März 1980 gemäß §§ 1672, 1671 BGB die elterliche Sorge für das Kind einstweilen für die Dauer der Trennung der Eltern dem KreisJugendamt Warendorf als Vormund übertragen. Als die Pflegeeltern nach Vechta verzogen, bestimmte das Familiengericht Warendorf mit Beschluß vom 22. Das Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf hat die Akten zuständigkeitshalber an das Amtsgericht - Familiengericht - Vechta mit der Bitte um Übernahme übersandt. Das Amtsgericht Warendorf hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorge legt. Daß § 1634 BGB und die dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze - unmittelbar oder entsprechend - auch dann anzuwenden sind, wenn ein Pfleger oder Vormund personensorgeberechtigt ist, entspricht seit jeher der allgemeinen Auffassung (vgl. Auch für eine solche Regelung ist nach der Neufassung des § 1634 Abs. 2 BGB durch das 1. Juli 1977 das Familiengericht jedenfalls dann zuständig, wenn die elterliche Sorge nicht nach § 1666 BGB entzogen und vormundschaftsgerichtlich einem Vormund übertragen worden ist, sondern das Familiengericht selbst - wie hier - die Vormundschaft oder Pflegschaft nach § 1671 Abs. 5 BGB angeordnet hat. Damit richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht nach § 5 FGG, sondern nach §§ 36, 37 ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IV b ARZ 50^/81 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die Regelung des Umgangs der nicht sorgeberech tigten Mutter mit dem am 6. März 1978 geborenen ehelichen Kind 3 2 - Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Knüfer, Lohmann und Dr. Krohn beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : I. Die Eltern des Kindes Sascha leben voneinan- der getrennt. Das Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf hat mit Beschluß vom 6. März 1980 gemäß §§ 1672, 1671 BGB die elterliche Sorge für das Kind einstweilen für die Dauer der Trennung der Eltern dem KreisJugendamt Warendorf als Vormund übertragen. Das Kind kam zu Pflegeeltern in Warendorf. Ein vor dem Familiengericht Warendorf schwebendes Ehescheidungsverfahren wurde im Juli 1980 durch Rücknahme des Scheidungsantrages beendet. Als die Pflegeeltern nach Vechta verzogen, bestimmte das Familiengericht Warendorf mit Beschluß vom 22. September 1980 anstelle des Jugendamtes des Kreises Warendorf nunmehr das Jugendamt des Kreises Vechta zu dem Vormund. Die Mutter des Kindes hat das Familiengericht um ei- ne Besuchsregelung gebeten. Das Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf hat die Akten zuständigkeitshalber an das Amtsgericht - Familiengericht - Vechta mit der Bitte um Übernahme übersandt. Dieses hat eine Übernahme abgelehnt und die Akten zurückgeschickt. Das Amtsgericht Warendorf hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorge legt. II. 1. Bei der von der Mutter beantragten Umgangsregelung handelt es sich um eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Als "Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Eltemteils mit dem Kinde" ist nicht nur der Fall anzusehen, in dem allein dem anderen Elternteil die elterliche Sorge übertragen worden ist. Hierher gehört vielmehr auch die Verkehrsregelung mit dem Kinde nach Übertragung des Personensorgerechts auf einen Pfleger oder Vormund gemäß § 1671 Abs. 5 BGB oder - wie hier - § 1672 in Verbindung mit § 1671 Abs. 5 BGB. Daß § 1634 BGB und die dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze - unmittelbar oder entsprechend - auch dann anzuwenden sind, wenn ein Pfleger oder Vormund personensorgeberechtigt ist, entspricht seit jeher der allgemeinen Auffassung (vgl. BayObLG NJW 1964, 1324 * FamRZ 1964, 217; MünchKomm/Hinz, BGB § 1634 Rdn. 3, 18; Gern- J huber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 53 III 13 ä S. 837). Auch für eine solche Regelung ist nach der Neufassung des § 1634 Abs. 2 BGB durch das 1. EheRG mit Wirkung ab 1. Juli 1977 das Familiengericht jedenfalls dann zuständig, wenn die elterliche Sorge nicht nach § 1666 BGB entzogen und vormundschaftsgerichtlich einem Vormund übertragen worden ist, sondern das Familiengericht selbst - wie hier - die Vormundschaft oder Pflegschaft nach § 1671 Abs. 5 BGB angeordnet hat. 2. Damit richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht nach § 5 FGG, sondern nach §§ 36, 37 ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof wäre danach zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 3. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts sind jedoch nicht erfüllt. Denn die beteiligten Amtsgerichte haben sich nicht, wie es nach § 36 Nr. 6 ZPO erforderlich ist, jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt. Bei der Bitte um Übernahme des Verfahrens und deren Ablehnung handelte es sich um Abgabeverfügungen, denen keine bindende Wirkung zukam (BGHZ 71, 15, 16 f.; vgl. auch BGH NJW 1979, 2614). Weder die AbgabeVerfügung des Amtsgerichts Warendorf noch die RückgabeVerfügung des Amtsgerichts Vechta, die beide den Verfahrensbeteiligten nicht einmal bekanntgemacht worden sind, können als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen aufgefaßt werden. 4. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß nach dem bisherigen Stand der Akten das Amtsgericht Vechta zuständig sein dürfte (§§ 43, 36 FGG). Dr. Grell Portmann