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BGH

Gericht: BGH

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 14. Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der von ihm eingelegten Revision Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. S. 4 des landgerichtlichen Urteils unter Ziff.9b, c, d) weiter verfolgen will, hat die von ihm eingelegte Revision keine Aussicht auf Erfolg. 2. Hinsichtlich der übrigen Teilansprüche hat zwar die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg; auch ist sie insoweit nicht als mutwillig anzusehen. Mai 1981 zu erkennen gegeben, daß er an der Leistungsverweigerung nicht mehr festhalten werde, sobald das Gericht die Erfolgsaussichten geprüft und bejaht hat. 3. Im übrigen bestehen erhebliche Bedenken gegen die Auffassung des Rechtsschutzversicherers, er sei für die Kosten, die durch die anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten entstehen, nicht eintrittspflichtig (vgl.

Zitierte Normen: § 17 ARB
KostenübrigErfolgsaussichtenRechtsschutzversicherungProzeßkostenhilfeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:_______________nein
ZPO § 114; Allg. Bed. f.d. Rechtsschutzversicherung - ARB - § 17
Zur Frage der Gewährung von Prozeßkostenhilfe an eine rechtsschutzversicherte Partei.
BGH, Beschl. v. 14. Juli 1981 - IVa ZR 9/ei - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
iv, a g/m	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrzeughandwerksmeisters Marcelinus In der RflHHP, Hf
 Klägers und Revisionsklägers;
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Steuerbevollmächtigten Werner L(
I, Auf dem
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr^ II. Instanz:
und
2
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 14. Juli 1981
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der von ihm eingelegten Revision Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe :
1.	Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm angeblich bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für 1971 entstanden ist (3.811,40 DM, vgl. S. 4 Ziff. 10 des landgerichtlichen Urteils), und auf Erstattung der Säumniszuschläge für Einkommenssteuer 1971 und 1972 (12.094,- DM), für Gewerbesteuer 1971 und 1972 und 1973 (274,- DM; vgl. S. 4 des landgerichtlichen Urteils unter Ziff. 9b, c, d) weiter verfolgen will, hat die von ihm eingelegte Revision keine Aussicht auf Erfolg.
2.	Hinsichtlich der übrigen Teilansprüche hat zwar die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg; auch ist sie insoweit nicht als mutwillig anzusehen. Der Kläger ist jedoch in der Lage, die zur Durchführung der Revision erforderlichen Kosten aufzubringen. Er hat eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die auch die Ko-
 
sten von Rechtsstreitigkeiten vorliegender Art deckt.
Der Versicherer hat die Zahlung des erforderlichen Anwaltskostenvorschusses bisher lediglich deshalb verweigert, weil er sich kein "positives Bild von den Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung machen" könne; er habe keinen Versicherungsschutz zu gewähren "für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die darin besteht zu ermitteln, ob rechtliche Schritte Aussicht auf Erfolg versprechen". Er hat Jedoch in seinem Schreiben vom 3. Mai 1981 zu erkennen gegeben, daß er an der Leistungsverweigerung nicht mehr festhalten werde, sobald das Gericht die Erfolgsaussichten geprüft und bejaht hat.
3.	Im übrigen bestehen erhebliche Bedenken gegen die Auffassung des Rechtsschutzversicherers, er sei für die Kosten, die durch die anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten entstehen, nicht eintrittspflichtig (vgl. § 17 Abs. 2 ARB). Hierauf kommt es Jedoch nach den Ausführungen unter Ziff. 2 nicht mehr an.
Dr. Hoegen
 Dehner