* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · b arz 517/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b arz 517/81

- Familiengericht - Mettmann, bei dem das Ehescheidungsverfahren anhängig war, hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und dem Scheidungsantrag durch ein seit dem 26. n unter Hinweis auf § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit, nachdem in der Ehesache rechtskräftig entschieden worden sei, sei für den Auskunftsanspruch das Amtsgericht Köln örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt. Das Amtsgericht Mettmann gab die Akten an das Amtsgericht Köln ab, ohne dem Antragsgegner zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Parteien von der Abgabe zu unterrichten. Nachdem das Amtsgericht Köln seinerseits Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit geäußert und die Akten zur Überprüfung der Verweisung an das Amtsgericht Mettmann zurückgegeben hat, erklärte sich dieses Gericht durch Beschluß vom 2. Dezember 198o für örtlich unzuständig und gab den Rechtsstreit erneut an das Amtsgericht Köln ab. Auch das Amtsgericht Mettmann blieb bei seiner Ansicht und übersandte die Akten wiederum an das Amtsgericht Köln, das sich nunmehr durch Beschluß vom 27- Februar 1981 für örtlich unzuständig erklärte und das Verfahren an das Amtsgericht Mettmann abgab. Das Amtsgericht Mettmann legte die Sache durch Beschluß vom 9- März 1981, den es dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und dem Antragsgegner zur Kenntnis gab, gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vor. 1. Das vorlegende Gericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Zuständigkeitsstreit der hier vorliegenden Art nach § 36 Nr. 6 ZPO zu entscheiden ist. 2, Nach § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere (gemeinsame) Gericht, hier also den Bundesgerichtshof, bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Eine Rechtskräftige" Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Mettmann liegt vor; sie ist in dem Vorlagebeschluß vom 9. Februar 1981 für unzuständig erklärt, nachdem es bei den vorhergehenden Aktenübersendungen an das Amtsgericht Mettmann jeweils lediglich um Überprüfung der Entscheidungen gebeten hatte, die dieses Gericht in der Zuständigkeitsfrage getroffen hatte. 2. Nach dem dem Senat bekannten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß das Amtsgericht Mettmann für das abgetrennte und bei ihm noch anhängige Verfahren über den Versorgungsausgleich weiterhin zuständig ist (§ 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO; vgl. Ob sich diese Zuständigkeit auch auf den nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erhobenen Auskunftsanspruch erstreckt, ist nicht unzweifelhaft. Auf eine geänderte Klage erstreckt sich die Fortdauer der Zuständigkeit nach § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO nicht (vgl. daß für das Verfahren über den Versorgungsausgleich und einen dazu erhobenen Auskunftsanspruch grundsätzlich die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (§ 621 a Abs. 1 i.V. Nach Ansicht des Senats läßt sich daher eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Mettmann für den Auskunftsanspruch begründen, für die auch die Zweckmäßigkeit sprechen dürfte.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 5 FGG § 36 ZPO
AmtsgerichtZuständigkeitARZMettmannParteiAntragsgegnerZPOBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

iv b arz 517/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Therese von Wl
>straße 37, Hg
 Antragsteilerin,
Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr. ____
,	»traße	49
und
t
gegen
 Theodor von Wg
 straße 71,
Antragsgegner,
2
S4
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr, Seidl und Dr. Blumenrohr am 15. April 1981
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
I.
Die Ehe der Parteien ist geschieden. Das Amtsgericht
-	Familiengericht - Mettmann, bei dem das Ehescheidungsverfahren anhängig war, hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und dem Scheidungsantrag durch ein seit dem 26. November 1979 rechtskräftiges Urteil stattgegeben. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist noch rechtshängig. Da es der Antragsgegner trotz wiederholter Aufforderung unterließ, das ihm übersandte Formular mit den für die Klärung seiner Rentenanwartschaften erforderlichen Angaben auszufüllen und vorzulegen, stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 198o am 18. Oktober 198o bei dem Amtsgericht
-	Familiengericht - Mettmann den Antrag, ihm aufzugeben, eine vollständige Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Anwartschaften oder Aussichten auf Versorgungsansprüche wegen Alters, Berufsoder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art von ihm in der
 Ehezeit begründet oder aufrechterhalten worden seien, und zwar durch richtige und vollständige Ausfüllung der ihm vom Gericht übersandten Formulare und des Kontenklärungsantrages nebst zugehörigen Unterlagen.
Das Amtsgericht Mettmann stellte den Antrag dem Antragsgegner nicht zu, sondern teilte der Antragsteller! n unter Hinweis auf § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit, nachdem in der Ehesache rechtskräftig entschieden worden sei, sei für den Auskunftsanspruch das Amtsgericht Köln örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Verweisung der Sache an dieses Gericht.
Das Amtsgericht Mettmann gab die Akten an das Amtsgericht Köln ab, ohne dem Antragsgegner zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Parteien von der Abgabe zu unterrichten. Nachdem das Amtsgericht Köln seinerseits Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit geäußert und die Akten zur Überprüfung der Verweisung an das Amtsgericht Mettmann zurückgegeben hat, erklärte sich dieses Gericht durch Beschluß vom 2. Dezember 198o für örtlich unzuständig und gab den Rechtsstreit erneut an das Amtsgericht Köln ab. Diesen Beschluß machte es den Parteien bekannt. Das Amtsgericht Köln gab die Akten zur Überprüfung auch dieser Zuständigkeitsentscheidung wiederum an das Amtsgericht Mettmann zurück. Seine Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit legte es in einem ausführlichen Anschreiben nieder, das es auch den Parteien zur Kenntnis gab (dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin formlos, dem Antragsgegner im Wege der förmlichen Zustellung am 3. Februar 1981), wobei es dem Antragsgegner eine Durchschrift des Antrages vom 16. Oktober 198o beifügte und beiden Parteien Gelegenheit gab, sich zu der
- k -
ye
 Zuständigkeitsfrage zu äußern. Auch das Amtsgericht Mettmann blieb bei seiner Ansicht und übersandte die Akten wiederum an das Amtsgericht Köln, das sich nunmehr durch Beschluß vom 27- Februar 1981 für örtlich unzuständig erklärte und das Verfahren an das Amtsgericht Mettmann abgab. Der Richter verfügte die Zustellung dieses Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und an den Antragsgegnei; den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, daß diese Verfügung ausgeführt worden ist. Das Amtsgericht Mettmann legte die Sache durch Beschluß vom 9- März 1981, den es dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und dem Antragsgegner zur Kenntnis gab, gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vor.
II.
1. Das vorlegende Gericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Zuständigkeitsstreit der hier vorliegenden Art nach § 36 Nr. 6 ZPO zu entscheiden ist.
Dies ergibt sich aus § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach u.a. in Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ("Versorgungsausgleich ”) , deren Verfahren sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, an die Stelle des § 5 FGG die im Zivilprozeß geltende Vorschrift, also § 36 ZPO, tritt. Der von der Antragstellerin erhobene Auskunftsanspruch nach § 1587 e Abs. 1 i.V. mit § 158o BGB betrifft den Versorgungsausgleich, den die begehrte Auskunft vorbereiten soll, und ist daher - als
 
vorbereitender Nebenanspruch - Familiensache nach § 621 Abs, 1 Nr, 6 ZPO (vgl, den zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 4, März 1981 - IV b ZB 662/80 - m.w.N.).
2, Nach § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere (gemeinsame) Gericht, hier also den Bundesgerichtshof, bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Eine Rechtskräftige" Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Mettmann liegt vor; sie ist in dem Vorlagebeschluß vom 9. März 1981 zu erblicken (vgl. BGH Beschluß vom 27. Februar 198o - IV ARZ 63/79 - nicht veröffentlicht), der - anders als der frühere Verweisungsbeschluß vom 2. Dezember 198o - nach Zustellung der Antragsschrift vom 16. Oktober 198o an den Antragsgegner ergangen und den Parteien mitgeteilt worden ist (zu diesen Erfordernissen vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 198o - IV ARZ 8/80 -NJW 198o, 1281 = FamRZ 198o, 562 und vom 9. Mai 198o - IV b ARZ 52o/8o; BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 79o, 791). Es fehlt jedoch bisher eine den Erfordernissen genügende Unzuständigerklärung des Amtsgerichts Köln. Dieses Gericht hat sich erstmals mit Beschluß vom 27. Februar 1981 für unzuständig erklärt, nachdem es bei den vorhergehenden Aktenübersendungen an das Amtsgericht Mettmann jeweils lediglich um Überprüfung der Entscheidungen gebeten hatte, die dieses Gericht in der Zuständigkeitsfrage getroffen hatte. Der Beschluß vom 27. Februar 1981 ist

jedoch - wohl durch ein Versehen der Geschäftsstelle -keiner der Parteien mitgeteilt worden. Eine gerichts-intem gebliebene, nicht hinausgegebene Entscheidung ist keine "rechtskräftige" Unzuständigerklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 aaO).
III.
Obwohl der Senat hiernach gehindert ist, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zur Frage der Zuständigkeit vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
1.	Da keines der beteiligten Gerichte bisher einen Verweisungsbeschluß erlassen hat, wie sich aus den Ausführungen oben unter II. 2. ergibt, ist auch die in
§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene Bindungswirkung nicht eingetreten.
2.	Nach dem dem Senat bekannten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß das Amtsgericht Mettmann für das abgetrennte und bei ihm noch anhängige Verfahren über den Versorgungsausgleich weiterhin zuständig ist (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; vgl. dazu Zoller/Philippi ZPO 12. Aufl. § 621 a Anm. IV 6 a). Ob sich diese Zuständigkeit auch auf den nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erhobenen Auskunftsanspruch erstreckt, ist nicht unzweifelhaft.
Auf eine geänderte Klage erstreckt sich die Fortdauer der Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht (vgl. BGH Beschluß vom 14. Juni 1962 - III ARZ 117/62 -LM ZPO § 276 a.F. Nr. 18 m.w. Nachw.). Abgesehen davon.
daß für das Verfahren über den Versorgungsausgleich und einen dazu erhobenen Auskunftsanspruch grundsätzlich die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (§ 621 a Abs. 1 i.V. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO), könnte die Erhebung des Auskunftsanspruches aber als bloße Erweiterung des Streitgegenstandes und damit entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO nicht wie eine Klageänderung zu behandeln sein. Nach Ansicht des Senats läßt sich daher eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Mettmann für den Auskunftsanspruch begründen, für die auch die Zweckmäßigkeit sprechen dürfte.
Dr. Grell
 Lohmann