März 1966, wohnhaft in B^|p, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt B^^^, April 1980 hat das Amtsgericht Schöneberg den Festsetzungsantrag des Antragstellers vom 19. März 1980 ist das Amtsgericht Schöneberg nicht gebunden, weil bis dahin der Antragsgegner nicht dem Gesetz gemäß am Verfahren beteiligt worden war (Senatsbeschluß vom 5. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß für einen Festsetzungsantrag des Antragstellers nach dem sich bisher aus den Akten ergebenden Sachstand das Amtsgericht Schöneberg zuständig ist (§ 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF // IV b ARZ 554/80 BESCHLUSS in der Regelunterhaltssache des minderjährigen Kindes Manfred F , geboren am 25. März 1966, wohnhaft in B^|p, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt B^^^, Antragstellers, gegen Herrn Alfons 0 Straße 28 wohnhaft in B Antragsgegner 2 u Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO nicht vorliegen. Durch Beschluß vom 25. April 1980 hat das Amtsgericht Schöneberg den Festsetzungsantrag des Antragstellers vom 19. Dezember 1979 zurückgewiesen. Sollte die Entscheidung rechtzeitig angefochten worden sein (§ 11 Abs. IRPflegerG), so läge keine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO vor. Im anderen Falle wäre das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg zwar rechtskräftig abgeschlossen; eine Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts hätte aber nicht (mehr) durch das Amtsgericht Schöneberg erfolgen können, sondern nur noch auf Betreiben der Partei. An den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bochum vom 14. März 1980 ist das Amtsgericht Schöneberg nicht gebunden, weil bis dahin der Antragsgegner nicht dem Gesetz gemäß am Verfahren beteiligt worden war (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 = NJW 1980, 1281). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß für einen Festsetzungsantrag des Antragstellers nach dem sich bisher aus den Akten ergebenden Sachstand das Amtsgericht Schöneberg zuständig ist (§ 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dr. Grell Knüfer