Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23* April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer» Lohmann» Dr. Seidl land Dr« Blumenröhr beschlossen: Das gemäß § 648 Abs« 1 ZPO zuständige Amtsgericht hat grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden« Das Amtsgericht Westerstede hat eine Übernahme des Ver-
BUNDESGERICHTSHOF IV b ARZ 508/80 BESCHLUSS in der Entmündigungssache betreffend den am 2. Juli 1943 geborenen Klaus-Dieter G , zuletzt wohnhaft in T^Dweg 1, zur Zeit untergebracht in dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus in Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23* April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer» Lohmann» Dr. Seidl land Dr« Blumenröhr beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Uelzen. Gründe : Für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens wegen Geisteskrankheit ist das Amtsgericht zuständig» bei dem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 648 Abs« 1 ZPO)« Das war und ist hier das Amtsgericht Uelzen» in dessen Bezirk der Betroffene seinen durch den zwangsweisen Aufenthalt in dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus Wehnen in Bad Zwischenahn (Amtsgerichtsbezirk Westerstede) nicht in Frage gestellten Wohnsitz hatte und noch hat« Das gemäß § 648 Abs« 1 ZPO zuständige Amtsgericht hat grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden« Das Amtsgericht Westerstede hat eine Übernahme des Ver- fahrens gemäß § 650 ZPO aus den von ihm angeführten Gründen mit Recht abgelehnt (vgl, BGHZ 10, 316; siehe auch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 30, Januar 1980 - IV ARZ 74/79 -). Vorsitzender Richter Dr. Grell ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben Knüfer Dr. Knüfer Seidl Lohmann Blumenrohr