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BGH · IVb ARZ 523/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ARZ 523/81

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 24. Der Kläger und seine - durch Beschluß vom 29. Als weitere Miteigentümerin zu 1/2 Anteil ist die inzwischen verstorbene Tochter des Klägers und seiner Ehefrau, die Mutter der Beklagten, eingetragen, die von ihrem Ehemann und den Beklagten beerbt wurde. März 1979 übertrug die Ehefrau des Klägers ihren Miteigentumsanteil zu gleichen Anteilen an die Beklagten unter Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge. In Fallen der vorliegenden Art hat der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO den zuständigen Senat zu bestimmen (BGHZ 71, 264). Seiner Zuständigkeit steht nicht entgegen, daß die erstinstanzliche Entscheidung von dem Landgericht und nicht von dem Familiengericht erlassen worden ist; denn für die Abgrenzung der gerichtsinternen Zuständigkeit der Familiensenate kommt es nicht auf die formelle Behandlung der Sache, sondern darauf an, ob materiell eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt (BGHZ 72, 182; Beschluß vom 26.9. Das Verfahren ist als Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG anzusehen. Hierzu gehören einerseits Ansprüche, die sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften über das eheliche Güterrecht nach §§ 1363 ff BGB ergeben, sowie andererseits Ansprüche aus Vereinbarungen über güterrechtliche Verhältnisse nach § 1408 BGB (BGH Beschluß vom 28. mit §§ 1365, 1366 BGB und beruft sich darauf, daß das Revokationsrecht nach § 1368 BGB prozessual - unter anderem - im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden könne (MünchKomm/Gernhuber § 1368 Rdn. 12; BGB-RGRK Finke 12. Er leitet den Klageanspruch mithin unmittelbar aus einer gesetzlichen Vorschrift über das eheliche Güterrecht her (BGH Beschluß vom 28. Der geltend gemachte Anspruch ist zudem - anders als der Klageanspruch in dem von dem vorlegenden Fami-lienjsenat herangezogenen Fall IVb ZR 516/80 (Urteil vom 25. Er dient in Verbindung mit § 1365 BGB dem Zweck, sowohl die gegenwärtigen wirtschaftlichen Grundlagen des Familienlebens und des ehelichen Haushalts als auch den zukünftigen Zugewinnausgleich zu sichern und einseitige Maßnahmen eines Ehegatten, die diesem Zweck zuwiderlaufen, im Interesse des ehelichen Güterrechts rückgängig zu machen (vgl. gen den anderen Ehegatten, sondern gegen einen Dritten richtet, steht der Beurteilung des Rechtsstreits als Familiensache - nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG -nicht entgegen.

Zitierte Normen: § 1368 BGB § 36 ZPO § 23b GVG § 1368 BGB § 23a GVG § 1365 BGB § 23b GVG
EhefrauBGBehelichenGVGAnspruchKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein	
BGB § 1368; GVG § 23 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Verfahren nach § 1368 BGB sind Familiensachen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG.	
BGH, Beschl. v. 24. Juni 1981 - IVb ARZ 523/81 •	- OLG Karlsruhe
	LG Mannheim
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 24. Juni 1981
beschlossen:
Zuständig ist ein Familiensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Gründe :
I.
Der Kläger und seine - durch Beschluß vom 29. Oktober 1979 wegen Geistesschwäche entmündigte - Ehefrau sind zu je 1/4 als Miteigentümer des Grundstücks Flur 5512 im Grundbuch von Heddesheim Band 71 Heft 27 eingetragen. Als weitere Miteigentümerin zu 1/2 Anteil ist die inzwischen verstorbene Tochter des Klägers und seiner Ehefrau, die Mutter der Beklagten, eingetragen, die von ihrem Ehemann und den Beklagten beerbt wurde.
Durch notariellen Vertrag vom 6. März 1979 übertrug die Ehefrau des Klägers ihren Miteigentumsanteil zu gleichen Anteilen an die Beklagten unter Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge.
 
Der Kläger verweigert seine Einwilligung zu dem Vertrag mit der Behauptung, der übertragene Grundstücksanteil stelle das gesamte Vermögen seiner Ehefrau dar (§ 1365 BGB). Er begehrt daher gemäß § 1368 BGB die Feststellung, daß der am 6. März 1979 geschlossene Hausübergabevertrag nebst Auflassung unwirksam sei. Die Beklagten machen geltend, die Ehefrau des Klägers besitze außer dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Heddesheim weiteres Vermögen in beträchtlichem Umfang.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht bewiesen habe, daß der Grundstücksanteil das ganze oder nahezu das ganze Vermögen seiner Ehefrau ausgemacht habe. Mit der Berufung verfolgt der Kläger den auf § 1368 i.V. mit §§ 1365, 1366 BGB gestützten Feststellungsanspruch weiter, hilfsweise kündigt er einen Grundbuchberichtigungsanspruch an für den Fall, daß inzwischen eine Umschreibung im Grundbuch erfolgt sein sollte.
Beim Oberlandesgericht sind der 1. (allgemeine) Zivilsenat und der 16. Zivilsenat (als Familiensenat) verschiedener Ansicht darüber, ob das Verfahren eine Familiensache betrifft. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt, über die Berufung des Klägers zu entscheiden.
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II.
In Fallen der vorliegenden Art hat der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO den zuständigen Senat zu bestimmen (BGHZ 71, 264).
Zuständig für die Entscheidung über die Berufung des Klägers ist ein Familiensenat des Oberlandesgerichts.
Seiner Zuständigkeit steht nicht entgegen, daß die erstinstanzliche Entscheidung von dem Landgericht und nicht von dem Familiengericht erlassen worden ist; denn für die Abgrenzung der gerichtsinternen Zuständigkeit der Familiensenate kommt es nicht auf die formelle Behandlung der Sache, sondern darauf an, ob materiell eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt (BGHZ 72, 182; Beschluß vom 26.9. 1979, IV ARZ 11/79 = NJW 1980, 193 und ständige Rechtsprechung). Das ist hier der Fall.
Das Verfahren ist als Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG anzusehen. Hierzu gehören einerseits Ansprüche, die sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften über das eheliche Güterrecht nach §§ 1363 ff BGB ergeben, sowie andererseits Ansprüche aus Vereinbarungen über güterrechtliche Verhältnisse nach § 1408 BGB (BGH Beschluß vom 28. Juni 1978 IV ARZ 47/78 = NJW 1978, 1923; vom 20. Dezember 1978 IV ARZ 85/78 = FamRZ 1979, 219; Urteil vom 12. März 1980 IV ZR 102/78 = BGHZ 76, 305 = FamRZ 1980, 551).
 
Der Kläger stützt sein Begehren - ebenso wie im ersten Rechtszug so auch mit der Berufungsbegründung -ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung des § 1368 BGB i.V. mit §§ 1365, 1366 BGB und beruft sich darauf, daß das Revokationsrecht nach § 1368 BGB prozessual - unter anderem - im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden könne (MünchKomm/Gernhuber § 1368 Rdn. 12; BGB-RGRK Finke 12. Aufl. § 1368 Rdn. 10). Er leitet den Klageanspruch mithin unmittelbar aus einer gesetzlichen Vorschrift über das eheliche Güterrecht her (BGH Beschluß vom 28. Juni 1978 aaO; vgl. auch Kissel, Ehe und Ehescheidung II S. 137 unter 2.6; Rolland,
1. EheRG § 621 ZPO Rdn. 9 S. 705).
Der geltend gemachte Anspruch ist zudem - anders als der Klageanspruch in dem von dem vorlegenden Fami-lienjsenat herangezogenen Fall IVb ZR 516/80 (Urteil vom 25. Juni 1980 = BGHZ 77, 293 = NJW 1980, 2350) - selbst güterrechtlicher Art (ZöHer/Gümmer ZPO 12. Aufl. § 23 a GVG Anm. zu Nr. 5). Er dient in Verbindung mit § 1365 BGB dem Zweck, sowohl die gegenwärtigen wirtschaftlichen Grundlagen des Familienlebens und des ehelichen Haushalts als auch den zukünftigen Zugewinnausgleich zu sichern und einseitige Maßnahmen eines Ehegatten, die diesem Zweck zuwiderlaufen, im Interesse des ehelichen Güterrechts rückgängig zu machen (vgl. Gernhuber,Familienrecht, 3. Aufl. § 35 VI 1 und 2 S. 494 i.V. mit § 35 I 3 S. 465/466).
Daß sich das Klagebegehren aus § 1368 BGB nicht ge-
 
gen den anderen Ehegatten, sondern gegen einen Dritten richtet, steht der Beurteilung des Rechtsstreits als Familiensache - nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG -nicht entgegen. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht sind danach auch dann Familiensachen, wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind. Das gilt nicht nur für eine "Beteiligung” etwa als Streitgenosse oder Nebenintervenient sondern auch für Fälle, in denen - wie hier - ein Dritter als Partei "beteiligt" ist (BGH Urteil vom 12. März 1980 = FamRZ 1980, 551 m.N.).
Dr. Grell
 Krohn