Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem sich bisher aus den Akten ergebenden Sachstand das Amtsgericht Kassel zuständig ist (§ 642 a Abs.4 Satz 1 ZPO; Senatsbeschluß vom 23. Das Amtsgericht Schöneberg ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgeri Kassel vom 26. März 1980 schon deshalb nicht gebunden, weil dem Antragsgegner nicht zuvor der Verweisungsantrag der Antragstellerin vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ARZ ^41/80 BESCHLUSS in der Regelunterhaltssache des minderjährigen Kindes Sabine J geboren am 29. Dezember 1967, wohnhaft Am gesetzlich vertreten durch das Kreis Jugendamt K^H, Antragstellerin, gegen Herrn Heinrich S straß e 71 wohnhaft Antragsgegner 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 1980 durch die Richter Lohmann, Knüfer, Dr. Blumen Dr. Krohn und Dr. Zopfs beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt sind. Der vor der Beteiligung des Antragsgegners erlassene Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 26. März 1980 stellt keine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung dar (Senatsbeschluß vom 11. März 1980 - IV ARZ 8/80 = NJW 1980, 1281 = FamRZ 1980, 562); die Entscheidung wurde zudem den Parteien nicht bekannt gemacht (BGH FamRZ 1979, 790 = MDR 1979, 918 = NJW 1979, 2614). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem sich bisher aus den Akten ergebenden Sachstand das Amtsgericht Kassel zuständig ist (§ 642 a Abs. 4 Satz 1 ZPO; Senatsbeschluß vom 23. April 1980 -IV b ARZ 510/80 = FamRZ 1980, 675). Das Amtsgericht Schöneberg ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgeri Kassel vom 26. März 1980 schon deshalb nicht gebunden, weil dem Antragsgegner nicht zuvor der Verweisungsantrag der Antragstellerin vom 21. März 1980 mitgeteilt worden ist (BGHZ 71, 69). Lohmann Knüfer