Juni 1980, durch den der Festsetzungsantrag der Antragstellerin vom 10. Im anderen Falle wäre das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg zwar rechtskräftig abgeschlossen; eine Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts hätte dann aber nicht (mehr) durch das Amtsgericht Schöneberg erfolgen können, sondern nur noch auf Be- Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem sich bisher aus den Akten ergebenden Sach-stand das Amtsgericht Kassel zuständig ist (§ 642 a Abs.4 Satz*1 ZPO; Senatsbeschluß vom 23. Das Amtsgericht Schöneberg ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Kassel vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ARZ 542/80 BESCHLUSS in der Regelunterhaltssache des minderjährigen Kindes Susanne 29. Dezember 1967, wohnhaft Am gesetzlich vertreten durch das KreisJugendamt Ki geboren am Antragstelle rin, gegen Herrn Heinrich S ►straße 71 wohnhaft Antragsgegner 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 1980 durch die Richter Lohmann, Knüfer, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zopfs beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt sind. Der vor der Beteiligung des Antragsgegners erlassene Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 28. April 1980 stellt keine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung dar (Senatsbeschluß vom 11. März 1980 - IV ARZ 8/80 = NJW 1980, 1281 = FamRZ 1980, 562); die Entscheidung wurde zudem den Parteien nicht bekanntgemacht (BGH FamRZ 1979, 790 = MDR 1979, 918 = NJW 1979, 2614). Sollte der Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Juni 1980, durch den der Festsetzungsantrag der Antragstellerin vom 10. Januar 1980 zurückgewiesen worden ist, rechtzeitig angefochten worden sein, so läge insoweit ebenfalls keine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung vor. Im anderen Falle wäre das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg zwar rechtskräftig abgeschlossen; eine Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts hätte dann aber nicht (mehr) durch das Amtsgericht Schöneberg erfolgen können, sondern nur noch auf Be- treiben der Antragstellerin (Senatsbeschluß vom 4. Juni 1980 - IV b ARZ 534/80). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem sich bisher aus den Akten ergebenden Sach-stand das Amtsgericht Kassel zuständig ist (§ 642 a Abs. 4 Satz*1 ZPO; Senatsbeschluß vom 23. April 1980 - IV b ARZ 510/80 FamRZ 1980, 675). Das Amtsgericht Schöneberg ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Kassel vom 28. April 1980 schon deshalb nicht gebunden, weil dem Antragsgegner nicht zuvor der Verweisungsän-trag der Antragstellerin vom 15. April 1980 mitgeteilt worden ist (BGHZ 71, 69). Lohmann Knüfer