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BGH · b ARZ 527/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 527/81

Zuständig ist das Amtsgericht Vechta.' Das Amtsgericht leitete das Verfahren ein und hörte den in der Justizvollzugsanstalt Vechta einsitzenden Antragsgegner im Wege der Rechtshilfe zu dem Entmündigungsantrag. März 1981 darauf hin, daß es örtlich unzuständig und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Vechta begründet sein dürfte, weil der Antragsgegner keinen festen Wohnsitz habe; es fragte an, ob Verweisung beantragt werde. Auf den Antrag der Stadt B^m^ erklärte es sich mit Beschluß vom 6. April 1981 für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Vechta. April 1981 die Übernahme des Verfahrens ab: Zuständig sei das Amtsgericht Bielefeld, wo der Antragsgegner nach wie vor seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Hach erneuter Übersendung der Akten von Bielefeld nach Vechta hat das Amtsgericht Vechta die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 1. Das Amtsgericht Bielefeld hat nicht gemäß § 650 ZPO die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht Vechta als dem Gericht überwiesen, in dessen Bezirk der zu Entmündigende sich aufhält. 3. Ob das Amtsgericht Vechta schon wegen einer bindenden Verweisung nach § 281 ZPO für das Entmündigungsverfahren zuständig ist, kann offen bleiben. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das hier hinreichend dadurch geschehen ist, daß das Amtsgericht Bielefeld dem Antragsgegner Kenntnis von Hinweis gegeben hat. 4. Y/enn das Amtsgericht Vechta nicht schon aufgrund bindender Verweisung zuständig ist, so folgt seine ausschließliche Zuständigkeit aus § 648 ZPO.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtzuständigARZAntragsgegnerStadtBeschlußZPOVechtaBielefeld

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J4
IV b ARZ 527/81	BESCHLUSS
	in der Entmündigungssache
 der Stadt B^mi	|0, Gesundheitsamt,
	Antragstellerin,
	gegen
 Peter Paul	geb.	am	2k.	Mai	1959, z.Zt. Justizvoll
 zugsanstalt	Straße	12,
Antragsgegner
2
/9
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. ICrohn
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Vechta.'
Gründe :
I.
Die Stadt	stellte im Dezember 1980 bei dem Amts-
gericht Bielefeld Antrag auf Entmümdigung des Antragsgegners wegen Trunksucht. Das Amtsgericht leitete das Verfahren ein und hörte den in der Justizvollzugsanstalt Vechta einsitzenden Antragsgegner im Wege der Rechtshilfe zu dem Entmündigungsantrag. Sodann wies es mit Schreiben vom 25. März 1981 darauf hin, daß es örtlich unzuständig und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Vechta begründet sein dürfte, weil der Antragsgegner keinen festen Wohnsitz habe; es fragte an, ob Verweisung beantragt werde. Auf den Antrag der Stadt B^m^ erklärte es sich mit Beschluß vom 6. April 1981 für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Vechta.
Dieses lehnte mit Beschluß vom 15. April 1981 die Übernahme des Verfahrens ab: Zuständig sei das Amtsgericht Bielefeld, wo der Antragsgegner nach wie vor seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Die Verweisung der Sache nach Vechta binde nicht.
Der Hinweis vom 25. März sowie die Beschlüsse vom 6, und 15. April 1981 sind allen Beteiligten bekannt gegeben worden.
Hach erneuter Übersendung der Akten von Bielefeld nach Vechta hat das Amtsgericht Vechta die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Als zuständig ist das Amtsgericht Vechta zu bestimmen.
1.	Das Amtsgericht Bielefeld hat nicht gemäß § 650 ZPO die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht Vechta als dem Gericht überwiesen, in dessen Bezirk der zu Entmündigende sich aufhält. Die Entscheidung des Senats ergeht deshalb nicht nach § 650 Abs. 3 ZPO.
2.	Vielmehr handelt es sich darum, daß sich zwei Gerichte, von denen eins für das Verfahren zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Der Senat entscheidet mithin nach § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH Beschluß vom 30. Januar 1980 - IV ARZ 74/79 - LM ZPO § 650 Nr. 2 = NJW 1980, 1694). Mit den Beschlüssen vom 6. und 15. April 1981 haben die Amtsgerichte Bielefeld und Vechta jeweils ihre Anfangszuständigkeit (§§ 648, 12 ff. ZPO) rechtskräftig verneint.
3.	Ob das Amtsgericht Vechta schon wegen einer bindenden Verweisung nach § 281 ZPO für das Entmündigungsverfahren zuständig ist, kann offen bleiben. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist eine bindende Verweisung aufgrund des § 281 ZPO ( = § 276 ZPO a.F.) auch in den durch die Zivilprozeßordnung geregelten Sonderverfahren möglich (BGH Beschluß vom 30. Mai 1956 - IV
ARZ 6/56 - LM ZPO § 648 Nr. 2). Sie setzt aber zu ihrer Wirksamkeit voraus, daß den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist (BGHZ 71, 69, 72 f.). Der Senat braucht nicht zu
 entscheiden, ob das hier hinreichend dadurch geschehen ist, daß das Amtsgericht Bielefeld dem Antragsgegner Kenntnis von
 Hinweis gegeben hat.
4.	Y/enn das Amtsgericht Vechta nicht schon aufgrund bindender Verweisung zuständig ist, so folgt seine ausschließliche Zuständigkeit aus § 648 ZPO. Denn der Antragsgegner hat in Vechta seinen allgemeinen Gerichtsstand. Einen Wohnsitz besitzt er nicht. Im 0^p-R^m^^^~Haus in	seiner	letzten bekannten
 Adresse, lebte er zuletzt vom 8. September bis 1. Oktober 1980 und verließ diese Einrichtung der Anstalt	zur sozial-
therapeutischen Eingliederung insbesondere Nichtseßhafter dann mit unbekanntem Ziel. In dem Heim hinterließ er keine persönlichen Sachen; er hat dort heute weder Zimmer noch Bett. Von einem Wohnsitz in B^|^( kann also nicht gesprochen werden.
Auch ein sonstiger V/ohnsitz des Antragsgegners ist nicht ersichtlich. Deshalb wird sein allgemeiner Gerichtsstand durch seinen Aufenthaltsort im Inland bestimmt (§ 16 ZPO). Aufenthaltsort ist Vechta. Daß der Antragsgegner sich dort in der Justizvollzugsanstalt, also unfreiwillig, befindet, steht nicht entgegen.
dem der Stadt B
unter dem 25. März 1981 erteilten
 Dr. Grell
 Portmann