Nach Widerspruchserhebung und Abgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete -Amtsgericht Düsseldorf erklärte sich dieses Gericht für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers, aber ohne Anhörung der Beklagten, an das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe. Hierauf erklärte sich das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf.Im Verfahren vor diesem Gericht rügte die Sie trug vor, daß bereits seit 15» Mai 1979 beim Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg v.d. Höhe das Ehescheidungsverfahren anhängig sei; dieses Gericht sei auch für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig. Hierauf erklärte sich das Landgericht Düsseldorf für sachlich und örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das "Familien gericht Bad Homburg v.d. Höhe11. 2. Als zuständiges Gericht ist das Landgericht Düsseldorf zu bestimmen, da der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bad Homburg v.d. Höhe vom 6. Damit war das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe aus Gründen des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht gehindert, sich für unzuständig zu erklären. Indessen ergibt der objektive Inhalt des Verweisungsbeschlusses, daß das Gericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit mitgeprüft und das Landgericht Düsseldorf auch insoweit für zuständig gehalten hat. Im Hinblick auf diese Bindungswirkung war das Landgericht Düsseldorf nicht befugt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe - bei dem dortigen Familiengericht handelt es sich lediglich um eine Abteilung innerhalb dieses Gerichts, an die nicht unmittelbar verwiesen werden kann (vgl. Auch wenn es sich, was offen bleiben kann, bei dem vorliegenden Verfahren der Ansicht der Beklagten entsprechend um eine Familiensache handeln sollte und damit gemäß § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO das mit der Ehesache befaßte Familiengericht für diesen Rechtsstreit an sich ausschließlich zuständig wäre, ergäbe sich daraus kein Wegfall jener Bindung und damit keine Möglichkeit zu einer derartigen Rückverweisung. Da die Ehesache bereits anhängig war, als das vorliegende Verfahren anhängig geworden ist, kam für diesen Rechtsstreit von vornherein keine Verweisung nach § 621 Abs.3 ZPO, sondern nur eine solche nach den allgemeinen Vorschriften des § 281 ZPO in Betracht (vgl. Ist der Rechtsstreit, wie hier, bereits mit bindender Wirkung im Sinn von § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowohl hinsichtlich der örtlichen als auch hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit an ein Gericht verwiesen worden, so kann dieses Gericht sich nicht für unzuständig erklären und die Sache mit der Begründung zurückverweisen, das Verfahren betreffe eine Familiensache, für die das erste Gericht nach § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO
BUNDESGERICHTSHOF TV b ARZ 519/81 BESCHLUSS in Sachen des Herrn Heinrich (traße flL Kläger, Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte >latz M und Dr. gegen Frau Gertrud Altenwohnheim straße Haus C 9 Beklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans Be( rtr. * Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15« April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Zuständig ist das Landgericht Düsseldorf. Gründe : I. * • - -•** •*** * • Der Kläger nahm seine von ihm getrennt lebende Ehefrau im Wege des Mahnverfahrens auf Erstattung von ihm entrichteter Mi et- und Nebenkosten für die frühere gemeinsame Wohnung sowie verauslagter Telefongebühren und Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 3 91 o DM in Anspruch. Nach Widerspruchserhebung und Abgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete -Amtsgericht Düsseldorf erklärte sich dieses Gericht für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers, aber ohne Anhörung der Beklagten, an das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe. Dort rügte die Beklagte sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit und bezeichnete das Landgericht Düsseldorf als zuständig. Der Kläger beantragte, die Sache an das Zuständige Gericht" zu verweisen. Hierauf erklärte sich das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf. Im Verfahren vor diesem Gericht rügte die Beklagte erneut die sachliche und örtliche Zuständigkeit. Sie trug vor, daß bereits seit 15» Mai 1979 beim Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg v.d. Höhe das Ehescheidungsverfahren anhängig sei; dieses Gericht sei auch für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig. Der Kläger beantragte hilfsweise die Verweisung an das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe. Hierauf erklärte sich das Landgericht Düsseldorf für sachlich und örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das "Familien gericht Bad Homburg v.d. Höhe11. Das Familiengericht gab die Sache an die allgemeine Prozeßabteilung ab, weil sie keine Familiensache sei. Dieses Gericht hat die Akten auf Antrag des Klägers dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. 1. Wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. März 1981 vor dem vorlegenden Gericht ergibt, besteht der zu entscheidende Zuständigkeitsstreit nicht zwischen der allgemeinen Prozeßabteilung und der Abteilung für Familiensachen desselben Amtsgerichts. Viel mehr hält das vorlegende Gericht das Amtsgericht Bad-Homburg v.d. Höhe insgesamt für unzuständig, so daß es den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Amtsgericht und den anderen Gerichten zu entscheiden gilt, die gleichfalls ihre Zuständigkeit geleugnet haben. Damit ist der Bundesgerichtshof als das zunächst höhere Gericht nach § 36 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. 2. Als zuständiges Gericht ist das Landgericht Düsseldorf zu bestimmen, da der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bad Homburg v.d. Höhe vom 6. Juni 198o für das Landgericht bindend ist (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Zwar war der Rechtsstreit bereits vorher vom Amtsgericht Düsseldorf an das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe verwiesen worden. Diesem Beschluß kam jedoch keine BindungsWirkung zu, da er unter Verletzung des Anspruches der Beklagten auf rechtliches Gehör ergangen ist (vgl. BGHZ 71, 69). Damit war das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe aus Gründen des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht gehindert, sich für unzuständig zu erklären. Seine Erklärung betrifft zwar nach dem Wortlaut des Beschlusses nur die sachliche Unzuständigkeit. Indessen ergibt der objektive Inhalt des Verweisungsbeschlusses, daß das Gericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit mitgeprüft und das Landgericht Düsseldorf auch insoweit für zuständig gehalten hat. Damit ist der Beschluß auch hinsichtlich dieser Zu-ständigkeitsfrage bindend (vgl. BGHZ 63, 214, 216). Im Hinblick auf diese Bindungswirkung war das Landgericht Düsseldorf nicht befugt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe - bei dem dortigen Familiengericht handelt es sich lediglich um eine Abteilung innerhalb dieses Gerichts, an die nicht unmittelbar verwiesen werden kann (vgl. BGH FamRZ 198o, 557) - zurückzuverweisen. Daran ändert nichts, daß die Beklagte im Verfahren vor dem Landgericht vorgetragen hatte, vor jenem Familiengericht sei der Ehescheidungsrechtsstreit der Parteien anhängig. Auch wenn es sich, was offen bleiben kann, bei dem vorliegenden Verfahren der Ansicht der Beklagten entsprechend um eine Familiensache handeln sollte und damit gemäß § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO das mit der Ehesache befaßte Familiengericht für diesen Rechtsstreit an sich ausschließlich zuständig wäre, ergäbe sich daraus kein Wegfall jener Bindung und damit keine Möglichkeit zu einer derartigen Rückverweisung. Da die Ehesache bereits anhängig war, als das vorliegende Verfahren anhängig geworden ist, kam für diesen Rechtsstreit von vornherein keine Verweisung nach § 621 Abs. 3 ZPO, sondern nur eine solche nach den allgemeinen Vorschriften des § 281 ZPO in Betracht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. Anm. 4 B; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 2o. Aufl. Rdn. 17; Zöller/Philippi, ZPO 12. Aufl. Anm. X 1 d, jeweils zu § 621). Eine derartige Verweisung kann jedoch - im Gegensatz zu derjenigen nach § 621 Abs. 3 ZPO - nur unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen erfolgen. Ist der Rechtsstreit, wie hier, bereits mit bindender Wirkung im Sinn von § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowohl hinsichtlich der örtlichen als auch hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit an ein Gericht verwiesen worden, so kann dieses Gericht sich nicht für unzuständig erklären und die Sache mit der Begründung zurückverweisen, das Verfahren betreffe eine Familiensache, für die das erste Gericht nach § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuständig sei. Falls das erste Gericht bei seiner Ver-# Weisung die Sache unrichtigerweise als Nichtfamilien-sache beurteilt hat, so stellt das die Bindungswirkung seiner Verweisung nicht in Frage. Andererseits haben diese Bindungswirkung und der Umstand, daß ein allgemeines Prozeßgericht über die Familiensache entscheidet, keinen Einfluß auf die Rechtsnatur der Sache. Dr. Grell Blumenröhr