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BGH

Gericht: BGH

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts München ist durch gründet worden, §§ 13, 253 Abs.1, 261 Abs. 1 ZPO. Diese Zuständigkeit wurde durch den nachträglichen Umzug des Beklagten nach Hamburg nicht berührt, § 261 Abs.3 Satz 2 ZPO.

Zitierte Normen: § 13 ZPO
ZuständigkeitARZIoMünchenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ARZ 53o/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Der IV'b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Henkel, Portmann, Lohmann und Dr. Krohn am Io. Juni 198-j
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht München.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts München ist durch
 gründet worden, §§ 13, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. Diese Zuständigkeit wurde durch den nachträglichen Umzug des Beklagten nach Hamburg nicht berührt, § 261 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts München vom Io. April 1981 steht der Bestimmung der Zuständigkeit dieses Gerichts nicht entgegen, da er nicht, wie gesetzlich vorgesehen, auf Antrag der Kläger, sondern auf Antrag des Beklagten und - insbesondere - ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Klägern ergangen ist. Dem Beschluß kommt daher keine BindungsWirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2
G r ü n d e :
die rechtswirksame Zustellung der Klageschrift an den Beklagten an seinem - damaligen - Wohnsitz in München be-
ZPO zu (BGHZ 71, 69, 72)
Dr. Grell
 Krohn