Auf Antrag des KreisJugendamtes entzog das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Memmingen ihr mit Beschluß vom 18. Oktober 1978 "im Wege der einstweiligen Anordnung” das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder, ordnete insoweit Ergänzungspflegschaft an und bestellte das Jugendamt zu dem Pfleger. Dem zugleich an das Vormundschaftsgericht gerichtete Antrag des KreisJugendamtes, der Mutter "die volle elterliche Gewalt zu entziehen” und das Jugendamt zu dem Vormund zu bestellen, widersprach die Mutter. Ohne vorherige Ankündigung oder einen darauf gerichte-ten Antrag erklärte sich das Vormundschaftsgericht Lübeck mit Beschluß vom 15. Januar 1981 die Sache an das Vormundschaftsgericht Kleve ab, weil für den Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge und Einrichtung einer Vormundschaft entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Lübeck das Vormundschaftsgericht zuständig sei. Das Amtsgericht Lübeck hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit dem Antrag, entsprechend § 36 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. 2. Dagegen ist § 36 Nr. 6 ZPO auf einen Zuständigkeitsstreit zwischen einem Familiengericht und einem Gericht der (allgemeinen) freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar (BGH, Beschluß vom 17. Jedenfalls die formlose Abgabe der Sache durch das Familiengericht Kleve an das dortige Vormundschaftsgericht und von dort ebenso formlos zurück an das Amtsgericht Lübeck erfüllt dieses Erfordernis nicht. Eine interne, keinem der Beteiligten bekannt gemachte gerichtliche Verfügung, durch die eine Rechtssache an ein anderes Gericht zur Übernahme abgegeben oder die Übernahme abgelehnt wird, ist keine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790, 791). Bei der weiteren Bearbeitung der Sache sollte beachtet werden, daß das Verfahren insgesamt mit einem Antrag auf - nicht nur vorläufige - Entziehung des elterlichen Sorgerechts durch nachträgliche Änderung der Sorgerechtsregelung (§§ 1671 Abs.5, 1696 BGB) eröffnet worden ist. In Familierisache ist gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO eine bindende Verweisung entsprechend § 281 ZPO auch zulässig, soweit es sich um Verfahren handelt, die - wie die vor-
BUNDESGERICHTSHOF IV b AR2 512/81 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend Maßnahmen zur Regelung der elterlichen Sorge für die ehelichen Kinder 1. Thomas R^p, geh. am 24. Juli 1971, 2. Matthias R^), geb. am 4. Juli 1972, 3. Johannes Rpp, geb. am 8. Mai 1975, zur Zeit im SOS-Kinderdorf N Mutter: Christa B geschiedene geb. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt, ring 2, Vater: Alfons R< 01 >straße 17, Hotel Pfleger: KreisJugendamt MI Straße 33, 2 SS Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : I. Die elterliche Sorge über die Kinder aus der geschiedenen Ehe der Eltern steht der Mutter zu, die inzwischen wieder verheiratet ist. Auf Antrag des KreisJugendamtes entzog das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Memmingen ihr mit Beschluß vom 18. Oktober 1978 "im Wege der einstweiligen Anordnung” das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder, ordnete insoweit Ergänzungspflegschaft an und bestellte das Jugendamt zu dem Pfleger. Dem zugleich an das Vormundschaftsgericht gerichtete Antrag des KreisJugendamtes, der Mutter "die volle elterliche Gewalt zu entziehen” und das Jugendamt zu dem Vormund zu bestellen, widersprach die Mutter. Über den Antrag ist bis heute nicht entschieden. Im November 1979 entzog das Vormundschaftsgericht der Mutter, ebenfalls "im Wege der einstweiligen Anordnung”, das Personensorgerecht auch insoweit, als es die Einwilligung zu ärztlichen Maßnahmen betrifft. Auch insoweit ord- nete es Ergänzungspflegschaft an und bestellte das Jugendamt zu dem Pfleger. Als die Mutter Wohnsitz in Lübeck nahm, gab das Vor-mundschaftsgericht Memmingen das Verfahren im Oktober 1930 gemäß § 46 FGG an das Vormundschaftsgericht Lübeck ab, das sich zur Übernahme bereit erklärt hatte und das Verfahren nunmehr übernahm. Ohne vorherige Ankündigung oder einen darauf gerichte-ten Antrag erklärte sich das Vormundschaftsgericht Lübeck mit Beschluß vom 15. Dezember 1980 für unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Kleve. Dieses gab mit Verfügung vom 16. Januar 1981 die Sache an das Vormundschaftsgericht Kleve ab, weil für den Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge und Einrichtung einer Vormundschaft entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Lübeck das Vormundschaftsgericht zuständig sei. Das Vormundschaftsgericht Kleve schickte die Akten an das Amtsgericht Lübeck zurück. In dem Begleitschreiben heißt es, die Sache falle allein in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts Lübeck. Eine Übernahme nach Kleve gemäß § 46 FGG werde abgelehnt. Das Amtsgericht Lübeck hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit dem Antrag, entsprechend § 36 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. N II. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. 1. Soweit es sich um die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen verschiedenen Vormundschaftsgerich- Jf -4- ten handelt, besteht keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs (§§ 5, 46 FGG). 2. Dagegen ist § 36 Nr. 6 ZPO auf einen Zuständigkeitsstreit zwischen einem Familiengericht und einem Gericht der (allgemeinen) freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar (BGH, Beschluß vom 17. September 1980 - IV b ARZ 543/80 - FamRZ 1980, 1107). Gleichwohl kann der Bundesgerichtshof hier das zuständige Gericht nicht bestimmen. Es fehlt an der dafür erforderlichen Voraussetzung, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für die Sache zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Jedenfalls die formlose Abgabe der Sache durch das Familiengericht Kleve an das dortige Vormundschaftsgericht und von dort ebenso formlos zurück an das Amtsgericht Lübeck erfüllt dieses Erfordernis nicht. Eine interne, keinem der Beteiligten bekannt gemachte gerichtliche Verfügung, durch die eine Rechtssache an ein anderes Gericht zur Übernahme abgegeben oder die Übernahme abgelehnt wird, ist keine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790, 791). III. Bei der weiteren Bearbeitung der Sache sollte beachtet werden, daß das Verfahren insgesamt mit einem Antrag auf - nicht nur vorläufige - Entziehung des elterlichen Sorgerechts durch nachträgliche Änderung der Sorgerechtsregelung (§§ 1671 Abs. 5, 1696 BGB) eröffnet worden ist. Darüber ist noch nicht entschieden. Insoweit besteht eine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 56 VI 6; Brüggemann FamRZ 1977, 1, 15). Die bisher in diesem Verfahren getroffenen Maßnahmen können als vorläufige Regelungen im Rahmen dieses weitergehenden, die familiengerichtliche Zuständigkeit begründenden Antrages, verstanden werden. Das Verfahren kann und sollte deshalb einheitlich vor dem zuständigen Gericht geführt werden. In Familierisache ist gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO eine bindende Verweisung entsprechend § 281 ZPO auch zulässig, soweit es sich um Verfahren handelt, die - wie die vor- t liegende Sache - der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind (BGHZ 71, 15, 16 ff.). Eine solche bindende Verweisung nach rechtlichem Gehör (BGHZ 71, 69, 72 f.) an das nach § 45 FGG zuständige Familiengericht wird geeignet sein, den leidigen Kompetenzkonflikt zu beenden. Lohmann Portmann