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BGH · IVa ZR 9/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 9/88

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Klägerin die Aktivlegitimation fehlt. Der Mangel der Aktivlegitimation kann nicht dadurch behoben werden, daß die Klägerin Verurteilung zur Leistung an die Zessionarin beantragt; soweit keine Einwilligung der Zessionarin vorliegt, ist eine solche Antragstellung nur dann möglich, wenn die Klageforderung im Laufe des Rechtsstreits (§ 265 ZPO) abgetreten wird.

Zitierte Normen: § 265 ZPO
RechtsanwaltZessionarinIVaZPOAktivlegitimationKlageforderungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 9/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma	&	Partner	Immobilien	oHG,	vertreten	durch	den
 geschäftsführenden alleinigen Gesellschafter Joachim F.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Herrn Karl
L^^gasse 35,
r
Beklagter und Revisionsbeklagter,
P3:ozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt fach
 Dr.
j/3
 
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 21. September 1988
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 1987 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVeirfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Klägerin die Aktivlegitimation fehlt. Sie hat nach ihrem eigenen Vortrag die Klageforderung bereits vor Klageerhebung an die Ehefrau ihres Geschäftsführers abgetreten. Sie hätte
 deshalb den Provisionsanspruch nur im Wege der Prozeßgeschäftsführung (gewillkürten Prozeßstandschaft) für diese geltend machen können; hierzu wäre aber eine Einwilligung der Zessionarin erforderlich gewesen, die nicht behauptet worden ist.
Der Mangel der Aktivlegitimation kann nicht dadurch behoben werden, daß die Klägerin Verurteilung zur Leistung an die Zessionarin beantragt; soweit keine Einwilligung der Zessionarin vorliegt, ist eine solche Antragstellung nur dann möglich, wenn die Klageforderung im Laufe des Rechtsstreits (§ 265 ZPO) abgetreten wird.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs