Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr, Blumenrohr und Dr. Krohn am 29. Auf Anfrage des Amtsgerichts Charlottenburg, an das das Verfahren inzwischen zuständig-keitshalber gelangt war, äußerte sich der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. sich nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus Ochsenzoll, Hamburg, jetzt in ambulanter Behandlung befinde und daß für ihn eine Das Amtsgericht Charlottenburg legte die Sache gemäß § 650 Abs.3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Das Amtsgericht Hamburg ist nicht verpflichtet, die Sache zu übernehmen. 1. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg für das Entmündigungsverfahren, die Voraussetzung auch für die Rechtmäßigkeit der Überweisung nach § 65o Abs. 1 ZPO ist (vgl. Der Überweisung fehlt bisher die gesetzliche Voraussetzung, daß sie mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu Entmündigenden erforderlich erscheint. Januar 198o (IV ARZ 74/79 - FamRZ 198o, 344 = NJW 198o, 1694) ausgesprochen hat, hat das Gericht, das das Verfahren einleitet, grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigung s an trag zu entscheiden. Wie der Bundesgerichtshof aaO im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 148, 127, 128) ausgeführt hat, läßt sich eine dahingehende Feststellung im Regelfall auch nicht treffen, solange der zu Entmündigende nicht (durch den ersuchten Richter gemäß § 654 Abs. 2 ZPO) vernommen oder durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist (ebenso BayObLGZ 1948 bis 1951, 145 f). Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß ein Bedürfnis nach Beschleunigung des ohnehin seit 1978 anhängigen Verfahrens entgegensteht.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ARZ 514/81 BESCHLUSS in der Entmündigungssache betreffend Johannes , geboren am 26. Januar 19o3, zuletzt wohnhaft HfH^pallee 33, z.Zt. im Alten- und Pflegeheim HWeg 79, H( - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwg Martin Ulrich te Dr. Heinz Dieter und Peter 52, B 2 // Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr, Blumenrohr und Dr. Krohn am 29. April 1981 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Charlottenburg. Gründe : I. Auf den am 26. Oktober 1978 gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin hat das Amtsgericht Schöneberg durch Beschluß vom 6. November 1978 das Entmündigungsverfahren wegen Geistesschwäche eingeleitet. Dem Antrag lag ein ärztliches Attest der Gesundheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. August 1978 zugrunde, wonach es sich bei dem zu entmündigenden B. um ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkohol- und Medikamentenmißbrauch handele. B. sei zeitlich und örtlich desorientiert, zur Person nur unzureichend orientiert, sein Lang- und Kurzzeitgedächtnis sei mangelhaft. Auf Anfrage des Amtsgerichts Charlottenburg, an das das Verfahren inzwischen zuständig-keitshalber gelangt war, äußerte sich der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Hamburg, mit Schreiben vom 28. November 198o dahin, daß B. sich nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus Ochsenzoll, Hamburg, jetzt in ambulanter Behandlung befinde und daß für ihn eine Gebrechlichkeitspflegschaft ausreiche, wenn der Wirkungskreis des Pflegers die Aufenthaltsbestimmung umfasse. Auf eine weitere Frage des Amtsgerichts teilte Dr. mit, B. könne eine Reise nach Berlin nicht zugemutet werden, weil mit gefährlichen Folgeschäden wegen seiner labilen Kreislaufsituation sowie mit einer beträchtlichen Verschlimmerung der psychischen Störungen gerechnet werden müsse. Das Amtsgericht Charlottenburg übersandte die Akten daraufhin mit der Bitte um Übernahme an das Amtsgericht Hamburg. Dieses lehnte die Übernahme ab. Das Amtsgericht Charlottenburg legte die Sache gemäß § 650 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. II. Das Amtsgericht Hamburg ist nicht verpflichtet, die Sache zu übernehmen. 1. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg für das Entmündigungsverfahren, die Voraussetzung auch für die Rechtmäßigkeit der Überweisung nach § 65o Abs. 1 ZPO ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 39. Aufl. § 650 Anm. 2), gegeben ist. 2. Der Überweisung fehlt bisher die gesetzliche Voraussetzung, daß sie mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu Entmündigenden erforderlich erscheint. Wie der Bundesgerichtshof bereits in den Beschlüssen BGHZ Io, 316, 317 (mit Anmerkung Johannsen in LM ZPO § 650 Nr. 1) JA und vom 3o. Januar 198o (IV ARZ 74/79 - FamRZ 198o, 344 = NJW 198o, 1694) ausgesprochen hat, hat das Gericht, das das Verfahren einleitet, grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigung s an trag zu entscheiden. Die Überweisung an das Gericht des Aufenthaltsortes ist die Ausnahme. Sie wird keinesfalls schon dadurch gerechtfertigt, daß der zu Entmündigende sich nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts aufhält (vgl. auch OLG Köln FamRZ i960, 2o6; OLG Düsseldorf JMB1. NW i960, 113; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 2o. Aufl. § 65o Rdn. 5). Vielmehr soll dieses von der Überweisung nur dann Gebrauch machen, wenn ihm eine sachgemäße Entscheidung nicht möglich ist, insbesondere weil nicht ohne persönlichen Eindruck des Richters von der Persönlichkeit des zu Entmündigenden geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Entmündigung (§6 Abs. 1 BGB) vorliegen, ihm aber die persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden unmöglich oder sehr erschwert ist (BGHZ Io, 316, 317 f). Daß dies hier der Fall ist, ist bisher weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Wie der Bundesgerichtshof aaO im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 148, 127, 128) ausgeführt hat, läßt sich eine dahingehende Feststellung im Regelfall auch nicht treffen, solange der zu Entmündigende nicht (durch den ersuchten Richter gemäß § 654 Abs. 2 ZPO) vernommen oder durch einen Sachverständigen begutachtet worden ist (ebenso BayObLGZ 1948 bis 1951, 145 f). Beides ist im vorliegenden Fall bisher nicht geschehen. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts ist auch kein Grund ersichtlich, von den genannten Erfordernissen hier ausnahmsweise abzusehen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß ein Bedürfnis nach Beschleunigung des ohnehin seit 1978 anhängigen Verfahrens entgegensteht. Dr. Grell Lohmann