Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 36 Nr. 6
Zur Bindungswirkung der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem (negativen) Zuständigkeitsstreit.
BGH, Beschl. v. 2. April 1980 - IV b ARZ 513/80 - OLG Düsseldorf
AG Moers
BUNDESGERICHTSHOF
IV b ARZ 513/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
der Hausfrau Anita V Straße 18, M<
geborene Kl
Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte
I. Instanz: Rechtsanwälte Dr_
i, Dr. und
7, M
Prozeßbevollmächtigte _______ ____
II. Instanz: Rechtsanwälte und
rstraße 5, Dl
gegen
den Busfahrer Blagoje V Mi
^straße 9,
Antragsgegner,
Prozeßbevollmächtigte
I. Instanz: Rechtsanwälte Dr.^^^^B I und
Dr. II, H^Bstraße 1-3,
Rechtsanwälte Dr. Dr. Mi
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
f
und
§straße 39,
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Schmidt-Kessel
beschlossen:
Bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Moers für die Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Moers vom 23. März 1979 hat es sein Bewenden.
Gründe :
I.
Das Amtsgericht hat im Verbundverfahren die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsgegner unter anderem zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt. Gleichzeitig hat es den Antragsgegner durch Beschluß im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Der Antragsgegner hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung das Rechtsmittel auf die Anfechtung der Verurteilung zur Unterhaltszahlung beschränkt. Anschließend hat er beim Oberlandesgericht beantragt, die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts abzuändern. Über diesen Antrag ist es zu einem (negativen) Zuständigkeitsstreit zwischen dem Oberlandesgericht und dem Amtsgericht gekommen, in dem der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 17. Okto-
ber 1979 (FamRZ 1980, 48) das Amtsgericht für zuständig erklärt hat.
In der Folgezeit hat sich das Amtsgericht in dem Verfahren über die einstweilige Anordnung erneut für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe noch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Zuständigkeitsstreit den Scheidungsausspruch im Wege der Anschlußberufung angefochten, so daß die Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig gewesen sei; da der Bundesgerichtshof hierzu nichts ausgeführt habe, sei die getroffene Zuständigkeitsbestimmung für das Amtsgericht nicht bindend.
Das Oberlandesgericht hat sich hierauf ebenfalls erneut für unzuständig erklärt.
II.
Bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts müßte es aufgrund der im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO bereits getroffenen Entscheidung selbst dann sein Bewenden haben, wenn - wie das Amtsgericht meint - nach der Verfahrenslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung eine Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht gegeben gewesen wäre. Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 36 Nr. 6 ZPO ist es in erster Linie, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit den mißlichen Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig ist, schnell zu beenden, damit das als zuständig bestimmte Gericht sich möglichst bald mit der Sache selbst befaßt (BGHZ 71, 69,
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SJ
74). Mit dieser Ordnungsfunktion der Zuständigkeitsbe-stiramung wäre es unvereinbar, wenn die getroffene Entscheidung - sei es von dem für zuständig erklärten Gericht oder von Verfahrensbeteiligten - erneut in Zweifel gezogen und einer nochmaligen Überprüfung zugeführt werden könnte. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist allerdings nicht nach freiem Ermessen, sondern unter Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsnormen zu treffen. Sie ist jedoch auch dann wirksam und bindend, wenn sie im Einzelfall den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht entspricht, sei es weil die tatsächliche Lage des Verfahrens nicht voll berücksichtigt oder auch eine Zuständigkeitsnorm nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Die Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO begründet in einem solchen Fall die Zuständigkeit des Gerichts mit konstitutiver Wirkung.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall das Amtsgericht zu Recht als das zuständige Gericht bestimmt worden ist. Die Anschlußberufung der Antragstellerin, mit der diese den Scheidungsausspruch des amtsgerichtlichen Urteils angefochten hat, ist am 23. Juli 1979 eingelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der hier in Frage stehende Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung bereits eingereicht und der Gegenpartei mitgeteilt worden. Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori ist daher die Zuständigkeit des Amtsgerichts (vgl. dazu BGH FamRZ 1979, 1004; 1980, 48) durch die Einlegung der Anschlußberufung und die dadurch eingetretene Anhängigkeit der Ehesache in der Berufungsinstanz nicht mehr berührt worden. Die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, die das Prinzip der Fortdauer
der Zuständigkeit für das Urteilsverfahren aufstellt, enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch für das Verfahren über einstweilige Anordnungen nach § 620 ff. ZPO gilt (BayObLG FaraRZ 1979, 9^1; OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 908; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 620 a Rdn. 6; Wieczorek, ZPO 2. Aufl.
§ 620 a Anm. B III b; Zöller/Philippi, ZPO 12. Aufl.
§ 620 a Anm. 3). Das hat das Amtsgericht bei seiner erneuten Unzuständigkeitserklärung nicht berücksichtigt.
Dr. Grell Dr. Seidl