Wird die Ehe im Verbundverfahren geschieden und werden nur in Folgesachen Rechtsmittel eingelegt, so ist das Gericht zweiter Instanz für eine einstweilige Anordnung über die Zahlung eines Kostenvorschusses für das bei ihm anhängige Rechtsmittelverfahren zuständig. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 20. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag der Ehefrau auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für das Berufungsverfahren ist das Oberlandesgericht Karlsruhe. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, über den nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin (Ehefrau) entschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Die Ehefrau hat beim Berufungsgericht (Oberlandesgericht) beantragt, dem Ehemann durch einstweilige Anordnung aufzugeben, an sie einen Prozeßkostenvorschuß für das Rechtsmittelverfahren zu zahlen. gericht hat diesen Antrag als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, daß hierfür nach § 620 a Abs.4 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig sei. Wird die Ehe - wie hier - im Verbundverfahren geschieden und nur in Folgesachen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist für eine einstweilige Anordnung nach § 620 2P0 das Familiengericht gemäß § 620 a Abs.4 ZPO zuständig, weil die Ehesache nicht in der Berufungsinstanz schwebt (BGH, Beschluß vom 19. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Gegenstand der einstweiligen Anordnung der Folgesache entspricht, die in der Berufungsinstanz schwebt, oder wenn er damit zusammenhängt (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 44/79 = FamRZ 1980, 48; ebenso BayObLGZ 1979, 281); Zweckmäßigkeitserwägungen, die in einem solchen Fall für die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts sprechen könnten, müssen hinter der eindeutigen Regelung des § 620 a Abs.4 ZPO zurücktreten. Gegenstand einer einstweiligen Anordnung gemäß § 620 ZPO kann nach Nr. 9 dieser Vorschrift auch die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses sein. Die Zuständigkeit des Gerichts zweiter Instanz kann sich danach jedoch nicht nach der Anhängigkeit der Ehesache richten, weil die genannten Vorschriften - zu demindest auch - für solche Familiensachen im Sinne des § 621 Abs. 1 ZPO gelten, die nicht Folgesachen einer Scheidungssache sind, so daß das Abstellen auf die Anhängigkeit der Ehesache keinen Sinn ergäbe. Die entsprechende Anwendung des § 620 a Abs.4 ZPO kann vielmehr insoweit nur bedeuten, daß für die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Kostenvorschusses das Gericht zweiter Instanz zuständig ist, wenn das Hauptsacheverfahren, für das der Kostenvorschuß begehrt wird, (wie im vorliegenden Fall) in der zweiten Instanz schwebt (BGH, Beschluß vom 27. Die Zuständigkeit hängt daher im vorliegenden Fall davon ab, ob die einstweilige Anordnung über einen Kostenvorschuß für Folgesachen einer Scheidungssache ihre verfahrensrechtliche Grundlage in § 620 Satz 1 Nr. 9 ZPO oder in den §§ 127 a, 621 f hat; im ersteren Fall wäre das Amtsgericht, im letzteren das Oberlandesgericht zuständig. über den Kostenvorschuß dem Gericht zu überlassen, das mit der Folgesache, für die der Kostenvorschuß verlangt wird, befaßt ist. § 621 f An. 2; Rolland aaO § 620 ZPO Rdn. 50 und § 621 f ZPO Rdn. 2) davon auszugehen, daß das Gericht zweiter Instanz für eine einstweilige Anordnung über einen Kostenvorschuß für das bei ihm anhängige Rechtsmittelverfahren in einer Folgesache zuständig ist.
nein Nachsohl : Li GHZ: ZPO §§ 127 a, 620 Satz 1 Nr. 9, 620 a Abs. A, 621 f Wird die Ehe im Verbundverfahren geschieden und werden nur in Folgesachen Rechtsmittel eingelegt, so ist das Gericht zweiter Instanz für eine einstweilige Anordnung über die Zahlung eines Kostenvorschusses für das bei ihm anhängige Rechtsmittelverfahren zuständig. BGH, Besohl.v. 20. Mai 1981 - IVb ARZ 525/81 OLG Karlsruhe AG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF IV b AR2 525/81 BESCHLUSS in der Familiensache Rudolf Istr. 161 b, Antragsteller, Berufungskläger und Anschlußberufungsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Robert ___Lutz L^^B-M Dr. Karl und Günter Str. 13, K( gegen Annemarie straße 6 9 Antragsgegnerin, Berufungsbeklagte und Anschlußberufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Wer- Rechtsanwälte Wolfganj _ ner Volker CHBiund Dr. Mecht- hild ^^^B, J^Ästraße 7, 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 20. Mai 1981 beschlossen: Zuständig zur Entscheidung über den Antrag der Ehefrau auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für das Berufungsverfahren ist das Oberlandesgericht Karlsruhe. Gründe : I. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, über den nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin (Ehefrau) entschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dieses Urteil ist von den Parteien hinsichtlich der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch und den Versorgungsausgleich angefochten worden. Die Ehefrau hat beim Berufungsgericht (Oberlandesgericht) beantragt, dem Ehemann durch einstweilige Anordnung aufzugeben, an sie einen Prozeßkostenvorschuß für das Rechtsmittelverfahren zu zahlen. Das Oberlandes- gericht hat diesen Antrag als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, daß hierfür nach § 620 a Abs. 4 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig sei. Daraufhin hat die Ehefrau ihren Antrag beim Amtsgericht angebracht. Dieses hat ihn ebenfalls als unzulässig abgewiesen, weil es das Berufungsgericht für zuständig erachtet. Das Amtsgericht hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 36 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Die beteiligten Gerichte haben sich in den Beschlüssen, durch die sie den Antrag der Ehefrau als unzulässig abgewiesen haben, jeweils für unzuständig erklärt. Diese Erklärungen sind rechtskräftig im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO. Dabei kann es in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es sich um Entscheidungen nach § 620 Satz 1 Nr. 9 ZPO oder um solche nach §§ 127 a, 621 f ZPO handelte. Die Beschlüsse wären in beiden Fällen nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar (§ 620 c ZPO; §§ 127 a Abs. 2 Satz 1, 621 f Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag 4 JS auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung über einen Kostenvorschuß für das Berufungsverfahren ist das Berufungsgericht. Wird die Ehe - wie hier - im Verbundverfahren geschieden und nur in Folgesachen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist für eine einstweilige Anordnung nach § 620 2P0 das Familiengericht gemäß § 620 a Abs. 4 ZPO zuständig, weil die Ehesache nicht in der Berufungsinstanz schwebt (BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 54/79 = FamRZ 1979, 1004). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Gegenstand der einstweiligen Anordnung der Folgesache entspricht, die in der Berufungsinstanz schwebt, oder wenn er damit zusammenhängt (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 44/79 = FamRZ 1980, 48; ebenso BayObLGZ 1979, 281); Zweckmäßigkeitserwägungen, die in einem solchen Fall für die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts sprechen könnten, müssen hinter der eindeutigen Regelung des § 620 a Abs. 4 ZPO zurücktreten. Gegenstand einer einstweiligen Anordnung gemäß § 620 ZPO kann nach Nr. 9 dieser Vorschrift auch die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses sein. Andererseits ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung über einen Prozeßkostenvorschuß in Unterhaltssachen (einschließlich der Unterhalts-Familiensachen nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 ZPO) sowie über einen Kostenvorschuß in den übrigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO in den §§ 127 a, 621 f ZPO geregelt. In diesen Vorschriften ist die Zuständigkeitsregelung des § 620 a Abs. 4 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt. Die Zuständigkeit des Gerichts zweiter Instanz kann sich danach jedoch nicht nach der Anhängigkeit der Ehesache richten, weil die genannten Vorschriften - zu demindest auch - für solche Familiensachen im Sinne des § 621 Abs. 1 ZPO gelten, die nicht Folgesachen einer Scheidungssache sind, so daß das Abstellen auf die Anhängigkeit der Ehesache keinen Sinn ergäbe. Die entsprechende Anwendung des § 620 a Abs. 4 ZPO kann vielmehr insoweit nur bedeuten, daß für die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Kostenvorschusses das Gericht zweiter Instanz zuständig ist, wenn das Hauptsacheverfahren, für das der Kostenvorschuß begehrt wird, (wie im vorliegenden Fall) in der zweiten Instanz schwebt (BGH, Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZR 198/78 = FamRZ 1980, 444). Die Zuständigkeit hängt daher im vorliegenden Fall davon ab, ob die einstweilige Anordnung über einen Kostenvorschuß für Folgesachen einer Scheidungssache ihre verfahrensrechtliche Grundlage in § 620 Satz 1 Nr. 9 ZPO oder in den §§ 127 a, 621 f hat; im ersteren Fall wäre das Amtsgericht, im letzteren das Oberlandesgericht zuständig. Der Bundesgerichtshof hat in dem bereits genannten Beschluß vom 27. Februar 1980 - FamRZ 1980, 444 - die Frage offen gelassen. Sie ist dahin zu entscheiden, daß die §§ 127 a, 621 f ZPO auch dann eingreifen, wenn es sich um darunter fallen- 6 J* de Familiensachen handelt, die Folgesachen einer Scheidungssache sind. Vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG entsprach es der herrschenden Rechtsauffassung zu der damals einschlägigen Vorschrift des § 627 ZPO a.F., daß eine einstweilige Anordnung über einen Kostenvorschuß nur für die Ehesache selbst und für die Verfahren über einstweilige Anordnungen zulässig war, die im Rahmen der Ehesache erlassen werden konnten (OLG Düsseldorf NJW 1976, 1851; Rolland, 1. EheRG § 620 ZPO Rdn. 50 m.w.N.). Die an die Stelle des § 627 a ZPO a.F. getretene Vorschrift des § 620 ZPO läßt nicht erkennen, daß der Regelungsbereich des § 620 Satz 1 Nr. 9 ZPO auf Folgesachen ausgedehnt werden sollte. Die Vorschrift hat ihren systematischen Standort weiterhin unter den allgemeinen Verfahrensvorschriften für Ehesachen (§§ 606 ff. ZPO) und nicht im Titel über Schei-dungs- und Folgesachen (§§ 622 ff. ZPO), wie es andernfalls nahegelegen hätte. Andererseits läßt sich auch den §§ 127 a, 621 f ZPO nicht entnehmen, daß die dort genannten Familiensachen nicht unter diese Vorschriften, sondern unter § 620 Abs. 1 Nr. 9 ZPO fallen sollten, wenn es sich um Folgesachen handelt. Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften ergibt hierfür keinen Anhaltspunkt (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 62 f.). Im übrigen sprechen auch keine zwingenden sachlichen Gründe dafür, die Zuständigkeit für die einstweilige Anordnung über einen Kostenvorschuß in zweitin-stantlichen Folgesachen an die Ehesache zu binden. Vielmehr erscheint es, wie in der Rechtsprechung bereits zutreffend dargelegt worden ist (BayObLG FamRZ 1980, 814 = MDR 1980, 584), zweckmäßig, die einstweilige Anordnung 7 über den Kostenvorschuß dem Gericht zu überlassen, das mit der Folgesache, für die der Kostenvorschuß verlangt wird, befaßt ist. Damit wird im Regelfall auch das wünschenswerte Ergebnis erzielt, daß über die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses, von der die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängen kann, dasselbe Gericht entscheidet, das über die Prozeßkostenhilfe zu befinden hat. Nach alledem ist mit der sich auch in Rechtsprechung und Literatur bereits abzeichnenden Auffassung (BayObLG aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 39. Aufl. § 621 f Anm. 2; Rolland aaO § 620 ZPO Rdn. 50 und § 621 f ZPO Rdn. 2) davon auszugehen, daß das Gericht zweiter Instanz für eine einstweilige Anordnung über einen Kostenvorschuß für das bei ihm anhängige Rechtsmittelverfahren in einer Folgesache zuständig ist. Lohmann Seidl