* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · b ARZ 510/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 510/80

Venn der Betrag des Regelunterhalts zuletzt in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO festgelegt worden war, gilt für die gerichtliche Neufestsetzung die Zuständigkeitsregelung des § 642 a Abs.4 ZPO entsprechend . Für das antragstellende, in Berlin wohnende nichteheliche Kind war der Betrag des Regelunterhalts zunächst durch Beschluß des Amtsgerichts Bergheim festgesetzt und später durch eine vom Jugendamt des Erftkreises in Bergheim beurkundete Verpflichtungserklärung des Antragsgegners abgeändert worden. Das Kind hat nunmehr beim Amtsgericht Bergheim die Neufestsetzung des Regelunterhaltsbetrages beantragt. Das Amtsgericht Wedding in Berlin hat sich durch Beschluß für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Bergheim verwiesen. Dieses hat sich anschließend ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren wieder an das "Amtsgericht Berlin" verwiesen. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben, weil in Ermangelung der Beteiligung des Antragsgegners bisher kein Verfahren vorliegt, in dem eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommt. Unter einem Titel der genannten Art ist nicht nur die erstmalige Festsetzung, sondern auch eine gerichtliche Neufestsetzung des bereits einmal gerichtlich festgesetzten Andererseits greift die Zuständigkeitsregelung des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO nur ein, wenn der Regelunterhaltsbetrag zuletzt durch einen gerichtlichen Beschluß (erstmalig oder neu) festgesetzt worden war (vgl. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO in einem solchen Fall auch dann nicht vor, wenn der Regelunterhaltsbetrag ursprünglich gerichtlich festgesetzt war und durch die Verpflichtungserklärung neu festgelegt worden ist; denn Gegenstand der Abänderung ist in diesem Fall nicht mehr die ursprüngliche gerichtliche Festsetzung, sondern die Bezifferung in der Verpflichtungserklärung . Dezember 1976 geltenden Fassung des § 642 a ZPO und läßt die Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten vom 29.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
gerichtlichKindARZBergheimZPOVerpflichtungserklärungBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s BOHZs
 Ja
nein
ZPO §§ 642 a, 642 b, 642 c
Venn der Betrag des Regelunterhalts zuletzt in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO festgelegt worden war, gilt für die gerichtliche Neufestsetzung die Zuständigkeitsregelung des § 642 a Abs. 4 ZPO entsprechend .
BGH, Beschl. v. 23. April 1980 - IV b ARZ 510/80 - AG Bergheim
AG Wedding
BUNDESGERICHTSHOF
IV b ARZ 510/80 BESCHLUSS
in der Regelunterhaltssache
 des Kindes Angelo F	(früher:	L^^),
geboren am 9. Februar 1973»	Damm	4,	B{
gesetzlich vertreten durch das Jugendamt für den Bezirk
* 239,
als Amtspfleger,
 Antragstellers,
gegen
 den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred Straße 148 a,
»
Antragsgegner
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
I.
Für das antragstellende, in Berlin wohnende nichteheliche Kind war der Betrag des Regelunterhalts zunächst durch Beschluß des Amtsgerichts Bergheim festgesetzt und später durch eine vom Jugendamt des Erftkreises in Bergheim beurkundete Verpflichtungserklärung des Antragsgegners abgeändert worden. Das Kind hat nunmehr beim Amtsgericht Bergheim die Neufestsetzung des Regelunterhaltsbetrages beantragt. Dieses hat das Verfahren Nan das Amtsgericht Berlin zuständigkeitshalber übersandt1*. Das Amtsgericht Wedding in Berlin hat sich durch Beschluß für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Bergheim verwiesen. Dieses hat sich anschließend ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren wieder an das "Amtsgericht Berlin" verwiesen. Der Antragsteller hat daraufhin beim
 
Bundesgerichtshof um die Bestimmung des zuständigen Gerichts nachgesucht.
Der Antragsgegner ist bisher am Verfahren nicht beteiligt worden.
II.
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben, weil in Ermangelung der Beteiligung des Antragsgegners bisher kein Verfahren vorliegt, in dem eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommt. Dies hat der Senat in seinen zur Veröffentlichung bestimmten Beschlüssen je vom 5. März 1978 - IV ARZ 8/80 und IV ARZ 11/SO -, die den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht werden, mit ausführlicher Begründung dargelegt.
Im Hinblick auf die von den beteiligten Gerichten geäußerten Ansichten zur Zuständigkeit weist der Senat jedoch vorsorglich auf folgendes hin:
Für die Neufestsetzung des Regelunterhaltsbetrages gilt nach § 642 b Abs. 1 Satz 3 ZPO die für die Erstfestsetzung bestehende Zuständigkeitsregelung des § 642 a Abs. 4 ZPO entsprechend, wenn nicht die Abänderung eines "Schuldtitels des § 642 a (ZPO)" beantragt wird; im letzteren Fall ist nach § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO das Gericht zuständig, das diesen Titel erstellt hat. Unter einem Titel der genannten Art ist nicht nur die erstmalige Festsetzung, sondern auch eine gerichtliche Neufestsetzung des bereits einmal gerichtlich festgesetzten
 
SS
oder in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO bezifferten Regelunterhaltsbetrages zu verstehen (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 11/80 -). Andererseits greift die Zuständigkeitsregelung des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO nur ein, wenn der Regelunterhaltsbetrag zuletzt durch einen gerichtlichen Beschluß (erstmalig oder neu) festgesetzt worden war (vgl. auch BGH LM ZPO § 642 b Nr. 1 = NJW 1978, 1059 - FamRZ 1978, 232 =
Rpfleger 1978, 131). Wenn - wie hier - der Regelunterhaltsbetrag zuletzt in einer Verpflichtungserklärung beziffert worden war, gelten zwar die Vorschriften der §§ 642 a, 642 b ZPO entsprechend (§ 642 c ZPO). Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO in einem solchen Fall auch dann nicht vor, wenn der Regelunterhaltsbetrag ursprünglich gerichtlich festgesetzt war und durch die Verpflichtungserklärung neu festgelegt worden ist; denn Gegenstand der Abänderung ist in diesem Fall nicht mehr die ursprüngliche gerichtliche Festsetzung, sondern die Bezifferung in der Verpflichtungserklärung .
In einem solchen Fall richtet sich daher die Zuständigkeit nach §§ 642 a Abs. 4, 642 b Abs. 1 Satz 3 ZPO (ebenso: Brüggemann, DAVorm 1977, 235, 236 f.; Zöller/ Karch, ZPO 12. Aufl. § 642 b Anm. III 2). Maßgebend ist danach hier der allgemeine Gerichtsstand des unterhaltsberechtigten Kindes. Die in der Kommentarliteratur gelegentlich vertretene Auffassung, es sei das Gericht zuständig, das im Streitfall über den Unterhaltsanspruch in erster Instanz zu entscheiden hätte (Baumbach/Lauter-bach/Albers, ZPO 38. Aufl. Anm. zu § 642 c; Odersky, Nichtehelichengesetz 4. Aufl. § 642 ZPO Anm. 3 a), beruht
 auf der bis zu dem 31. Dezember 1976 geltenden Fassung des § 642 a ZPO und läßt die Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten vom 29. Juli 1976 (BGBl I s. 2029) außer acht.
Dr. Grell
 Dr. Seidl