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BGH · b ARZ 508/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 508/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23* April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer» Lohmann» Dr. Seidl land Dr« Blumenröhr beschlossen: Das gemäß § 648 Abs« 1 ZPO zuständige Amtsgericht hat grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden« Das Amtsgericht Westerstede hat eine Übernahme des Ver-

AmtsgerichtgemäßWesterstedeNiedersächsischeZPOKnüferLandeskrankenhausLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b ARZ 508/80 BESCHLUSS
in der Entmündigungssache
 betreffend den am 2. Juli 1943 geborenen Klaus-Dieter G	, zuletzt wohnhaft in
T^Dweg 1, zur Zeit untergebracht in dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus	in
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23* April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer» Lohmann» Dr. Seidl land Dr« Blumenröhr
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Uelzen.
Gründe :
Für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens wegen Geisteskrankheit ist das Amtsgericht zuständig» bei dem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 648 Abs« 1 ZPO)« Das war und ist hier das Amtsgericht Uelzen» in dessen Bezirk der Betroffene seinen durch den zwangsweisen Aufenthalt in dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus Wehnen in Bad Zwischenahn (Amtsgerichtsbezirk Westerstede) nicht in Frage gestellten Wohnsitz hatte und noch hat«
Das gemäß § 648 Abs« 1 ZPO zuständige Amtsgericht hat grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden« Das Amtsgericht Westerstede hat eine Übernahme des Ver-
fahrens gemäß § 650 ZPO aus den von ihm angeführten Gründen mit Recht abgelehnt (vgl, BGHZ 10, 316; siehe auch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 30, Januar 1980 - IV ARZ 74/79 -).
Vorsitzender Richter Dr. Grell ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben
 Knüfer	Dr.
Knüfer
 Seidl
Lohmann
 Blumenrohr