Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr, Lang, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 4. Juli 198o für das Kind Diana Schulz eine Sorgerechtspflegschaft angeordnet und das Jugendamt des Landkreises Vechta zu dem Pfleger bestellt. Das Familiengericht hat die Beschwerde dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Vorgang an das Landgericht Oldenburg - Beschwerdekammer - weitergeleitet, weil nur die Auswahl und Bestellung des Pflegers, nicht aber die Pflegschaft als solche angefochten worden sei. hat sich das Oberlandesgericht ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 1. Wie der Senat in dem Beschluß vom heutigen Tage (IVb ARZ 54-1/81) der den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird, näher dargelegt hat, fällt die Entscheidung über die Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers, auf die sich die Beschwerde der Mutter bezieht, in den Zuständigkeitsbereich des Vormundschaftsgerichts. Der Beschwerderechtszug führt daher ungeachtet der Tatsache, daß das Familiengericht die angefochtene Entscheidung getroffen hat, nach § 19 II FGG zu der Beschwerdekammer des Landgerichts, und nicht zu dem Oberlandesgericht.
BUNDESGERICHTSHOF IVb AR2 545/81 BESCHLUSS in dem Verfahren betreffend das Kind Diana S ^, geboren am Io. August 1977» wohnhaft bei der Mutter, Beteiligte: 1. Mutter Ursula geb. SMpB, Sj^^Blstraße 12, L^Pfcvertreten durch ihren Pfleger, Rechtsanwalt Dr. (HP in L^p, 2. Landkreis V^HB - Jugendamt - Mpjpstraße 17, V< - Pfleger - 3. Vater Martin _ durch die Rechtsanwälte E straße 1, und vertreten in Großvater Paul |M, S^j^^straße 12, L|^K> vertreten durch die Rechtsanwälte und 4 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr, Lang, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 4. August 1981 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde der Mutter vom 18. Juli / 18. November 198o gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Vechta vom 2. Juli 198o ist das Landgericht Oldenburg. Gründe : I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Vechta hat durch Beschluß vom 2. Juli 198o für das Kind Diana Schulz eine Sorgerechtspflegschaft angeordnet und das Jugendamt des Landkreises Vechta zu dem Pfleger bestellt. Hiergegen hat die Mutter Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, statt des Jugendamtes den Großvater des Kindes, Paul zu dem Pfleger zu bestellen. Das Familiengericht hat die Beschwerde dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Vorgang an das Landgericht Oldenburg - Beschwerdekammer - weitergeleitet, weil nur die Auswahl und Bestellung des Pflegers, nicht aber die Pflegschaft als solche angefochten worden sei. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit verneint. Daraufhin hat sich das Oberlandesgericht ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Beide Gerichte haben auf einen zwischen ihnen bestehenden Zuständigkeitsstreit in einem im wesentlichen gleichgelagerten Fall Bezug genommen, der dem Senat ebenfalls zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt worden ist. II. Zuständig ist das Landgericht Oldenburg. 1. Wie der Senat in dem Beschluß vom heutigen Tage (IVb ARZ 54-1/81) der den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird, näher dargelegt hat, fällt die Entscheidung über die Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers, auf die sich die Beschwerde der Mutter bezieht, in den Zuständigkeitsbereich des Vormundschaftsgerichts. Der Beschwerderechtszug führt daher ungeachtet der Tatsache, daß das Familiengericht die angefochtene Entscheidung getroffen hat, nach § 19 II FGG zu der Beschwerdekammer des Landgerichts, und nicht zu dem Oberlandesgericht. Wesentliche Abweichungen gegenüber dem in IVb ARZ 541/81 entschiedenen Fall liegen nicht vor. Insbesondere ist es unerheblich, ob für die Bestellung zu dem Vormund oder Pfleger nur behördliche Stellen - wie in dem Parallelfall - oder - wie hier - auch eine Person aus der Verwandtschaft des Kindes in Betracht kommt. 2. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts folgt auch nicht daraus, daß das Landgericht die Sache - unter Verneinung seiner Zuständigkeit - an das Oberlandesgericht zurückgegeben hat. Diese Rückgabe stellte nach den Umständen des Falles keine bindende Verweisung dar. Dr. Grell Krohn