* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · b ARZ 536/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 536/80

Zur güterrechtlichen Natur eines Klageanspruchs, der sich darauf stützt, daß die Geschäftsgrundlage einer während der Ehe der Parteien getroffenen güterrechtlichen Auseinandersetzungsvereinbarung infolge der Scheidung der Ehe weggefallen sei. - Prozeßbevollmächtigte II• Instanz: Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf* Mit der Klage hat der geschiedene Ehemann zunächst die Einräumung von Miteigentum an einigen Grundstücken und später die Zahlung von 500.000,— gründung macht er geltend, daß durch die Ehescheidung die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 27. Beim Oberlandesgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen, die jeweils nach der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Meinung darüber, ob es sich um eine Familiensache handelt. Der Senat für allgemeine Zivilsachen hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Senat für Familiensachen abgegeben. Die Beantwortung dieser Frage erübrigt sich nicht deshalb, weil der Senat für allgemeine Zivilsachen die Sache durch Beschluß an den Senat für Familiensachen abgegeben hat? Ansprüche aus einer solchen Auseinandersetzungsvereinbarung sind ebenso wie die gesetzlichen Ansprüche, die damit modifiziert werden, dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen (BGH NJW 1978, 1923 = FamRZ 1978, 771 (L); NJW 1980, 193; ebenso der zur Veröffentlichung bestimmte Beschluß des Senats vom 25. Der Kläger leitet den Klageanspruch vielmehr daraus ab, daß die Geschäftsgrundlage für die vertraglich getroffene Auseinandersetzungsregelung weggefallen sei. Die RechtsVerfolgung stützt sich darauf, daß die vertragliche Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge veränderter Umstände anpassungsbedürftig geworden sei.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 23b GVG § 1474 BGB § 23b GVG
GrundstückRechtsstreitvertragenzuständigFamiliensacheAnspruchGütergemeinschaftKläger

Volltext der Entscheidung

NACHSCHLAGEWERK: Ja BGHZ:	nein
GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr, 9
Zur güterrechtlichen Natur eines Klageanspruchs, der sich darauf stützt, daß die Geschäftsgrundlage einer während der Ehe der Parteien getroffenen güterrechtlichen Auseinandersetzungsvereinbarung infolge der Scheidung der Ehe weggefallen sei.
BGH, Beschl. vom 9. Juli 1980 - IV b ARZ 536/80 - OLG Düsseldorf
- LG Kleve

BUNDESGERICHTSHOF
IV b ARZ 536/80	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Hans Josef
»
Klägers Lind Berufungsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechts Dres.
rälte
 traße
und
11
gegen
 Frau Margarete
*
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II• Instanz:
Rechts anwälte und
2

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr* Seidl und Dr* Krohn
 beschlossen:
Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf*
Gründe
I.
Die Parteien hatten als Ehegatten durch Ehevertrag vom 28* August 1958 Gütergemeinschaft vereinbart. Durch einen weiteren Ehevertrag vom 27. Oktober 1966 hoben sie die Gütergemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung. Zugleich wurden in dem Vertrag Vermögensgegenstände, die zu dem Gesamtgut gehört hatten, darunter auch die Grundstücke, der Ehefrau zu Alleineigentum übertragen. Weitere Vermögensgegenstände erhielt, ohne daß dies in den Vertragstext aufgenommen wurde, der Kläger. Durch Urteil vom 28. November 1975 wurde die Ehe geschieden.
Mit der Klage hat der geschiedene Ehemann zunächst die Einräumung von Miteigentum an einigen Grundstücken und später die Zahlung von 500.000,— IM, hilfsweise die Übertragung des Miteigentums an Grundstücken verlangt. Nach Abweisung der Klage verfolgt er nunmehr mit der Berufung den Zahlungsanspruch weiter. Zur Be-
 
gründung macht er geltend, daß durch die Ehescheidung die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 27. Oktober 1966 entfallen sei. Der Vertrag habe lediglich der Sicherung des gemeinsamen Familienvermögens vor einem etwaigen Zugriff von Gläubigem gedient. Dieser Zweck sei spätestens mit der Ehescheidung weggefallen. Im übrigen habe die Beklagte außer ihrer Haushaltsarbeit und der Kindesbetreuung zur Vermögensbildung nichts beigetragen und müsse daher infolge der Scheidung die ihr im Vertrag vom 27. Oktober 1966 gemachten ehebedingten Zuwendungen wenigstens teilweise ausgleichen.
Beim Oberlandesgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen, die jeweils nach der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Meinung darüber, ob es sich um eine Familiensache handelt. Der Senat für allgemeine Zivilsachen hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Senat für Familiensachen abgegeben. Dieser hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt.
Der Kläger hat daraufhin beim Blindesgerichtshof die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt.
II.
Der zuständige Senat ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen (BGHZ 71, 264). Die Entscheidung hängt davon ab, ob das Verfahren eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG ist (§ 119 Abs. 2 GVG). Die Beantwortung dieser Frage erübrigt sich nicht deshalb, weil der Senat für
 
allgemeine Zivilsachen die Sache durch Beschluß an den Senat für Familiensachen abgegeben hat? dieser Abgabe kam keine Bindungswirkung zu (BGHZ 71, 264, 272 f.).
Der Rechtsstreit ist Familiensache, so daß der Senat für Familiensachen für das Berufungsverfahren zuständig ist.
Mit der im Vertrag vom 27» Oktober 1966 enthaltenen Zuweisung von Vermögensgegenständen an die Beklagte haben die Parteien in zulässiger Weise (§ 1474 BGB) von der gesetzlichen Regelung der §§ 1475 ff BGB abweichende Vereinbarungen über die infolge der Aufhebung der Gütergemeinschaft notwendig gewordene Auseinandersetzung getroffen. Ansprüche aus einer solchen Auseinandersetzungsvereinbarung sind ebenso wie die gesetzlichen Ansprüche, die damit modifiziert werden, dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen (BGH NJW 1978, 1923 = FamRZ 1978, 771 (L); NJW 1980, 193; ebenso der zur Veröffentlichung bestimmte Beschluß des Senats vom 25. Juni 1980 -IV b ARZ 505/80).
Im vorliegenden Fall sind allerdings nicht die vertraglich begründeten Auseinandersetzungsansprüche Gegenstand des Rechtsstreits. Der Kläger leitet den Klageanspruch vielmehr daraus ab, daß die Geschäftsgrundlage für die vertraglich getroffene Auseinandersetzungsregelung weggefallen sei. Auch dieser Anspruch hat jedoch seine Grundlage im ehelichen Güterrecht.
Die RechtsVerfolgung stützt sich darauf, daß die vertragliche Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge veränderter Umstände anpassungsbedürftig geworden sei. Der Streit betrifft damit den unveränderten Bestand der Auseinandersetzungsvereinbarung und muß - ebenso wie ein Rechtsstreit über Ansprüche, die aus der Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung ab-
geleitet werden (BGH NJW 1980, 193) - dem Güterrecht zugerechnet werden. Darüber hinaus stützt sich der Klageanspruch im vorliegenden Fall auch insoweit auf das Güterrecht, als sich das Ausmaß der vom Kläger verlangten Modifizierung der Auseinandersetzungsregelung auf die vermögensrechtliche Stellung gründet, die der Kläger vor dieser Regelung aufgrund der bestehenden Gütergemeinschaft innehatte. Es handelt sich daher um eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG.
Dr. Grell
 Dr. Seidl