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BGH

Gericht: BGH

Das Amtsgericht Frankfurt/Main, Abteilung Höchst, übertrug im April 1977 die elterliche Gewalt über aas Kind Constanze K^^fi^^und seine zwei Geschwister entsprechend einer Vereinbarung der geschiedenen Eltern dem in Bad Soden lebenden Vater. Das Amtsgericht - Familiengericht -Charlottenburg hat Ermittlungen angestellt, das Kind gehört, mit den Eltern die Sachund Rechtslage erörtert, diesen dabei mitgeteilt, zuständig sei das Familiengericht Frankfurt/Main, und nach einem Antrag der Mutter auf Abgabe an das zuständige Gericht folgenden Beschluß verkündet: das für den Wohnsitz des Vaters zuständige Gericht zu entscheiden hat." Dieses hat die Sache zuständigkeitshalber an das für Bad Soden zuständige Amtsgericht Königstein im Taunus wei-tergeleitet. Das Amtsgericht Königstein hat die Akten an das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin zurückgeschickt und in der den Beteiligten bekanntgegebenen Begründung für die Ablehnung der Übernahme die Ansicht vertreten, das Amtsgericht Charlottenburg sei zuständig, weil das Kind seit fast einem halben Jahr zu demindest mit Duldung des sorgeberechtigten Vaters seinen Wohnsitz nach Berlin verlegt habe. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO vorgelegt. sich das Verfahren über die Bestimmung des Örtlich zuständigen Gerichts, wie das vorlegende Amtsgericht Charlottenburg zutreffend angenommen hat, nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach dem Vorbringen des Vaters ist er derzeit nicht bereit, ihrer Übersiedlung nach Berlin zuzustimmen, stellt ein solches Einverständnis jedoch für den Fall in Aussicht, daß bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Damit muß der Senat von einem Fortbestand des Wohnsitzes des Kindes in Bad Soden ausgehen und demgemäß das Amtsgericht Königstein im Taunus für zuständig erklären,

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 1696 BGB § 5 FGG § 36 ZPO § 36 FGG § 11 BGB § 281 ZPO
VaterAmtsgerichtKindzuständigWohnsitzCharlottenburgMutterBerlinZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b AR2 516/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend Änderung der elterlichen Sorge für das eheliche Kind
 Constanze	geb.	am 13. September 1965, zur Zeit
 bei seiner Mutter,
 Mutter: Ellen	Straße	40,	B(
Vater:	Ragnar	S^H^straße 31, B(
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D^HBstr« 8
2
xy
 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Kai 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Königstein im Taunus.
G r ü n de:
1.
Das Amtsgericht Frankfurt/Main, Abteilung Höchst, übertrug im April 1977 die elterliche Gewalt über aas Kind Constanze K^^fi^^und seine zwei Geschwister entsprechend einer Vereinbarung der geschiedenen Eltern dem in Bad Soden lebenden Vater. Im August 1980 fuhr das Kind zu seiner Mutter nach Berlin.
Die Mutter hat bei dem Amtsgericht Charlottenburg in Berlin beantragt, in Abänderung der bisherigen Regelung das Sorgerecht ihr zu übertragen, weil das Kind bei ihr bleiben wolle. Der Vater hat dem widersprochen. Das Amtsgericht - Familiengericht -Charlottenburg hat Ermittlungen angestellt, das Kind gehört, mit den Eltern die Sachund Rechtslage erörtert, diesen dabei mitgeteilt, zuständig sei das Familiengericht Frankfurt/Main, und nach einem Antrag der Mutter auf Abgabe an das zuständige Gericht folgenden Beschluß verkündet:
 
"Das Verfahren wird an das Amtsgericht Frankfürt/Main - Abteilung Höchst - abgegeben, da das Amtsgericht Berlin örtlich nicht zuständig ist. Zur Zeit hat der Vater das Sorgerecht. Damit teilt die Tochter auch den Wohnsitz des Vaters, so daß ... das für den Wohnsitz des Vaters zuständige Gericht zu entscheiden hat."
Sodann hat es die Akten mit der Bitte um Übernahme an das Amtsgericht Frankfurt/Main, Abteilung Höchst, versandt.
Dieses hat die Sache zuständigkeitshalber an das für Bad Soden zuständige Amtsgericht Königstein im Taunus wei-tergeleitet.
Das Amtsgericht Königstein hat die Akten an das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin zurückgeschickt und in der den Beteiligten bekanntgegebenen Begründung für die Ablehnung der Übernahme die Ansicht vertreten, das Amtsgericht Charlottenburg sei zuständig, weil das Kind seit fast einem halben Jahr zu demindest mit Duldung des sorgeberechtigten Vaters seinen Wohnsitz nach Berlin verlegt habe.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO vorgelegt.
II.
1.	Über Änderungen der Regelung der elterlichen Sorge nach der Scheidung der Eltern hat nach §§ 1696, 1671 BGB das Familiengericht zu entscheiden. Es handelt sich daher um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Damit richtet
-I, -
sich das Verfahren über die Bestimmung des Örtlich zuständigen Gerichts, wie das vorlegende Amtsgericht Charlottenburg zutreffend angenommen hat, nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2.	Der Bundesgerichtshof hat in dem Zuständigkeitsstreit zu entscheiden. Die Amtsgerichte Charlottenburg und Königstein, von denen eines für die Sache zuständig ist, haben sich im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.
3.	Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist nach § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V. mit § 36 FGG der Wohnsitz des Kindes. Das minderjährige Kind teilt nach § 11 BGB den Wohnsitz des sorgeberechtigten Eltemteils. Sorgeberechtigt ist hier der Vater. Für das Kind ist daher der gesetzliche Wohnsitz in Bad Soden begründet worden.
Weil das Kind minderjährig ist, konnte es nicht ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters diesen Wohnsitz auf-neben und einen neuen begründen (§ 8 Abs. 1 BGB). Daß der Vater einer Verlegung des Wohnsitzes nach Berlin zugestimmt hätte (vgl. BGHZ 7, 104, 107, 109 f.), läßt sich nicht mit der erforderlichen Gewißheit feststellen. Das Kind und die Mutter behaupten das zwar, wobei die Tochter jedoch angegeben hat, die Auffassung des Vaters zu der Frage ihrer Übersiedlung zur Mutter nach Berlin sei schwankend gewesen. Nach dem Vorbringen des Vaters ist er derzeit nicht bereit, ihrer Übersiedlung nach Berlin zuzustimmen, stellt ein solches Einverständnis jedoch für den Fall in Aussicht, daß bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Bericht des Jugendamtes des Main-Taunus-Kreises vom 5. November 1980 über eine Anhörung des Vaters läßt ebenfalls nicht klar zutage treten, oh dieser einer Wohnsitzaufgabe der Tochter in Bad Soden
 
und einer Wohnsitzbegründung in Berlin zugestimmt hat.
Damit muß der Senat von einem Fortbestand des Wohnsitzes des Kindes in Bad Soden ausgehen und demgemäß das Amtsgericht Königstein im Taunus für zuständig erklären,
4,	Ob dieses Gericht schon aufgrund einer bindenden Verweisung nach § 281 ZPO an das für Bad Soden zuständige Gericht zur Entscheidung berufen ist, kann offen bleiben. Eine bindende Verweisung an das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abteilung Höchst, die einer Bestimmung des Amtsgerichts Königstein als zuständig entgegenstehen würde, liegt jedenfalls nicht vor. Denn das Amtsgericht Charlottenburg wollte an das örtlich für Bad Soden zuständige Gericht verweisen.
Lohmann
 Portmann