In Nr. 1 des Vertrages trafen sie Bestimmungen über die Verwertung der in ihrem Miteigentum stehenden» mit Grundschulden und Hypotheken belasteten Grundstücke» die unter anderem lauteten: Daneben enthielt der Vertrag Vereinbarungen über die Auseinandersetzung eines gemeinschaftlichen Bausparvertrages und den Unterhalt für die Kinder der Parteien. Mit der vorliegenden,im Jahre 1979 zu dem Landgericht erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 25-212,38 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. August 1975 bis zu dem Verkauf der Grundstücke angefallenen Zinsen aus den dinglich gesicherten Verbindlichkeiten einen Betrag von 50.424,75 DH nicht mehr gezahlt habe und dadurch der an sie auszukehrende Anteil am Verkaufserlös um die Hälfte dieses Betrages vermindert worden sei. 1. Die Zuständigkeit des Senats für Familiensachen scheidet nicht deshalb aus, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht von einem bei dem Amtsgericht gebildeten Familiengericht, sondern von einem Landgericht entschieden worden is$. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die Vereinbarung über die Tragung der Zinsen aus den Grundstücksbelastungen im Vertrag vom 27. Der Regelungsbezug dieser Vereinbarung bestimmt daher die Natur des Klageanspruchs und des Rechtsstreits, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob der Vertrag - wie vom Beklagten bestritten worden ist - materiell-rechtlich Wirksamkeit erlangt hatte (Senatsbeschluß vom 25. Die in Frage stehende Vereinbarung über die Tragung der Zinsen aus den Grundstücksbelastungen ist im Rahmen einer vertraglichen Auseinandersetzung der vermögensrechtlichen Beziehungen getroffen worden, die einerseits die an einzelnen Gegenständen (Grundstücke, Bausparvertrag) bestehenden Rechtsgemeinschaften, andererseits aber auch die güterrechtlichen Beziehungen der Parteien umfaßte. Dagegen hat ein Vertrag über die Auseinandersetzung einer wechselseitigen Beteiligung an einzelnen Vermögensgegenständen nicht den Charaktei Für Ansprüche, die nicht lediglich einem der beiden Regelungsbereiche zugeordnet werden können, ist dagegen davon auszugehen, daß sie - zu demindest auch - der Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen dienen sollen mit der Folge, daß der Rechtsstreit darüber eine Familiensache ist (Senatsbeschlüsse vom 25. August 1975 allein zu tragen hatte, kann nach dem Inhalt des Vertrages nicht lediglich der Auseinandersetzung des Miteigentums an den (belasteten) Grundstücken zugeordnet werden. Sie weist vielmehr auch einen Bezug zur güterrechtlichen Auseinandersetzung auf.In dem Vertrag ist dargelegt, daß die Grundstücksbelastungen die Parteien nicht im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile gleichmäßig trafen. Die Abgeltungsklausel in Nr. 1 Buchst, c des Vertrages zeigt dabei - unabhängig von dem in Nr. 3 Buchst, b ganz allgemein vereinbarten Verzicht auf Ausgleich des Zugewinns daß es mit dieser Auseinandersetzung hinsichtlich der Grundstücke und der darauf ruhenden Belastungen endgültig sein Bewenden haben und diese Vermögensposten nicht mehr in eine weitere güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden sollten. Die in Nr. 1 des Vertrages bezüglich der Grundstücke und der Grundstücksbelastungen getroffene Regelung enthielt daher schon bei isolierter Betrachtung nicht nur eine Auseinandersetzung der Rechtsgemeinschaft, sondern auch eine (Teil-)Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Parteien haben in dem Vertrag die Auseinandersetzung ihrer Vermögens- und güterrechtlichen Beziehungen umfassend in einer vom Gesetz abweichenden Weise dadurch geregelt, daß sie ihr gesamtes Vermögen unter Ausschluß eines Zugewinnausgleichs in bestimmter Weise unter sich aufgeteilt haben. Im übrigen hätte die Regelung in Nr. 1 des Vertrages, wie dargelegt, auch schon dann einen güterrechtlichen Bezug, wenn sie für sich allein getroffen worden wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ARZ 504/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Karl Straße 30, Beklagter und Berufungskläger, Prozeßbevollmöchtigte: Rechtsanwälte Dres. u. Hans-Peter C G^HHfestr. 9 - gegen Hermine F asse 55, Klägerin und Berufungsbeklagte, 2 - Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 1981 durch die Richter Lohmann» Portmann» Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn beschlossen: Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Zweibrücken. Gründe : I. Die Parteien lebten als Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 27- Januar 1976 schlossen sie einen "Vertrag über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung". In Nr. 1 des Vertrages trafen sie Bestimmungen über die Verwertung der in ihrem Miteigentum stehenden» mit Grundschulden und Hypotheken belasteten Grundstücke» die unter anderem lauteten: a) ......... b) Vom Erlös werden die durch den Grundbesitz zu Lasten beider Miteigentumsanteile dinglich gesicherten Bankverbindlichkeiten mit Stand vom 12. August 1975 vorab befriedigt. Der überschießende Betrag steht den Miteigentümern Je zur Hälfte unmittelbar zu. Zinsen und sonstige Verbindlichkeiten, die nach dem 12. August 1975 begründet worden sind, gehen ausschließlich zu Lasten von Herrn F^^.............. r c) Mit der vorstehenden Vereinbarung sind die wechselseitigen Forderungen aus dem gemeinsamen Grundbesitz einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Forderungen aus schuldrechtlichen und sonstigen Rechtsverhältnissen .......... abgegolten......... Nr. 3 des Vertrages lautete - auszugsweise -s In Anbetracht des nachhaltig ehewidrigen Verhaltens von Herrn FpP ist beabsichtigt, das Ehescheidungsverfahren einzuleiten, sowie die Gütertrennung und eine Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens her beizuführen: a) Frau FpP wird Klage gegen Herrn Fpp gemäß § 43 EheG erheben. Herr F^|^ trägt die Kosten des Verfahrens. b) Herr und Frau Pp|P verzichten auf den Ausgleich eines eventuellen Zugewinns und auf wechselseitigen Unterhalt auch für den Fall der Not. c) Herr Fpp überträgt den gesamten im Hause C^gg-B^p-Straße 9 befindlichen Hausrat auf Frau zu Eigentum. d) Herr Fg^p überträgt auf Frau Fpp| das Eigentum an dem bereits bisher von ihr genutzten PKW mit sofortiger Wirkung. e) ......... Daneben enthielt der Vertrag Vereinbarungen über die Auseinandersetzung eines gemeinschaftlichen Bausparvertrages und den Unterhalt für die Kinder der Parteien. In der Folgezeit wurde die Ehe geschieden. Mit der vorliegenden,im Jahre 1979 zu dem Landgericht erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 25-212,38 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie ^3 leitet diese Forderving daraus her, daß der Beklagte entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung von den nach dem 12. August 1975 bis zu dem Verkauf der Grundstücke angefallenen Zinsen aus den dinglich gesicherten Verbindlichkeiten einen Betrag von 50.424,75 DH nicht mehr gezahlt habe und dadurch der an sie auszukehrende Anteil am Verkaufserlös um die Hälfte dieses Betrages vermindert worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Bei dem Oberlandesgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen, die jeweils nach der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Meinung darüber, ob es sich um eine Familiensache handelt. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt. II. Der zuständige Senat ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO vom Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 71, 214). Zuständig für die Berufung ist nach § 119 Abs. 2 i.V.m. § 23 b Abs. 1 GVG der Senat für Familiensachen. Der Klageanspruch ist dem ehelichen Güterrecht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG zuzurechnen. 1. Die Zuständigkeit des Senats für Familiensachen scheidet nicht deshalb aus, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht von einem bei dem Amtsgericht gebildeten Familiengericht, sondern von einem Landgericht entschieden worden is$. Für den Begriff der Familiensache und die daran geknüpfte Zuständigkeitsregelung ist der sachli- che Gegenstand des Verfahrens maßgebend (sogenannte materielle Anknüpfung, BGH NJW 1978, 1925» BGHZ 72, 182, 184 und ständige Rechtsprechung). 2. Für die sachliche Beurteilung des Verfahrensgegen Standes kommt es auf die Begründung des geltend gemachten Anspruchs an (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IV b ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988). Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die Vereinbarung über die Tragung der Zinsen aus den Grundstücksbelastungen im Vertrag vom 27. Januar 1976. Der Regelungsbezug dieser Vereinbarung bestimmt daher die Natur des Klageanspruchs und des Rechtsstreits, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob der Vertrag - wie vom Beklagten bestritten worden ist - materiell-rechtlich Wirksamkeit erlangt hatte (Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IV b ARZ 505/80 - FamRZ 1980, 878, 879). Die in Frage stehende Vereinbarung über die Tragung der Zinsen aus den Grundstücksbelastungen ist im Rahmen einer vertraglichen Auseinandersetzung der vermögensrechtlichen Beziehungen getroffen worden, die einerseits die an einzelnen Gegenständen (Grundstücke, Bausparvertrag) bestehenden Rechtsgemeinschaften, andererseits aber auch die güterrechtlichen Beziehungen der Parteien umfaßte. Beide Regelungsbereiche wären - jeweils für sich allein betrachtet - unterschiedlich zu qualifizieren. Die zur Auseinandersetzung güterrechtlicher Beziehungen begründeten Ansprüche sind ebenso wie die gesetzlichen Auseinandersetzungsansprüche, die damit modifiziert werden sollen, dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen. Dagegen hat ein Vertrag über die Auseinandersetzung einer wechselseitigen Beteiligung an einzelnen Vermögensgegenständen nicht den Charaktei SS einer Familiensache. Soweit sich daher in einem solchen Fall die zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründeten Ansprüche und die Ansprüche aufgrund der allgemeinen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung trennen lassen, fällt nur der Streit über die ersteren in die Zuständigkeit der Familiengerichte. Für Ansprüche, die nicht lediglich einem der beiden Regelungsbereiche zugeordnet werden können, ist dagegen davon auszugehen, daß sie - zu demindest auch - der Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen dienen sollen mit der Folge, daß der Rechtsstreit darüber eine Familiensache ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1980, aaO, und vom 15. Oktober 1980 - IV b ZR 503/80 - FamRZ 1981, 19, 21 m.w.N.). Die zur Klagebegründung herangezogene Abrede des Auseinandersetzungsvertrages, wonach der Beklagte die Zinsen aus den Grundstücksbelastungen für die Zeit ab 12. August 1975 allein zu tragen hatte, kann nach dem Inhalt des Vertrages nicht lediglich der Auseinandersetzung des Miteigentums an den (belasteten) Grundstücken zugeordnet werden. Sie weist vielmehr auch einen Bezug zur güterrechtlichen Auseinandersetzung auf. In dem Vertrag ist dargelegt, daß die Grundstücksbelastungen die Parteien nicht im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile gleichmäßig trafen. Über die gemeinschaftlich zu tragenden Belastungen hinaus war vielmehr der Miteigentumsanteil des Beklagten in erheblicher Höhe gesondert belastet. Bei der Verwertung der Grundstücke sollte der nach Befriedigung der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten verbleibende Erlös zwischen den Parteien jedoch hälftig geteilt werden. Daraus ergab sich eine Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten, die in der bloßen Auseinandersetzung des Miteigentums keine sach- liehe Rechtfertigung finden konnte. Entsprechendes gilt andererseits in Bezug auf die Klägerin für die besondere Regelung der nach dem 12. August 1975 begründeten Zinsen und sonstigen Verbindlichkeiten, mit deren Tragung der Beklagte belastet wurde. Die Abgeltungsklausel in Nr. 1 Buchst, c des Vertrages zeigt dabei - unabhängig von dem in Nr. 3 Buchst, b ganz allgemein vereinbarten Verzicht auf Ausgleich des Zugewinns daß es mit dieser Auseinandersetzung hinsichtlich der Grundstücke und der darauf ruhenden Belastungen endgültig sein Bewenden haben und diese Vermögensposten nicht mehr in eine weitere güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden sollten. Die in Nr. 1 des Vertrages bezüglich der Grundstücke und der Grundstücksbelastungen getroffene Regelung enthielt daher schon bei isolierter Betrachtung nicht nur eine Auseinandersetzung der Rechtsgemeinschaft, sondern auch eine (Teil-)Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Im übrigen würde eine solche Teilbetrachtung dem Regelungsgehalt des Vertrages nicht einmal voll gerecht. Die Parteien haben in dem Vertrag die Auseinandersetzung ihrer Vermögens- und güterrechtlichen Beziehungen umfassend in einer vom Gesetz abweichenden Weise dadurch geregelt, daß sie ihr gesamtes Vermögen unter Ausschluß eines Zugewinnausgleichs in bestimmter Weise unter sich aufgeteilt haben. Die Vereinbarungen in Nr. 1 des Vertrages sind Teil dieser einheitlichen Gesamtauseinandersetzung. An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vor dem Berufungsgericht erklärt hat, die beiden ersten Vertragsziffern seien selb- 8 ständig zu beurteilen. Gleiches gilt für die Erklärung des Prozeöbevollmächtigten des Beklagten, daß die Grundstücksauseinandersetzung in der getroffenen Form auch durchgeführt worden wäre, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Beide Auffassungen finden im Inhalt der getroffenen Vereinbarungen keine ausreichende Stütze. Im übrigen hätte die Regelung in Nr. 1 des Vertrages, wie dargelegt, auch schon dann einen güterrechtlichen Bezug, wenn sie für sich allein getroffen worden wäre. Lohmann Seidl