* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · b ARZ 521/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 521/81

Der Kläger hat die Klageschrift im Oktober 198o bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden eingereicht. Daraufhin erklärte sich das Amtsgericht Wiesbaden durch Beschluß vom 8. Oktober 198o für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit einschließlich des Armenrechtsprüfungsverfahrens an das Amtsgericht Mainz. Nach Ablehnung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und ergebnisloser sofortiger Beschwerde zu dem OLG Koblenz teilte das Amtsgericht Mainz den Parteien mit, aus den inzwischen vorliegenden Akten ergebe sich, daß das (im Juli 1977 gemäß Art. 12 Nr. 7 Buchstabe d des 1. Das Amtsgericht Mainz sandte die Akten mit Abgabeverfügung vom 9. Das Amtsgericht Mainz verweigerte dem Kläger mit Beschluß vom 6. Das Amtsgericht Mainz sei zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig, weil die Ehesache noch bei dem OLG Frankfurt am Main anhängig sei (§ 621 Abs. 2 ZPO). März 1981 erklärte sich das Amtsgericht Wiesbaden für unzuständig und legte die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Dadurch erklärte sich das Gericht also nicht im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig (vgl. Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Amtsgerichts Mainz vom 6. Die erneute Abgabeverfügung des Amtsgerichts Mainz an das Amtsgericht Wiesbaden vom 23. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem derzeitigen Aktenstand das Amtsgericht Mainz nach §§ 621 Abs. 2 Satz 2, 12, 13 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Die Ehesache ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Mainz nicht mehr bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängig. Eine nach § 281 ZPO bindende Verweisung an das Amtsgericht Mainz nach rechtlichem Gehör für die Parteien wird geeignet sein, den Zuständigkeitsstreit zu beenden.

Zitierte Normen: § 323 ZPO
MainzAmtsgerichtParteirechtskräftigZPOKlägerWiesbaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b ARZ 521/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rentners Paul
 Straße 35,
Klägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Hausfrau Monika
 Straße 16, M
Beklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr und
 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
Am 18. Oktober 1977 erkannte das OLG Frankfurt am Main auf Scheidung der Ehe der Parteien. Die Beklagte hat einen Unterhaltstitel gegen den Kläger . Mit der vorliegenden Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO macht dieser geltend, aufgrund veränderter Verhältnisse nicht mehr unterhaltspflichtig zu sein.
Der Kläger hat die Klageschrift im Oktober 198o bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden eingereicht. Sie enthält auch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und ein Armenrechtsgesuch. Nach einem Hinweis des Gerichts, das sich für örtlich unzuständig hielt, bat der Kläger um Abgabe der Sache an das Amtsgericht Mainz. Daraufhin erklärte sich das Amtsgericht Wiesbaden durch Beschluß vom 8. Oktober 198o für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit einschließlich des Armenrechtsprüfungsverfahrens an das Amtsgericht Mainz.
 
Erst dieses Gericht stellte der Beklagten die Klageschrift zu. Nach Ablehnung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und ergebnisloser sofortiger Beschwerde zu dem OLG Koblenz teilte das Amtsgericht Mainz den Parteien mit, aus den inzwischen vorliegenden Akten ergebe sich, daß das (im Juli 1977 gemäß Art. 12 Nr. 7 Buchstabe d des 1. EheRG bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden anhängig gemachte) Versorgungsausgleichsverfahren bei dem OLG Frankfurt am Main noch nicht abgeschlossen sei. Das Gericht halte sich deshalb nach § 621 Abs. 2 ZPO für nicht zuständig. Der Kläger bat daraufhin, das Verfahren an das Amtsgericht Wiesbaden abzugeben. Das Amtsgericht Mainz sandte die Akten mit Abgabeverfügung vom 9. Februar 1981 zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Wiesbaden.
Dieses schickte die Akten zurück. Es lehnte in einer Verfügung die Übernahme ab.
Das Amtsgericht Mainz verweigerte dem Kläger mit Beschluß vom 6. März 1981 die Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Zur Begründung führte es aus, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, da sie derzeit nicht bei dem zuständigen Gericht rechtshängig sei. Das Amtsgericht Mainz sei zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig, weil die Ehesache noch bei dem OLG Frankfurt am Main anhängig sei (§ 621 Abs. 2 ZPO).
Daraufhin bat der Kläger, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Wiesbaden zu verweisen. Das Amtsgericht Mainz antwortete ihm unter dem 23. März 1981, eine Verweisung des Rechtsstreits sei nicht möglich, da das
4

Verfahren bisher nicht rechtshängig sei. Zugleich schickte es die Akten wieder nach Wiesbaden und erklärte erneut, es lehne die Übernahme der Sache ab.
Durch einen den Parteien bekanntgemachten Beschluß vom 27. März 1981 erklärte sich das Amtsgericht Wiesbaden für unzuständig und legte die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
II.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt nach § 36 Nr. 6 ZPO voraus, daß sich die beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier.
Mit dem Beschluß des Amtsgerichts Wiesbaden vom 27. März 1981 liegt die rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung nur eines der Gerichte vor. An einer solchen auch des Amtsgerichts Mainz fehlt es:
1.	Seine AbgabeVerfügung vom 9. Februar 1981 wurde keiner der Parteien bekanntgemacht. Dadurch erklärte sich das Gericht also nicht im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 = NJW 1979, 2614 = FamRZ 1979, 79o).
 
2.	Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Amtsgerichts Mainz vom 6. März 1981 mit
 der Begründung, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil sie nicht beim zuständigen Amtsgericht rechtshängig sei, kann ebenfalls nicht als rechtskräftige Unzuständig“ keitserklärung aufgefaßt werden. Die Entscheidung unterliegt der Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nur unanfechtbare Entscheidungen im Armenrechts-(Prozeßkostenhilfe-) Prüfungsverfahren sind rechtskräftigen Entscheidungen im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO gleichgeachtet worden (vgl. BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 2o2/71 = NJW 1972,
111; OLG Hamburg NJW 1973, 812, 814; OLG Schleswig SchlHA 1978, 116; Baurabach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 39. Aufl.
§ 36 Anm. 3 E a bb).
3.	Die erneute Abgabeverfügung des Amtsgerichts Mainz an das Amtsgericht Wiesbaden vom 23. März 1981
ist wie die frühere interne Abgabeverfügung zu beurteilen (oben unter 1.).
III.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem derzeitigen Aktenstand das Amtsgericht Mainz nach §§ 621 Abs. 2 Satz 2, 12, 13 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesbaden. Die Ehesache ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Mainz nicht mehr bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängig. Das Ehescheidungsurteil des Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 1977 ist vielmehr rechtskräftig. Die gegenteilige Beurteilung durch das Amtsgericht Mainz
6

verkennt die Tragweite des Art. 12 Nr. 7 Buchstabe d des 1. EheRG (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1981 - IV b ZR 585/8o).
Eine nach § 281 ZPO bindende Verweisung an das Amtsgericht Mainz nach rechtlichem Gehör für die Parteien wird geeignet sein, den Zuständigkeitsstreit zu beenden.
Dr. Grell
 Portmann