Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt, weil der Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 5. Durch diesen Beschluß hat der Rechtspfleger den Festsetzungsantrag der Antragstellerin vom 6. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß zwar das Amtsgericht Schöneberg an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Goslar vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF yx7 BESCHLUSS IVb ARZ 532/80 in der Regelunterhaltssache des minderjährigen Kindes MichaelaR^HBB^ , geboren am 19. Juli 1970, wohnhaft in gesetzlich ver- treten durch das Kr ei s Jug endamt Gjjjjj^r» Antragstellerin, gegen Herrn Manfred Z e r straße 37, wohnhaft in B Antragsgegner 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. BlumenrÖhr beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt, weil der Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 5. Mai 1980 keine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO darstellt. Durch diesen Beschluß hat der Rechtspfleger den Festsetzungsantrag der Antragstellerin vom 6. Dezember 1979 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung hat die Antragstellerin am 14. Mai 1980 Erinnerung eingelegt (§ 11 Abs. 1 RPflegerG). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß zwar das Amtsgericht Schöneberg an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Goslar vom 20. März 1980 nicht gebunden ist, weil der Antragsgegner nicht zu dem Verweisungsantrag der Antragstellerin gehört worden war (BGHZ 71t 69). Nach dem bisher aus den Akten sich ergebenden Sachstand ist das Amtsgericht Schöneberg aber nach § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO zuständig. Dr. Grell Knüfer