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BGH · IVb ARZ 546/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 546/81

Oktober 1969 und weiterer Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg seit Oktober 1973 in dem Psychiatrischen Landeskrankenhaus Wiesloch untergebrachte Antragsteller beantragte im Februar 1981 bei dem Amtsgericht Wiesloch die Wiederaufhebung seiner Entmündigung. Das Amtsgericht Wiesloch erklärte sich nach §§ 676, 13 ZPO für nicht zuständig, weil der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Lippstadt habe; dort habe er nach den Feststellungen des Schwurgerichtsurteils zuletzt über ein Jahr gewohnt. Zugleich überwies es das Verfahren gemäß §§ 676 Abs. 3, 650 ZPO an das Amtsgericht Wiesloch mit der Begründung, die Durchführung des Verfahrens an diesem Gericht dränge sich auf, weil sich der Antragsteller bereits seit ca. mit § 676 Abs.3 ZPO für eine Überweisung an das Gericht des Aufenthaltsorts nicht erfüllt seien. Das Amtsgericht Lippstadt legte die Sache sodann gemäß § 650 Abs.3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. 1. Von der Zuständigkeit des Amtsgerichts Lippstadt für das Verfahren auf Wiederaufhebung der Entmündigung (§ 676 Abs. 1 ZPO), die Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der Überweisung nach §§ 676 Abs.3f 650 Abs. 1 ZPO ist (vgl. 2.Der Überweisung fehlt bisher die in § 650 Abs. 1 ZPO niedergelegte, nach § 676 Abs.3 ZPO auch für das Verfahren auf Wiederaufhebung der Entmündigung geltende Voraussetzung, daß sie mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Entmündigten erforderlich erscheint. Wie der Bundesgerichtshof bereits in den Beschlüssen BGHZ 10, 316, 317 (mit Anmerkung Johannsen in LM ZPO § 650 Nr. 1) und vom 30. Wie der Bundesgerichtshof aaO im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 148, 127, 128) ausgeführt hat, läßt sich eine dahingehende Feststellung im Regelfall auch nicht treffen, so lange der Entmündigte nicht - durch den ersuchten Richter gemäß § 654 Abs. 2 ZPO - vernommen oder durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist (ebenso BayObLGZ 1948 bis 1951, 145 f).

AmtsgerichtWieslochARZWohnsitzBeschlußZPOLippstadt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ARZ 546/81	BESCHLUSS
	in dem Verfahren
 betreffend die Wiederaufhebung der Entmündigung des
**
Joachim W	,	geboren	am	25.	März	1944,
zur Zeit im Psychiatrischen Landeskrankenhaus, H^HIK Straße a, W^HHfe
SS
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Henkel, Dr. Seidl, Dr. Jähnke und Dr. Krohn am 19. August 1981
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Lippstadt.
Gründe :
I.
Der auf Grund eines Schwurgerichtsurteils vom 28. Oktober 1969 und weiterer Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg seit Oktober 1973 in dem Psychiatrischen Landeskrankenhaus Wiesloch untergebrachte Antragsteller beantragte im Februar 1981 bei dem Amtsgericht Wiesloch die Wiederaufhebung seiner Entmündigung. Das Amtsgericht Wiesloch erklärte sich nach §§ 676, 13 ZPO für nicht zuständig, weil der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Lippstadt habe; dort habe er nach den Feststellungen des Schwurgerichtsurteils zuletzt über ein Jahr gewohnt. Das Amtsgericht Wiesloch verwies das Verfahren deshalb an das örtlich zuständige Amtsgericht Lippstadt. Dieses stellte bei Ermittlungen über den Wohnsitz des Antragstellers fest, daß er mit erstem Wohnsitz in
 
Bökenförde, im Bezirk des Amtsgerichts Lippstadt, und mit zweitem Wohnsitz in Wiesloch gemeldet sei.
Daraufhin leitete das Amtsgericht Lippstadt mit Beschluß vom 24. Juni 1981 das "Bemündigungsverfahren" ein. Zugleich überwies es das Verfahren gemäß §§ 676 Abs. 3, 650 ZPO an das Amtsgericht Wiesloch mit der Begründung, die Durchführung des Verfahrens an diesem Gericht dränge sich auf, weil sich der Antragsteller bereits seit ca. 8 Jahren im Bereich des Amtsgerichts Wies-
*
loch aufhalte und dort auch seinen zweiten Wohnsitz habe. Das Amtsgericht Wiesloch lehnte mit Beschluß vom 6. Juli 1981 die Übernahme des Verfahrens ab, da die Voraussetzungen des § 650 Abs. 1 i.V. mit § 676 Abs. 3 ZPO für eine Überweisung an das Gericht des Aufenthaltsorts nicht erfüllt seien. Das Amtsgericht Lippstadt legte die Sache sodann gemäß § 650 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
II.
Das Amtsgericht Wiesloch ist nicht verpflichtet, die Sache zu übernehmen.
1. Von der Zuständigkeit des Amtsgerichts Lippstadt für das Verfahren auf Wiederaufhebung der Entmündigung (§ 676 Abs. 1 ZPO), die Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der Überweisung nach §§ 676 Abs. 3f 650 Abs. 1 ZPO ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 39. Aufl. § 650 Anm. 2), kann ausgegangen werden.
 
ss
2. Der Überweisung fehlt bisher die in § 650 Abs. 1 ZPO niedergelegte, nach § 676 Abs. 3 ZPO auch für das Verfahren auf Wiederaufhebung der Entmündigung geltende Voraussetzung, daß sie mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Entmündigten erforderlich erscheint. Wie der Bundesgerichtshof bereits in den Beschlüssen BGHZ 10, 316, 317 (mit Anmerkung Johannsen in LM ZPO § 650 Nr. 1) und vom 30. Januar 1980 (IV ARZ 74/79 =
 FamRZ 1980, 344 = NJW 1980, 1694) sowie in den Senats-beschlüssen vom 24. September 1980 (iVb ARZ 552/80 und +* IVb ARZ 554/80) und vom 29. April 1981 (IVb ARZ 514/81)
* zu § 650 ZPO ausgesprochen hat, hat das Gericht, das das Verfahren einleitet, grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Das gilt in entsprechender Weise ebenso für das Verfahren auf Wiederaufhebung der Entmündigung, welches nach § 676 Abs. 3 ZPO den für das Entmündigungsverfahren geltenden Grundsätzen der §§ 649 bis 655 ZPO folgt. Die Überweisung des Verfahrens an das Gericht des Aufenthaltsorts ist danach die Ausnahme. Sie wird keinesfalls schon dadurch gerechtfertigt, daß sich der Entmündigte nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts aufhält (vgl. auch OLG Köln FamRZ I960, 206; OLG Düsseldorf JMB1 NW I960, 113; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20.
Aufl. § 650 Rdn. 5). Vielmehr soll dieses von der Überweisung nur dann Gebrauch machen, wenn ihm eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich ist, insbesondere weil nicht ohne persönlichen Eindruck des Richters von der Persönlichkeit des Entmündigten geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufhebung der Entmündigung vorliegen, wenn dem Richter aber die persönliche Vernehmung des Entmündigten unmöglich oder sehr erschwert
 ist (vgl. BGH2 10, 316, 317 zu § 650 Abs. 1 ZPO). Daß dies hier der Fall ist, ist bisher weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Wie der Bundesgerichtshof aaO im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 148, 127, 128) ausgeführt hat, läßt sich eine dahingehende Feststellung im Regelfall auch nicht treffen, so lange der Entmündigte nicht - durch den ersuchten Richter gemäß § 654 Abs. 2 ZPO - vernommen oder durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist (ebenso BayObLGZ 1948 bis 1951, 145 f). Das ist jedoch bisher noch nicht geschehen.
Dr. Grell
 Krohn