a) Ansprüche, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Ehegatten zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet werden, sind dem ehelichen Güterrecht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG zuzurechnen. b) Wenn in einer Scheidungsfolgenvereinbarung Ansprüche zur einheitlichen Auseinandersetzung sowohl der güterrechtlichen als auch der allgemeinen vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten begründet werden und keine Zuordnung bestimmter Ansprüche nur zu einem der beiden Regelungsbereiche möglich ist, so ist der Rechtsstreit hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Familiensache. September 1972 schlossen sie ”mit Rücksicht auf das eingetretene Getrenntleben und eine etwaige Ehescheidung” einen notariell beurkundeten Vertrag zur "Regelung ihrer Vermögensverhältnisse, insbesondere im Hinblick auf den Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1375 bis 1390 BGB sowie zur Vermeidung eines Rechtsstreits über den Ausgleich der gegenseitigen Forderungen”. Mit dieser Regelung erklärten sich die Ehegatten in dem Vertrag wechselseitig "hinsichtlich des Vermögens und sämtlicher Zugewinnausgleichsansprüche in vollem Umfang für abgefunden". Das Landgericht, an das der Rechtsstreit nach vorausgegangenem Mahnverfahren verwiesen worden war, hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe die Voraussetzungen seines Anspruchs nicht schlüssig dargetan, weil in Ermangelung einer Gesamtvermögensabrechnung nicht geprüft werden könne, ob sich insgesamt abweichend von der vertraglich vereinbarten Vermögensverteilung ein Saldo zugunsten der Beklagten ergeben habe. Der Rechtsstreit ist Familiensache, soweit der Kläger aufgrund des Vertrages vom 2. Es handelt sich insoweit um eine Streitigkeit über einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG. a) In dem Vertrag, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, haben die Ehegatten eine Regelung über die Auseinandersetzung ihrer güterrechtlichen Beziehungen vorgenommen, die an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns nach §§ 1363 Abs. 2 Satz 2, 1372, 1378 BGB treten sollte. Der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hat in seiner Unzuständigkeitserklärung ausgeführt, die Parteien hätten lediglich ihr während der Ehe erworbenes Vermögen so verteilt, daß der Zugewinn für beide annähernd gleich hoch gewesen sei und sich im Falle der Scheidung die Durchführung eines Zugewinnausgleichs erübrigte. Sofern der Senat für Familiensachen damit ausdrücken wollte, es habe sich nicht um eine Auseinandersetzungsvereinbarung gehandelt, sondern um eine unabhängig von einer Auseinandersetzung vorgenommene Zuwendung von Vermögensgegenständen, die einem Zugewinnausgleichsanspruch lediglich die tatsächliche Grundlage entzogen habe, könnte ihm nicht beigetreten werden. September 1972 lediglich eine Auseinandersetzungsvereinbarung für den Fall der Scheidung der Ehe enthielt oder ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft damit bereits vorweg und unabhängig von der erwarteten Ehescheidung aufgehoben werden sollte (§§ 1408 Abs.1, 1414 Satz 1 BGB). Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob der ursprüngliche, vor dem Anhängigwerden des Scheidungsverfahrens geschlossene Vertrag nach § 1373 Abs.3 BGB a.F. überhaupt wirksam war, wenn er nur eine Auseinandersetzungsvereinbarung für den Fall der Ehescheidung enthielt (vgl. Da sich der Kläger auf den Vertrag stützt, bestimmt dessen Charakter die Natur des Rechtsstreits unabhängig davon, ob der Vertrag materiell-rechtlich wirksam war. Ansprüche, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Ehegatten zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet werden, sind ebenso wie die gesetzlichen Auseinandersetzungsansprüche, die damit modifiziert werden sollen, dem ehelichen Güterrecht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG zuzurechnen. Sprüche, die sich für den Fall der Beendigung des Güterstandes aus dem Gesetz ergeben, sind Jedoch güterrechtlicher Natur. Der Bundesgerichtshof hat deshalb schon früher - beiläufig - ausgesprochen, daß Ansprüche aus Vereinbarungen, die Ehegatten bei Auflösung der Ehe zur Auseinandersetz\ing der güterrechtlichen Beziehungen begründet haben, dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen sind (BGH NJW 1978, 1923 = FamRZ 1978, 771 (L); vgl. Vermögensgegenstände und die Vereinbarung ihrer wechselseitigen Beteiligung an der Tilgung der Verbindlichkeiten einheitlich sowohl zur Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung als auch zur Regelung der Auseinandersetzung der sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen getroffen, ohne daß eine Zuordnung bestimmter Ansprüche nur zu einem der beiden Regelungsbereiche möglich wäre. 2. Ob auch der vom Kläger erhobene Anspruch auf Ersatz widerrechtlich dem Geschäftsvermögen entnommener Geldbeträge von der Auseinandersetzungsvereinbarung mitumfaßt wird und deshalb als Familiensache zu qualifizieren wäre, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben.
ft* Nachschlagewerk: Ja BGHZj____ nein GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 a) Ansprüche, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Ehegatten zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet werden, sind dem ehelichen Güterrecht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG zuzurechnen. b) Wenn in einer Scheidungsfolgenvereinbarung Ansprüche zur einheitlichen Auseinandersetzung sowohl der güterrechtlichen als auch der allgemeinen vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten begründet werden und keine Zuordnung bestimmter Ansprüche nur zu einem der beiden Regelungsbereiche möglich ist, so ist der Rechtsstreit hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Familiensache. BGH, Beschl. v. 25. Juni 1980 - IV b ARZ 505/80 - OLG Hamm LG Hagen BUNDESGERICHTSHOF IV b ARZ 505/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Helmut Im L 12, Herdecke, * Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dres. und Carl Wilhelm itraße 20, H Carl L gegen Frau Gisela Z Straße 53 9 Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: 2 Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm. Gründe : I. Die Parteien hatten als Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Am 2. September 1972 schlossen sie ”mit Rücksicht auf das eingetretene Getrenntleben und eine etwaige Ehescheidung” einen notariell beurkundeten Vertrag zur "Regelung ihrer Vermögensverhältnisse, insbesondere im Hinblick auf den Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1375 bis 1390 BGB sowie zur Vermeidung eines Rechtsstreits über den Ausgleich der gegenseitigen Forderungen”. Darin wurden die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zusammengestellt und bewertet. Jedem Ehegatten wurden bestimmte Vermögensgegenstände von jeweils etwa gleichem Gesamtwert zugewiesen. Zur Tilgung der Verbindlichkeiten sollte ein Betrag von 850 000,— DM unter gemeinschaftlicher Verwaltung verbleiben, davon 500 000,— DM zur Begleichung von Steuerschulden. Für den Fall, daß der letztere Betrag hierfür nicht ausreichte, verpflichteten sich die Ehegatten, Fehlbeträge zu gleichen Teilen in die Gemeinschaftskasse einzuzahlen. Mit dieser Regelung erklärten sich die Ehegatten in dem Vertrag wechselseitig "hinsichtlich des Vermögens und sämtlicher Zugewinnausgleichsansprüche in vollem Umfang für abgefunden". Da die Parteien Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages hatten, bestätigten sie ihn im späteren Ehescheidungsverfahren im Verhandlungstermin vom 28. Februar 1974 vor dem Scheidungsgericht. Durch Urteil vom 29. März 1974 wurde die Ehe geschieden. Mit der Klage hat der Ehemann seine geschiedene Frau auf Zahlung von 160 414,63 EM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Zur Begründung hat er im ersten Rechtszug vorgetragen: Der nach dem Vertrag zur Tilgung der Verbindlichkeiten vorgesehene Geldbetrag habe nicht voll zur Verfügung gestanden, weil bestehende Forderungen teilweise nicht einbringlich gewesen seien. Er habe daher einen erheblichen Teil dieser Verbindlichkeiten einschließlich der Steuerschulden aus dem ihm nach der Auseinandersetzung verbliebenen Vermögen befriedigt. Von den hierfür aufgewendeten Beträgen müsse ihm die Beklagte nach der im Vertrag getroffenen Regelung die Hälfte erstatten, wovon mit der Klage ein Betrag von 142 133»25 DM geltend gemacht werde. Daneben müsse die Beklagte Geldbeträge in Höhe von insgesamt 18 281,38 DM ersetzen, die sie sich widerrechtlich aus dem Geschäftsvermögen des Klägers zugeführt habe. Das Landgericht, an das der Rechtsstreit nach vorausgegangenem Mahnverfahren verwiesen worden war, hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe die Voraussetzungen seines Anspruchs nicht schlüssig dargetan, weil in Ermangelung einer Gesamtvermögensabrechnung nicht geprüft werden könne, ob sich insgesamt abweichend von der vertraglich vereinbarten Vermögensverteilung ein Saldo zugunsten der Beklagten ergeben habe. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er beziffert nunmehr den Erstattungsanspruch aufgrund der Tilgung von Verbindlichkeiten mit 210 864,49 DM und den aus widerrechtlichen Entnahmen hergeleiteten Anspruch auf 62 170,47 DM, verfolgt jedoch insgesamt nur den früheren Klageantrag - bisher ohne Aufgliederung der Teilbeträge - weiter. Beim Oberlandesgericht sind ein Senat für Familiensachen und ein Senat für allgemeine Zivilsachen, die jeweils nach der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Meinung darüber, ob es sich um eine Familiensache handelt. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt. II. Der zuständige Senat ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO vom Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 71, 264). Zuständig für die Berufung ist der Senat für Familiensachen. 1. Der Rechtsstreit ist Familiensache, soweit der Kläger aufgrund des Vertrages vom 2. September 1972/ 28. Februar 197^ die Erstattung der Hälfte der Beträge verlangt, die er nach seiner Behauptung für die Tilgung der unter die vertragliche Regelung fallenden Verbindlichkeiten aufgewendet hat. Es handelt sich insoweit um eine Streitigkeit über einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG. a) In dem Vertrag, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, haben die Ehegatten eine Regelung über die Auseinandersetzung ihrer güterrechtlichen Beziehungen vorgenommen, die an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns nach §§ 1363 Abs. 2 Satz 2, 1372, 1378 BGB treten sollte. Der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hat in seiner Unzuständigkeitserklärung ausgeführt, die Parteien hätten lediglich ihr während der Ehe erworbenes Vermögen so verteilt, daß der Zugewinn für beide annähernd gleich hoch gewesen sei und sich im Falle der Scheidung die Durchführung eines Zugewinnausgleichs erübrigte. Sofern der Senat für Familiensachen damit ausdrücken wollte, es habe sich nicht um eine Auseinandersetzungsvereinbarung gehandelt, sondern um eine unabhängig von einer Auseinandersetzung vorgenommene Zuwendung von Vermögensgegenständen, die einem Zugewinnausgleichsanspruch lediglich die tatsächliche Grundlage entzogen habe, könnte ihm nicht beigetreten werden. Eine solche (einschränkende) Deutung des Regelungsgehalts der Vereinbarung wäre mit dem Wortlaut und auch mit dem Sinn und Zweck des Vertrages nicht vereinbar. 6 Jf Für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreites bedarf es keiner Prüfung, ob der Vertrag vom 2. September 1972 lediglich eine Auseinandersetzungsvereinbarung für den Fall der Scheidung der Ehe enthielt oder ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft damit bereits vorweg und unabhängig von der erwarteten Ehescheidung aufgehoben werden sollte (§§ 1408 Abs. 1, 1414 Satz 1 BGB). Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob der ursprüngliche, vor dem Anhängigwerden des Scheidungsverfahrens geschlossene Vertrag nach § 1373 Abs. 3 BGB a.F. überhaupt wirksam war, wenn er nur eine Auseinandersetzungsvereinbarung für den Fall der Ehescheidung enthielt (vgl. BGHZ 54, 38 = LM BGB § 1378 Nr. 3 mit Anm. Johannsen; BGH LM BGB § 1378 Nr. 4 = NJW 1973, 1367). Da sich der Kläger auf den Vertrag stützt, bestimmt dessen Charakter die Natur des Rechtsstreits unabhängig davon, ob der Vertrag materiell-rechtlich wirksam war. Im übrigen erlangten die getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarungen jedenfalls aufgrund der später im Scheidungsverfahren vorgenommenen Bestätigung des Vertrages Wirksamkeit (BGHZ a.a.O. S. 40 ff.). Ansprüche, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Ehegatten zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet werden, sind ebenso wie die gesetzlichen Auseinandersetzungsansprüche, die damit modifiziert werden sollen, dem ehelichen Güterrecht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG zuzurechnen. Eine für einen konkreten Fall der Beendigung des Güterstandes getroffene Auseinandersetzungsvereinbarung stellt zwar nach herrschender Rechtsauffassung keinen Ehevertrag dar (BGHZ a.a.O. S. 41 f.; Johannsen, LM BGB § 1378 Nr. 3 m.w.N.). Die Auseinandersetzungsan- Sprüche, die sich für den Fall der Beendigung des Güterstandes aus dem Gesetz ergeben, sind Jedoch güterrechtlicher Natur. Die gleiche Rechtsnatur muß in einer Auseinandersetzungsvereinbarung begründeten Ansprüchen beigemessen werden, durch die die gesetzlichen Ansprüche modifiziert werden. Auch diese haben ihre Wurzel im ehelichen Güterrecht. Der Bundesgerichtshof hat deshalb schon früher - beiläufig - ausgesprochen, daß Ansprüche aus Vereinbarungen, die Ehegatten bei Auflösung der Ehe zur Auseinandersetz\ing der güterrechtlichen Beziehungen begründet haben, dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen sind (BGH NJW 1978, 1923 = FamRZ 1978, 771 (L); vgl. auch BGH NJW 1980, 193; ebenso: OLG Hamm FamRZ 1979, 1035, 1036; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 56). Daran wird festgehalten. b) Die Vereinbarung der Parteien erschöpfte sich nicht in der Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen, sondern enthielt zugleich eine Auseinandersetzung hinsichtlich der wechselseitigen Beteiligung an einzelnen Vermögensgegenständen. Insoweit hat der Vertrag nicht den Charakter einer Familiensache (BGH NJW 1978, 1923; BayObLG NJW 1980, 194). Wenn sich daher die zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründeten Ansprüche und die Ansprüche aufgrund der allgemeinen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung trennen ließen, würden nur die ersteren in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 26. März 1980 - IV ARZ 14/80 -). Eine solche Unterscheidung und Trennung ist Jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich. Die Parteien haben die Aufteilung der 8 f? Vermögensgegenstände und die Vereinbarung ihrer wechselseitigen Beteiligung an der Tilgung der Verbindlichkeiten einheitlich sowohl zur Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung als auch zur Regelung der Auseinandersetzung der sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen getroffen, ohne daß eine Zuordnung bestimmter Ansprüche nur zu einem der beiden Regelungsbereiche möglich wäre. In einem solchen Fall sollen erfahrungsgemäß sämtliche vertraglich begründeten Ansprüche - zu demindest auch - der Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen dienen mit der Folge, daß der Rechtsstreit über sämtliche Ansprüche Familiensache ist. Anhaltspunkte dafür, daß ein regelungsbedürftiger Zugewinnausgleich überhaupt nicht in Frage stand und die Vereinbarung in Wirklichkeit nur der Vermögensauseinandersetzung diente, bestehen nicht. Die Parteien haben im Gegenteil die güterrechtliche Auseinandersetzung als Vertragsziel ausdrücklich in den Vordergrund gestellt. 2. Ob auch der vom Kläger erhobene Anspruch auf Ersatz widerrechtlich dem Geschäftsvermögen entnommener Geldbeträge von der Auseinandersetzungsvereinbarung mitumfaßt wird und deshalb als Familiensache zu qualifizieren wäre, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben. Der Kläger hat bisher im Berufungsverfahren keinen abtrennbaren Teil seines Klageantrags auf diese Begründung gestützt. Für eine getrennte Beurteilung der Zuständigkeit ist daher kein Raum. Wenn der Kläger im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens einen abgrenzbaren Teil seines Antrags auf einen Anspruch stützt, der keine Familiensache ist, kommt insoweit eine Abtrennung des Verfahrens über diesen Anspruch in Betracht. Dr. Grell Dr. Seidl