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BGH · b ARZ 502/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 502/81

In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht kam es zu einem negativen Zuständigkeitsstreit zwischen einem Zivilsenat und einem Senat für Familiensachen, in dem der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 4. Im Hinblick auf die - näher dargelegten - Umstände des Falles erscheine es gerechtfertigt, für das Berufungsverfahren insgesamt einen allgemeinen Zivilsenat als zuständig zu bestimmen. Der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts berufene Senat für Familiensachen hat die Übernahme des abgetrennten Teils des Verfahrens abgelehnt und die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Kommt es in einem Verfahren, das sowohl eine Familiensache als auch eine Nichtfamiliensache zu dem Gegenstand hat, zu einem negativen Zuständigkeitsstreit, so ist das Gericht das die Zuständigkeit bestimmt, nicht befugt, die Trennung des Verfahrens anzuordnen. Es hat aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, eines der beteiligten Gerichte (Abteilungen) lediglich hinsichtlich des in seine Zuständigkeit fallenden Klageanspruchs als zuständig zu bestimmen und ihm anheimzugeben, das Verfahrer im übrigen abzutrennen und - auf entsprechenden Antrag -an das insoweit zuständige Gericht (Abteilung) zu verweisen. Dezember 1978 (IV ARZ 74/78 - FamRZ 1979, 217) für den Fall einer Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß über die Versagung des Armenrechts hinsichtlich einer Klagehäufung von familienrechtlichen und nicht-fami? Für derartige, besonders gelagerte Verfahren hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit bejaht, bei der in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO zu treffenden Entscheidung eines negativen Zuständigkeitsstreits die Zuständigkeit eines der beiden Gerichte (Abteilungen) auf das gesamte Verfahren zu erstrecken (vgl. Eine solche Entscheidung hat zur Folge, daß die Zuständigkeit des Gerichts hinsichtlich der Klageansprüche, für die es nach dem Gesetz nicht zuständig war, mit konstitutiver Wirkung begründet wird (vgl. November '*976 - auch in der vorliegenden Sache bejaht und mit dem eingangs genannten Beschluß den allgemeinen Zivilsenat des Oberlandesgerichts für das Be-rufimgsverfahren insgesamt als zuständig bestimmt. An diese Entscheidung, durch die die Zuständigkeit des Zivilsenats auch hinsichtlich des Klageanspruchs zu 3 begründet worden ist, ist der Senat des Oberlandesgerichts gebunden. Vielmehr hat er im Hinblick auf die besondere Gestaltung des Falles die Zuständigkeit umfassend bestimmt, um dem allgemeinen Berufungssenat die Notwendigkeit einer der Sache wenig dienlichen Abtrennung zu ersparen.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
zuständigAnspruchBundesgerichtshofBeschlußZuständigkeitFallZivilsenat

Volltext der Entscheidung

X1/
BUNDESGERICHTSHOF
XV b ARZ 502/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Wolfgang	>	M^p,	Via	Mac
 vertreten durch den Vormund, Dottore Gianpetro Kflp, Via VMM 3,
Klägers und Berufungsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dres
 gegen
Ruth Edeltraud
 Straße 332,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
2
//
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 beschlossen:
Bei der Zuständigkeit eines allgemeinen Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat es sein Bewenden,
 Gründe :
I.
In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht kam es zu einem negativen Zuständigkeitsstreit zwischen einem Zivilsenat und einem Senat für Familiensachen, in dem der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 4. April 1979 entschieden hat, daß ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig sei. In den Gründen hat er ausgeführt, daß die vorliegende Klagehäufung eine Verbindung von Ansprüchen darstelle, die teils familienrechtlicher und teils nichtfamilienrechtlicher Art seien. Diese Verbindung, die in den nach dem 3o. Juni 1977 rechtshängig gewordenen und in künftigen Prozessen nicht mehr zulässig sei, sei in dem vorliegenden besonders gelagerten Übergangsfall weiterhin für zulässig zu erachten. Im Hinblick auf die - näher dargelegten - Umstände des Falles erscheine es gerechtfertigt, für das Berufungsverfahren insgesamt einen allgemeinen Zivilsenat als zuständig zu bestimmen.
 
In der Folgezeit hat der mit der Sache befaßte Zivilsenat Entscheidungen über das vom Kläger nachgesuchte Armenrecnt getroffen und mit Versäumnisurteil vom 26. Januar i960 die Berufung des Klägers zurückge-wiesen. Dagegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über Einspruch und Hauptsache vom 6. Oktober 198o hat der Senat nach Fest-Stellung der Voraussetzungen des Einspruchs beschlossen, die Klage zu Ziffer 3 a und b der Klageschrift abzutrennen und an einen Familiensenat zu verweisen. Der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts berufene Senat für Familiensachen hat die Übernahme des abgetrennten Teils des Verfahrens abgelehnt und die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Kommt es in einem Verfahren, das sowohl eine Familiensache als auch eine Nichtfamiliensache zu dem Gegenstand hat, zu einem negativen Zuständigkeitsstreit, so ist das Gericht das die Zuständigkeit bestimmt, nicht befugt, die Trennung des Verfahrens anzuordnen. Es hat aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, eines der beteiligten Gerichte (Abteilungen) lediglich hinsichtlich des in seine Zuständigkeit fallenden Klageanspruchs als zuständig zu bestimmen und ihm anheimzugeben, das Verfahrer im übrigen abzutrennen und - auf entsprechenden Antrag -an das insoweit zuständige Gericht (Abteilung) zu verweisen. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 2o. Dezember 1978 (IV ARZ 74/78 - FamRZ 1979, 217) für den Fall einer Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß über die Versagung des Armenrechts hinsichtlich
 einer Klagehäufung von familienrechtlichen und nicht-fami? ienrechtlichen Ansprüchen das Landgericht insoweit als zuständiges Gericht bestimmt, als es die nicht-familienrechtlichen Ansprüche betraf, und ausgeführt, das Landgericht werde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des anderen, familienrechtlichen Anspruchs abzutrennen und auf Antrag des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht zu verweisen haben. Die Bestimmung des Landgerichts als zuständiges Beschwerdegericht auch bezüglich dieses Klageanspruchs komme nicht in Betracht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. März 198o - IV ARZ 5/8o -FamRZ 198o, 554). Auf diese Weise lassen sich die Schwierigkeiten in den Fällen lösen, in denen unzulässigerweise Ansprüche, die teils Familiensachen, teils Nichtfamiliensachen sind, in einer Klage geltend gemacht worden sind. Allerdings kommen derartige Klagehäufungen auch in Verfahren vor, in denen die Verbindung bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG zulässigerweise erfolgt ist und in denen es auf Grund besonderer prozessualer Gestaltung nicht gerechtfertigt erscheint, die neue Zuständigkeitsabgrenzung bereits in voller Schärfe eingreif en zu lassen. Für derartige, besonders gelagerte Verfahren hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit bejaht, bei der in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO zu treffenden Entscheidung eines negativen Zuständigkeitsstreits die Zuständigkeit eines der beiden Gerichte (Abteilungen) auf das gesamte Verfahren zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluß vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78 -FamRZ 1979, 215, 216). Eine solche Entscheidung hat zur Folge, daß die Zuständigkeit des Gerichts hinsichtlich der Klageansprüche, für die es nach dem Gesetz nicht zuständig war, mit konstitutiver Wirkung begründet wird (vgl. Senatsbeschluß vom 2. April 198o - IV b ARZ 513/8o -FamRZ 198o, 67o, 671).
 
Einen solchen besonders gelagerten Übergangszeit hat der Bundesgerichtshof - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorstehend angeführte Entscheidung vom 8. November '*976 - auch in der vorliegenden Sache bejaht und mit dem eingangs genannten Beschluß den allgemeinen Zivilsenat des Oberlandesgerichts für das Be-rufimgsverfahren insgesamt als zuständig bestimmt. An diese Entscheidung, durch die die Zuständigkeit des Zivilsenats auch hinsichtlich des Klageanspruchs zu 3 begründet worden ist, ist der Senat des Oberlandesgerichts gebunden. Es wäre mit der Ordnungsfunktion der Zuständigkeitsbestimmung unvereinbar, wenn die getroffene Entscheidung - von dem für zuständig erklärten Gericht oder von Verfahrensbeteiligten - in Zweifel gezogen und einer nochmaligen Überprüfung zugeführt werden könnte (Senatsbeschluß vom 2. April 193o aaO). Die BindungsWirkung ist auch durch den zwischenzeitlichen prozessualen Verlauf des Rechtsstreits, insbesondere durch den Abtrennungsbeschluß, nicht hinfällig geworden. Der Bundesgerichtshof hat die Zuständigkeitsbestimmung vom 4. April 1979 nicht auf den Fall beschränkt, daß die Verfahrenstrennung unterbleibt. Vielmehr hat er im Hinblick auf die besondere Gestaltung des Falles die Zuständigkeit umfassend bestimmt, um dem allgemeinen Berufungssenat die Notwendigkeit einer der Sache wenig dienlichen Abtrennung zu ersparen. Aus dieser Erwägung, die lediglich eine Begründung, nicht aber eine Modifizie rung der Entscheidung darstellt, ergibt sich nicht, daß mit einer dennoch vorgenommenen Abtrennung des familienrechtlichen Anspruchs die Zuständigkeitsbestimmung insoweit entfallen sollte.
 
SS
Daß der allgemeine Zivilsenat das abgetrennte Verfahren an einen Familiensenat "verwiesen” hat, rechtfertigt gleichfalls keine abweichende Beurteilung, Derartige Abgaben zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts sind nicht bindend. § 281 Abs. 2 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78 -FamRZ 1978, 582).
Lohmann
 Blumenrohr