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BGH · b arz 508/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b arz 508/81

Gegen den Beschluß, durch den der Rechtspfleger beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - diesem Antrag nach § 3 Abs.4 BKGG entsprochen hat, hat der Vater Erinnerung eingelegt, die der Richter des Vormundschaftsgerichts dem Landgericht vorgelegt hat. Dieses hat sich für unzuständig erklärt, über dieses als Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers geltende Rechtsmittel zu entscheiden, und die Sache auf An- trag des Vaters an das Kammergericht verwiesen, das jedoch gleichfalls seine Unzuständigkeit erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts trifft es auch nicht zu, daß es sich bei dem Verfahren über die Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld um eine Streitigkeit handelt, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betrifft, und damit eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG vorliegt. Dazu können die Verfahren nach § 3 Abs.4 BKGG offensichtlich nicht gerechnet werden, ohne daß es noch darauf ankäme, inwieweit sich aus dem Bezug des Kindergeldes durch einen Elternteil Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil ergeben, falls dieser barunterhaltspflichtig ist (vgl. Damit handelt es sich auch bei dem Beschwerdeverfahren um ein Verfahren der (allgemeinen) freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem das Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen ist.

Zitierte Normen: § 3 BKGG § 119 GVG § 19 FGG § 36 ZPO § 23b GVG § 3 BKGG
VaterKindLandgerichtBeschlußFamRZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b arz 508/81 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Beteiligte:
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1981 durch die Richter Lohmann, Knilfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Charlottenburg vom 1. August 1980 ist das Landgericht Berlin.
Gründe :
I.
Die Mutter hat beim Amtsgericht beantragt zu bestimmen, daß ihr das Kindergeld für die drei aus ihrer Ehe mit dem Vater hervorgegangenen Kinder zu gewähren sei. Gegen den Beschluß, durch den der Rechtspfleger beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - diesem Antrag nach § 3 Abs. 4 BKGG entsprochen hat, hat der Vater Erinnerung eingelegt, die der Richter des Vormundschaftsgerichts dem Landgericht vorgelegt hat. Dieses hat sich für unzuständig erklärt, über dieses als Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers geltende Rechtsmittel zu entscheiden, und die Sache auf An-
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trag des Vaters an das Kammergericht verwiesen, das jedoch gleichfalls seine Unzuständigkeit erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat.
II.
1. Der Streit der beteiligten Gerichte geht darum, ob das Beschwerdeverfahren eine Familiensache darstellt und damit das Kammergericht (Senat für Familiensachen) nach § 119 GVG zuständig ist oder ob es sich um ein Verfahren der (allgemeinen) freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt und damit das Landgericht zur Entscheidung berufen ist (§ 19 Abs. 2 FGG). Auf einen derartigen Streit zwischen Familiengericht und Gericht der (allgemeinen) freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IV b ARZ 543/80 - FamRZ 1980, 1107). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben.
2. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Landgericht.
Dessen Beschluß über die Unzuständigkeitserklärung und Verweisung der Sache an das Kammergericht hatte keine bindende Wirkung, weil das Gericht dem Verweisungsan-
 
trag des Vaters entsprochen hat, ohne den übrigen Verfahrensbeteiligten zuvor das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGHZ 71, 69).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts trifft es auch nicht zu, daß es sich bei dem Verfahren über die Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld um eine Streitigkeit handelt, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betrifft, und damit eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG vorliegt. Diese Regelung betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein Streitigkeiten im Sinne der Zivilprozeßordnung und erfaßt dabei die Zahlungsansprüche selbst, ferner Auskunfts- uns sonstige Nebenansprüche sowie auch alle diejenigen Ansprüche, deren Einordnung in die Zuständigkeit des Familiengerichts nach Sinn und Zweck der §§ 23 a Nr. 2, 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG geboten erscheint (vgl. BGHZ 71, 264, 273 f.; BGH FamRZ 1978, 672, 673). Dazu können die Verfahren nach § 3 Abs. 4 BKGG offensichtlich nicht gerechnet werden, ohne daß es noch darauf ankäme, inwieweit sich aus dem Bezug des Kindergeldes durch einen Elternteil Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil ergeben, falls dieser barunterhaltspflichtig ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Senats vom 8. Oktober 1980 - IV b ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26 f.). Demgemäß sieht das Bundeskindergeldgesetz, das seit dem Inkrafttreten des 1. EheRG bereits mehrfach geändert worden ist (zuletzt durch StEntlG v. 16. August 1980 BGBl. I S. 1381, 1387), für diese Verfahren in § 3 Abs. 4 Satz 1 BKGG weiterhin ausdrücklich die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts vor.
Damit handelt es sich auch bei dem Beschwerdeverfahren um ein Verfahren der (allgemeinen) freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem das Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen ist.
Lohmann
 Blumenrohr