Die Entscheidung ist nicht dadurch entbehrlich geworden, daß das unmittelbare Verfahrensziel des Antragstellers, den Umgang mit dem Kinde während der Sommerferien zu erzwingen, infolge des Zeitablaufs nicht mehr erreichbar ist; dadurch ist das eingeleitete Verfahren noch nicht beendet worden. Juli 1981, mit dem das Sorgerecht auf die Mutter übertragen wurde, ist nach § 16 Abs. 1 FGG, §§ 329, 621 a Abs. Als der Vater den hier in Frage stehenden Antrag beim Amtsgericht Hamburg stellte, hatte danach das Kind seinen Wohnsitz gemäß § 11 BGB bereits in Lörrach, auch wenn der zugrunde liegende Sorgerechtsbeschluß zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt war.
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 548/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
betreffend die Durchsetzung des Umgangsrechts mit dem Kinde
Manuela geboren am 11. März 1970;
Vater: Manfred Wi
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Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gj
Gert-Hennin#
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und Peter 327,
Mutter: Brigitte K{
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Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hermann
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. August 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Henkel, Dr. Seidl, Dr. Jähnke und Dr. Krohn
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Lörrach.
Gründe :
I.
Die Ehe der Eltern wurde im Jahre 1976 geschieden.
Das eheliche Kind lebte nach der Scheidung in Hamburg beim Vater, dem die elterliche Gewalt (jetzt: elterliche Sorge) übertragen wurde. Mit Beschluß vom 2. Juli 1981 übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Hamburg die elterliche Sorge in Abänderung der früheren Entscheidung auf die Mutter und regelte gleichzeitig den Umgang des Vaters mit dem Kind; der Vater erhielt - unter anderem - das Recht zugesprochen, das Kind in den Sommerferien 1981 in der Zeit vom 19. Juli bis 16. August bei sich zu haben.
Da die Mutter das Kind, das nach der Sorgerechtsübertragung bei ihr in Lörrach lebte, nicht wie vorgesehen in den Sommerferien zu dem Vater reisen ließ, beantragte dieser beim Amtsgericht Hamburg, der Mutter die Herausgabe des Kindes aufzugeben und ihr im Falle der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld aufzuerlegen. Das Amtsgericht Hamburg hielt das
Amtsgericht Lörrach für zuständig und gab die Sache dorthin ab. Daraufhin haben sich zunächst das Amtsgericht Lörrach und anschließend auch das Amtsgericht Hamburg jeweils durch förmlichen Beschluß für (örtlich) unzuständig erklärt.
II.
Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Familiensache, auch wenn man mit den am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten dem in der Formulierung des Antrags des Vaters enthaltenen Herausgabebegehren keine selbständige Bedeutung im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beimißt und das Verfahren ausschließlich als Vollstreckungsverfahren nach § 33 FGG zur Durchsetzung der im Beschluß vom 2. Juli 1981 getroffenen Umgangsregelung (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ansieht (BGH FamRZ 1979, 224). Der Bundesgerichtshof ist daher nach §§ 36 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen (BGHZ 71, 15, 16). Die Entscheidung ist nicht dadurch entbehrlich geworden, daß das unmittelbare Verfahrensziel des Antragstellers, den Umgang mit dem Kinde während der Sommerferien zu erzwingen, infolge des Zeitablaufs nicht mehr erreichbar ist; dadurch ist das eingeleitete Verfahren noch nicht beendet worden.
Zuständig ist das Amtsgericht Lörrach. Allerdings ist der AbgabeVerfügung des Amtsgerichts Hamburg nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Verfahren - was möglich gewesen wäre (BGHZ aaO) - mit bindender Wir-
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kung an das Amtsgericht Lörrach verwiesen werden sollte.
Das Amtsgericht Lörrach war jedoch nach §§ 621 Abs. 2 Satz 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 64 k Abs. 3 FGG von vornherein zuständig, weil das Kind in Lörrach seinen Wohnsitz hatte. Der aufgrund mündlicher Verhandlung erlassene Beschluß vom 2. Juli 1981, mit dem das Sorgerecht auf die Mutter übertragen wurde, ist nach § 16 Abs. 1 FGG, §§ 329, 621 a Abs.
1 ZPO mit der Verkündung wirksam geworden, auch wenn er nach § 329 ZPO noch zugestellt werden mußte und insbesondere die Rechtsmittelfrist nach §§ 516, 621 e Abs. 3 ZPO erst von der Zustellung an lief (Zoller, ZPO 12. Aufl.
§ 329 Anm. II 2). Als der Vater den hier in Frage stehenden Antrag beim Amtsgericht Hamburg stellte, hatte danach das Kind seinen Wohnsitz gemäß § 11 BGB bereits in Lörrach, auch wenn der zugrunde liegende Sorgerechtsbeschluß zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt war.
Die Erwägung des Amtsgerichts Lörrach, daß sich die Mutter gegen die Vollstreckung der Umgangsregelung mit Gründen wehre, die auf eine sachliche Überprüfung der Umgangsregelung hinauslaufen würden, kann die Zuständigkeit nicht beeinflussen. Das Zwangsgeldverfahren ist gegenüber demjenigen Verfahren, in dem die durchzusetzende Verfügung ergangen ist, als selbständig anzusehen (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 = FamRZ 1981, 25). Die Zuständigkeit ist insoweit unabhängig von derjenigen für das Ausgangsverfahren zu beurteilen. Eine Anknüpfung an die Zuständigkeit für das Ausgangsverfahren sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor, auch nicht für den Fall, daß von einem Verfahrensbeteiligten Einwendungen vorgebracht werden, die sich gegen den Bestand der durch-
zusetzenden Entscheidung richten und daher in einem Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung von Bedeutung sein könnten.
Dr. Grell
Dr. Seidl