Bei Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund oder Pfleger nach § 1671 Abs. 5 BGB und § 1696 in Verbindung mit § 1671 BGB fällt nur die Anordnung einer solchen Maßnahme in die Zuständigkeit des Familiengerichts. Die Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers obliegt hingegen dem Vormundschaftsgericht. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Lang, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 4. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde der Stadt Oldenburg gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Oldenburg vom 24. März 1981 die elterliche Sorge für Axel vorläufig auf einen Pfleger übertragen und das Jugendamt der Stadt Oldenburg in beiden Fällen zu dem Pfleger bestellt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich das Jugendamt Oldenburg gegen April 1981 an das Landgericht Oldenburg - Beschwerdekammer - weitergeleitet, weil sich die Beschwerde nur gegen die Auswahl und Bestellung des Jugendamts der Stadt Oldenburg zu dem vorläufigen Pfleger Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Beschwerde des Jugendamts betrifft nicht eine Familiensache i.S. des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG, sondern eine vormundschaftsgerichtliche Angelegenheit, über die nach § 19 Abs. 2 FGG das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hat. Beide ihre Zuständigkeit leugnenden Gerichte gehen zutreffend davon aus, daß die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind nach § 1671 Abs. 5 BGB Familiensache ist (vgl. stützte Regelung des Sorgerechts nach § 1696 BGB in der Weise geändert, daß das Sorgerecht auf einen Vormund oder Pfleger übertragen wird, so fällt diese Anordnung als solche in die Zuständigkeit des Familiengerichts. Die sich hieran anschließenden weiteren Maßnahmen, zu denen insbesondere die Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers gemäß §§ 1774 ff., 1915 BGB gehören, sind hingegen vom Vormundschaftsgericht zu treffen. Sie beruht darauf, daß nach dem Gesetz die Auswahl und Bestellung des Vormunds Die vom Familiengericht getroffene Regelung nach § 1671 Abs. 5 BGB bildet danach den Rechtsgrund für die Durchführung der Anordnung im Wege der Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers durch das Vormundschaftsgericht, das insoweit die Entscheidung des Familiengerichts ohne weitere Nachprüfung hinzunehraen hat (BayObLGZ aaO S. Die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts erstreckt sich indessen über die Auswahl und Bestellung des Vormunds hinaus auf die weiteren während der Dauer der Vormundschaft erforderlich werdenden Maßnahmen, insbesondere auf die Aufsicht über den Vormund (§§ 1837 ff BGB) und auf etwaige Genehmigungen seiner Rechtsgeschäfte (§§ 1812 Abs. 3, 1819 ff BGB). Der Hinweis des Landgerichts auf den Wortlaut des § 1617 Abs. 5 BGB vermag den Zuständigkeitsstreit zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht nicht überzeugend zu lösen. Das gilt auch für die Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers im Anschluß an eine familiengerichtliche Anordnung der Vormundschaft oder Pflegschaft nach § 1671 Abs. 5 BGB.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1671 Abs. 5; GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bei Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund oder Pfleger nach § 1671 Abs. 5 BGB und § 1696 in Verbindung mit § 1671 BGB fällt nur die Anordnung einer solchen Maßnahme in die Zuständigkeit des Familiengerichts. Die Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers obliegt hingegen dem Vormundschaftsgericht. BGH, Beschl.v. 4. August 1981 - IVb ARZ 541/81 OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF ivb ar2 5^1/81 BESCHLUSS in dem Verfahren betreffend den minderjährigen Axel 2 8. Januar 1965, z. Zt. im Jugendheim , geboren am Beteiligte: 1. Mutter Gerda 2. Vater Manfred 3. Stadt 0 zi traße 42, weg 31, Ff Jugendamt (AZ: Beschwerdeführer, Stadt Sozials :ation H (AZ: Der Magistrat, Familienfürsorge, Tgb.Nr. g|/81 Wb 7), Jugendamt, Fi Beschwerdegegnerin, st - p - Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Lang, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 4. August 1981 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde der Stadt Oldenburg gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Oldenburg vom 24. März 1981 ist das Landgericht Oldenburg. Gründe : I. Die Mutter, der nach § 1671 BGB a.F. die elterliche Sorge (seinerzeit: elterliche Gewalt) über die Kinder Axel und Stefan aus ihrer geschiedenen Ehe übertragen war, hat beim Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg beantragt, das elterliche Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 5 DGB auf das Jugendamt zu übertragen, und zwar für Stefan auf das Jugendamt in Oldenburg und für Axel auf das Jugendamt in Frankfurt. Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 26. Januar 1981 die elterliche Sorge für Stefan und mit Beschluß vom 24. März 1981 die elterliche Sorge für Axel vorläufig auf einen Pfleger übertragen und das Jugendamt der Stadt Oldenburg in beiden Fällen zu dem Pfleger bestellt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich das Jugendamt Oldenburg gegen seine Bestellung zu dem vorläufigen Pfleger über Axel Z. anstelle der - von der Mutter beantragten - Bestellung des Jugendamts der Stadt Frankfurt. Das Familiengericht hat die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat den Vorgang mit Beschluß vom 13. April 1981 an das Landgericht Oldenburg - Beschwerdekammer - weitergeleitet, weil sich die Beschwerde nur gegen die Auswahl und Bestellung des Jugendamts der Stadt Oldenburg zu dem vorläufigen Pfleger i richte; dieser Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung (stelle sich als vormundschaftsrechtliche Angelegenheit dar, über die das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden habe. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit verneint und die Sache an das Oberlandesgericht zurückgegeben. Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. 1. Das zuständige Rechtsmittelgericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen. Die beteiligten Gerichte streiten darüber, ob es sich bei dem Verfahren - soweit es in die Beschwerdeinstanz gelangt ist - um eine Familiensache oder um eine vormundschaftsgerichtliche Angelegenheit handelt. Auf einen derartigen Zuständigkeitsstreit zwischen einem Familiengericht und einem Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbar- - it - keit ist angesichts fehlender Regelung im Gesetz § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 5^3/80 - BGHZ 78, 108 = FamRZ 1980, 1107). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift liegen vor. Die beiden an dem Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte, von denen eines für das Beschwerdeverfahren zuständig ist, haben sich jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt. 2. Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht. Die Beschwerde des Jugendamts betrifft nicht eine Familiensache i.S. des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG, sondern eine vormundschaftsgerichtliche Angelegenheit, über die nach § 19 Abs. 2 FGG das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hat. Unerheblich ist hierbei, daß über den angefochtenen Teil das Familiengericht und nicht das Vormundschaftsgericht entschieden hat; denn für die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts kommt es auf die sachliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands als Familiensache und nicht darauf an, ob in erster Instanz das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (BGHZ 72, 182 und ständige Rechtsprechung des Senats). Beide ihre Zuständigkeit leugnenden Gerichte gehen zutreffend davon aus, daß die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind nach § 1671 Abs. 5 BGB Familiensache ist (vgl. BGHZ 78, 108/112). Wird eine auf § 1671 BGB ge- stützte Regelung des Sorgerechts nach § 1696 BGB in der Weise geändert, daß das Sorgerecht auf einen Vormund oder Pfleger übertragen wird, so fällt diese Anordnung als solche in die Zuständigkeit des Familiengerichts. Die sich hieran anschließenden weiteren Maßnahmen, zu denen insbesondere die Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers gemäß §§ 1774 ff., 1915 BGB gehören, sind hingegen vom Vormundschaftsgericht zu treffen. Insoweit hat das 1. EheRG an den Aufgaben des Vormundschaftsgerichts, wie sie in den vorgenannten Vorschriften geregelt sind, nichts geändert. Diese Funktionsabgrenzung zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht entspricht der herrschenden Meinung, der das Oberlandesgericht zu Recht beigetreten ist (vgl. insbesondere BayObLGZ 1977, 234 = FamRZ 1977, 822 = NJW 1978, 55, dem sich die Gerichte und das Schrifttum überwiegend angeschlossen haben: OLG Hamm FamRZ 1978, 941, 942; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 1062; KG NJW 1978, 648 und DAV 1980, 858; OLG Saarbrücken ZBlJugR 1978, 448; OLG Zweibrücken FamRZ 1978, 794; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 39. Aufl. § 621 Anm. 1 A; Bassenge/Herbst FGG/ RpflG 3. Aufl. § 64 k FGG Anm. II 2 a bb S. 238; Keidel/ Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. vor § 64 a Rdn. 10; Thomas/ Putzo ZPO 11. Aufl. § 621 Anm. 2 a); Zöller/Philippi ZPO 12. Aufl. § 621 Anm. II 1; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 621 Rdn. 2; Brüggemann FamRZ 1977, 1, 15; Knöpfel FamRZ 1977, 600, 609; ferner Bosch FamRZ 1977, 824; FamRZ 1980, 1, 10 Fußn. 124; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 1978, 830; MünchKomm/Hinz, Erg.Bd. § 1671 Rdn. 41). Sie beruht darauf, daß nach dem Gesetz die Auswahl und Bestellung des Vormunds S0 oder Pflegers einen Verfahrensgegenstand darstellt, der von der Übertragung der Personen- oder Vermögenssorge auf einen Vormund oder Pfleger (§ 1671 Abs. .6 BGB) zu unterscheiden ist. Die vom Familiengericht getroffene Regelung nach § 1671 Abs. 5 BGB bildet danach den Rechtsgrund für die Durchführung der Anordnung im Wege der Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers durch das Vormundschaftsgericht, das insoweit die Entscheidung des Familiengerichts ohne weitere Nachprüfung hinzunehraen hat (BayObLGZ aaO S. 82A). Die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts erstreckt sich indessen über die Auswahl und Bestellung des Vormunds hinaus auf die weiteren während der Dauer der Vormundschaft erforderlich werdenden Maßnahmen, insbesondere auf die Aufsicht über den Vormund (§§ 1837 ff BGB) und auf etwaige Genehmigungen seiner Rechtsgeschäfte (§§ 1812 Abs. 3, 1819 ff BGB). Der Hinweis des Landgerichts auf den Wortlaut des § 1617 Abs. 5 BGB vermag den Zuständigkeitsstreit zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht nicht überzeugend zu lösen. Dem Landgericht ist zwar darin beizupflichten, daß eine Entscheidungskonzentration - etwa bei dem Familiengericht - zweckmäßig und wünschenswert- wäre. Das Gesetz bietet hierfür jedoch keine Grundlage. Der Gesetzgeber des 1. EheRG hat lediglich in bestimmt bezeichneten Fällen bisherige Aufgaben des Vormundschaftsgerichts auf das Familiengericht verlagert. Im übrigen ist die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für vormundschaftsrecht- liehe Maßnahmen erhalten geblieben. Das gilt auch für die Auswahl und Bestellung des Vormunds oder Pflegers im Anschluß an eine familiengerichtliche Anordnung der Vormundschaft oder Pflegschaft nach § 1671 Abs. 5 BGB. Dr. Grell Krohn