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BGH · b ARZ 506/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 506/81

Zuständig für die Entscheidung über die Ansprüche, die die Antragstellerin aus dem im Rechtsstreit 8 F 48/77 des Amtsgerichts Moers vorgetragenen Sachverhalt herleitet, ist insgesamt das Amtsgericht - Familiengericht -Moers. Die Antragstellerin hat als Klägerin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Moers, an das die Sache zuvor vom Landgericht abgegeben worden war, beantragt, den Antragsgegner, ihren geschiedenen Ehemann, als Beklagten zur Zahlung von 120.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen (8 F 48/77 AG Moers). Die Antragstellerin hat gemeint, der Antragsgegner schulde ihr nunmehr, nach der im Jahre 1976 ausgesprochenen Scheidung der Ehe, die geforderten 120.000 DM aus dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs - dazu sind Angaben zu dem Anfangs- und Endvermögen der Parteien gemacht worden - sowie nach Bereicherungsgrundsätzen für ihre Leistungen beim Bau und bei der Erhaltung des Hauses, bei der Anlage und Unterhaltung des Gartens und bei der Pflege seiner Großeltern. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil die Klage hinsichtlich des 13.975 DM übersteigenden Betrages als unzulässig abgewiesen, weil die Mehrforderung nicht auf Zugewinnausgleich zu stützen und das Familiengericht daher insoweit nicht zuständig sei. Die Berufung der Antragstellerin ist - nach Verweisung vom Familiensenat des Oberlandesgerichts an die Berufungszivilkammer des Landgerichts - ohne Erfolg geblieben (3 S 201/79 LG Kleve); das Landgericht hat die Prozeßabweisung bestätigt, weil nach dem vorgetragenen Sachverhalt im wesentlichen Bereicherungsansprüche in Betracht kämen. Sodann hat die Antragstellerin bei dem Landgericht (10 239/80 LG Kleve) für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von 120.565,50 DM das Armenrecht beantragt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Armenrechtsverweigerung ist von einem Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch Beschluß vom 2. Das Oberlandesgericht hat die Beurteilung des Landgerichts geteilt, die beabsichtigte Klage verspreche unter dem Gesichtspunkt von Bereicherungsansprüchen gegenüber den Großeltern des Antragsgegners, die sich nunmehr gegen diesen als Erben richteten, keinen Erfolg. Nach dem ergebnislosen Versuch, in dem inzwischen in die Berufungsinstanz gelangten Zugewinnausgleichsverfahren das Armenrecht für eine beabsichtigte Anschlußberufung mit dem Ziel der Geltendmachung der hier interessierenden Ansprüche zu erhalten, hat die Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 2. Der Senat hat einen daraufhin gestellten Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts mit Beschluß vom 15. Einer erneuten Gegenvorstellung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 1. Die Antragstellerin erhebt nunmehr Gegenvorstellung gegen den Beschluß des erkennenden Senats vom 15. So käme - wegen der dadurch geschaffenen Gerichtszuständigkeit - eine Bindung des Gerichts an einen Beschluß in Betracht, durch den es nach § 36 ZPO das zuständige Gericht bestimmt hat (vgl. Daß das Fehlen der Zuständigkeit durch Urteil ausgesprochen worden ist, steht einer Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO nicht entgegen; vielmehr gilt die Vorschrift gerade auch für einen solchen Fall (vgl. Die erstinstanzliche Zivilkammer des Landgerichts Kleve hatte das Armenrecht für die beabsichtigte Verfolgung des Anspruchs aus eben dem Sachvortrag, den zu beurteilen das Familiengericht mangels Zuständigkeit abgelehnt hatte, wegen Aussichtslosig-keit der geltend gemachten Bereicherungsansprüche verweigert. Oktober 1980 diese Auffassung gebilligt und ausgeführt hatte, ein Bereicherungsanspruch gegen den Antragsgegner scheide jedenfalls zur Zeit aus, hatte der Senat diese Entscheidung in seinem Beschluß vom 15. April 1981 dahin gewertet, das Oberlandesgericht habe das Armenrecht für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch - wie vor ihm schon das Landgericht - nicht mangels Zuständigkeit, sondern wegen Fehlens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt. Zivilsenat des Oberlandesgerichts auf die erneute Gegenvorstellung der Antragstellerin seine Entscheidung im Beschluß vom 1. c) Da die Unzuständigkeit des für allgemeine Zivilsachen zuständigen Gerichts in einem Beschluß des Oberlandesgerichts erklärt worden ist, ist der Bundesgerichtshof das zur Gerichtsstandbestimmung berufene zunächst höhere Gericht. Der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO, die damit geboten ist, steht im Streitfall nicht der Grundsatz entgegen, daß mehrere Ansprüche, die teils Familiensachen, teils Nichtfamiliensachen sind, nicht in einer Klage verbunden werden können (vgl. Es bleibt daher, soll der Zweck des Verfahrens nach § 36 Nr. 6 ZPO erfüllt werden, dem Zuständigkeitsstreit im Interesse der Rechtsuchenden ein Ende zu setzen, nur die bereits in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgezeigte Möglichkeit, entweder das Familiengericht oder das allgemeine Zivilgericht für zuständig zu erklären, den Rechtsstreit auch insoweit zu entscheiden, als es sich um Anspruchsgrundlagen handelt, für deren Beurteilung sonst ein anderes Gericht zuständig wäre.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
zuständigFamiliengerichtAntragsgegnerAnspruchZPOBeschluß

Volltext der Entscheidung

^<5
BUNDESGERICHTSHOF
IV b ARZ 506/81 BESCHLUSS
in Sachen
 der Hausfrau Hildegard S
nmm i.
, ScHHUstraße
 Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Re c htsanwälte und flHHHH. K
Str.
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Egon S GflHH Straße MBBB
Antragsgegner,
 Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
-------I. Dr
l, Opiring §
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 27. Januar 1982 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über die Ansprüche, die die Antragstellerin aus dem im Rechtsstreit 8 F 48/77 des Amtsgerichts Moers vorgetragenen Sachverhalt herleitet, ist insgesamt das Amtsgericht - Familiengericht -Moers.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin hat als Klägerin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Moers, an das die Sache zuvor vom Landgericht abgegeben worden war, beantragt, den Antragsgegner, ihren geschiedenen Ehemann, als Beklagten zur Zahlung von 120.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen (8 F 48/77 AG Moers). Sie hat den Anspruch im wesentlichen mit folgendem Sachvor-trag begründet:
Die Parteien hätten auf einem Grundstück, das der betagte Großvater des Antragsgegners günstig habe erwerben können, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung gebaut. Später seien die Großeltern verabredungsgemäß in das Haus aufgenommen und dort bis zu ihrem Ableben von ihr, der Antragstellerin, gepflegt worden. Ihre Erwartung, Miterbin der
 Großeltern neben dem Antragsgegner zu werden, hebe sich nicht erfüllt. Durch Erbvertrag im Jahre 1962 zu dem alleinigen Erben eingesetzt, habe der Antragsgegner das Hausgrundstück im
 
Wege des Erbgangs zu Alleineigentum erworben.
Die Antragstellerin hat gemeint, der Antragsgegner schulde ihr nunmehr, nach der im Jahre 1976 ausgesprochenen Scheidung der Ehe, die geforderten 120.000 DM aus dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs - dazu sind Angaben zu dem Anfangs- und Endvermögen der Parteien gemacht worden - sowie nach Bereicherungsgrundsätzen für ihre Leistungen beim Bau und bei der Erhaltung des Hauses, bei der Anlage und Unterhaltung des Gartens und bei der Pflege seiner Großeltern.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil die Klage hinsichtlich des 13.975 DM übersteigenden Betrages als unzulässig abgewiesen, weil die Mehrforderung nicht auf Zugewinnausgleich zu stützen und das Familiengericht daher insoweit nicht zuständig sei. Die Berufung der Antragstellerin ist - nach Verweisung vom Familiensenat des Oberlandesgerichts an die Berufungszivilkammer des Landgerichts - ohne Erfolg geblieben (3 S 201/79 LG Kleve); das Landgericht hat die Prozeßabweisung bestätigt, weil nach dem vorgetragenen Sachverhalt im wesentlichen Bereicherungsansprüche in Betracht kämen.
Sodann hat die Antragstellerin bei dem Landgericht (10 239/80 LG Kleve) für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von 120.565,50 DM das Armenrecht beantragt. Zur Begründung hat sie wiederum ihre Leistungen bei der Errichtung und Erhaltung des Hauses, bei der Anlage und Unterhaltung des Gartens und bei der Pflege der Großeltern des Antragsgegners genannt sowie erneut auf die Ehescheidung und das Fehlgehen ihrer Erbschaftserwartung hingewiesen.
Das Landgericht hat das Armenrecht wegen fehlender Erfolgsaussicht der geltend gemachten Bereicherungsansprüche
 
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verweigert. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Armenrechtsverweigerung ist von einem Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch Beschluß vom 2. Oktober 1980 zurückgewiesen worden (18 W 50/80 OLG Düsseldorf). Das Oberlandesgericht hat die Beurteilung des Landgerichts geteilt, die beabsichtigte Klage verspreche unter dem Gesichtspunkt von Bereicherungsansprüchen gegenüber den Großeltern des Antragsgegners, die sich nunmehr gegen diesen als Erben richteten, keinen Erfolg. Es hat weiter ausgeführt, in Betracht kämen an sich Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB wegen vermögenswerter Zuwendungen der Antragstellerin an den Antragsgegner selbst, denen aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zugewinnausgleichsansprüche vorgingen.
Es spreche alles dafür, daß die Durchführung des Zugewinnausgleichs zu dem Ausgleich der beiderseitig zu dem Erwerb und zur Erhaltung des Hauses und Grundstücks erbrachten Leistungen führen werde. Für die Entscheidung über Ansprüche auf Zugewinnausgleich sei jedoch das Familiengericht zuständig.
Nach dem ergebnislosen Versuch, in dem inzwischen in die Berufungsinstanz gelangten Zugewinnausgleichsverfahren das Armenrecht für eine beabsichtigte Anschlußberufung mit dem Ziel der Geltendmachung der hier interessierenden Ansprüche zu erhalten, hat die Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 1980 Gegenvorstellungen erhoben. Diesen hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 22. Dezember 1980 nicht abgeholfen, die Antragstellerin vielmehr auf das Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO verwiesen.
Der Senat hat einen daraufhin gestellten Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts mit Beschluß vom 15. April 1981 abgelehnt (IV b ARZ 506/81).
Einer erneuten Gegenvorstellung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 1. Juli 1931 nicht stattgegeben. In der Begründung heißt es, Bereicherungsansprüche oder andere vor dem allgemeinen Zivilgericht zu verfolgende Ausgleichsansprüche seien nicht hinreichend dargetan. Der Sache nach berühme sich die Antragstellerin vielmehr Zugewinnausgleichsansprüchen, über die ausschließlich die Familiengerichte zu entscheiden hätten. Insoweit sei der Senat "zur Entscheidung nicht zuständig" (18 ¥ 50/80; jetzt: 18 W 28/81 OLG Düsseldorf).
Die Antragstellerin erhebt nunmehr Gegenvorstellung gegen den Beschluß des erkennenden Senats vom 15. April 1981.
II.
1.	Die mit der Gegenvorstellung erbetene Gerichtsstandbestimmung ist nunmehr zu treffen.
a)	Der Senat ist an einer Gerichtsstandbestimmung nicht dadurch gehindert, daß er durch Beschluß vom 15. April 1981 die Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt hat.
Nach § 318 ZPO ist das Gericht nur an Entscheidungen gebunden, die in den von ihm erlassenen (End- und Zwischen-) Urteilen enthalten sind. Eine Selbstbindung an eigene Beschlüsse besteht nur ausnahmsweise (vgl. dazu Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO 40. Aufl. § 329 Anm. 3; Zoller/ Stephan, ZPO 13. Aufl. § 318 Anm. I, § 329 Anm. V; Stein/ Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 329 Anm. II 1).
So käme - wegen der dadurch geschaffenen Gerichtszuständigkeit - eine Bindung des Gerichts an einen Beschluß in Betracht, durch den es nach § 36 ZPO das zuständige Gericht bestimmt hat (vgl. dazu Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. Rdn. 4). Ob und inwieweit die Ablehnung der Gerichtsstand-
bestiramung bindet, braucht in der vorliegenden Sache nicht abschließend beurteilt zu werden. Denn wie noch auszuführen ist, sind seit Erlaß des Beschlusses vom 15. April 1981 neue, für die Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO wesentliche Umstände eingetreten. Jedenfalls in einem solchen Fall besteht keine Bindung an die frühere, die Bestimmung des zuständigen Gerichts ablehnende Entscheidung.
b)	Nach § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diese Voraussetzungen liegen (jetzt) vor.
Die erste Unzuständigerklärung liegt darin, daß das Amtsgericht - Familiengericht - Moers die Klage hinsichtlich des 13.975 DM übersteigenden Betrages wegen insoweit fehlender familiengerichtlicher Zuständigkeit als unzlässig abgewiesen hat. Diese Zuständigkeitsleugnung hat durch die Zurückweisung der Berufung Rechtskraft erlangt. Daß das Fehlen der Zuständigkeit durch Urteil ausgesprochen worden ist, steht einer Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO nicht entgegen; vielmehr gilt die Vorschrift gerade auch für einen solchen Fall (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 36 Anm. II 6 c; Stein/Jonas/Schumann aaO § 36 Rdn. 22).
Die andere Unzuständigerklärung ist in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 1981 zu erblicken. Dieser ist zwar im Verfahren über die Beschwerde gegen einen das Armenrecht versagenden Beschluß (§ 127 Satz 2 ZPO a.F.) ergangen. Da er aber seinerseits unanfechtbar ist (§ 127 Satz 3 ZPO a.F.; ebenso zu dem neuen Recht: § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.), ist er einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO gleichzuachten (vgl. BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/70 - NJW 1972, 111; Senats-
 
beschluß vom 15. April 1981 - IV b ARZ 521/81).
Auch seinem Inhalt nach erfüllt der Beschluß vom 1. Juli 1981 die an eine Unzuständigerklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO zu stellenden Anforderungen. Die erstinstanzliche Zivilkammer des Landgerichts Kleve hatte das Armenrecht für die beabsichtigte Verfolgung des Anspruchs aus eben dem Sachvortrag, den zu beurteilen das Familiengericht mangels Zuständigkeit abgelehnt hatte, wegen Aussichtslosig-keit der geltend gemachten Bereicherungsansprüche verweigert. Da der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts im Beschluß vom 2. Oktober 1980 diese Auffassung gebilligt und ausgeführt hatte, ein Bereicherungsanspruch gegen den Antragsgegner scheide jedenfalls zur Zeit aus, hatte der Senat diese Entscheidung in seinem Beschluß vom 15. April 1981 dahin gewertet, das Oberlandesgericht habe das Armenrecht für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch - wie vor ihm schon das Landgericht - nicht mangels Zuständigkeit, sondern wegen Fehlens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt. Demgegenüber hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts auf die erneute Gegenvorstellung der Antragstellerin seine Entscheidung im Beschluß vom 1. Juli 1981 damit begründet, sie berühme sich "der Sache nach”, gegen den Antragsgegner Zugewinnausgleichsansprüche zu haben, über die ausschließlich die Familiengerichte zu entscheiden hätten. Damit hat er das für allgemeine Zivilsachen zuständige Gericht, an das die Antragstellerin sich mit ihrem Armenrechtsgesuch gewandt hatte, für unzuständig erklärt, den geltend gemachten prozessualen Anspruch zu beurteilen.
c)	Da die Unzuständigkeit des für allgemeine Zivilsachen zuständigen Gerichts in einem Beschluß des Oberlandesgerichts erklärt worden ist, ist der Bundesgerichtshof das zur Gerichtsstandbestimmung berufene zunächst höhere Gericht.
 
2.	Der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO, die damit geboten ist, steht im Streitfall nicht der Grundsatz entgegen, daß mehrere Ansprüche, die teils Familiensachen, teils Nichtfamiliensachen sind, nicht in einer Klage verbunden werden können (vgl. BGH Beschluß vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78 - FamRZ 1979, 215). In der hier vorliegenden Sache will die Antragstellerin einen einheitlichen prozessualen Anspruch geltend machen, für den -wie auch die Ausführungen der beteiligten Gerichte zeigen -verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, die teils in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen (Zugewinnausgleich, § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO), teils in die der allgemeinen Zivilgerichte (Bereicherung). Eine Prozeßtrennung, die bei voneinander zu scheidenden Einzelansprüchen zu erwägen wäre (vgl. dazu BGH aaO S. 216), scheidet hier aus.
Es bleibt daher, soll der Zweck des Verfahrens nach § 36 Nr. 6 ZPO erfüllt werden, dem Zuständigkeitsstreit im Interesse der Rechtsuchenden ein Ende zu setzen, nur die bereits in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgezeigte Möglichkeit, entweder das Familiengericht oder das allgemeine Zivilgericht für zuständig zu erklären, den Rechtsstreit auch insoweit zu entscheiden, als es sich um Anspruchsgrundlagen handelt, für deren Beurteilung sonst ein anderes Gericht zuständig wäre.
 
3.	Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, dem Familiengericht die Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt zu übertragen, weil Rechtsfragen zu dem ehelichen Güterrecht bei der Beurteilung des Sachverhalts voraussichtlich eine wesentliche Rolle spielen werden. Als zuständig war das erstinstanzliche Familiengericht zu bestimmen, das über den hier in Rede stehenden Anspruch bisher sachlich nicht befunden hat.
Lohmann
 Portmann