Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 31. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Das Berufungsgtricht hat zwar zu dem Nachteil der Beklagten zu Unrecht den Kaufkraftschwund und das Überwe-gungsrecht nicht berücksichtigt. Das wird aber mindestens ausgeglichen dadurch, daß es auch zu dem Nachteil der Kläger den Kaufkraftschwund außer Acht gelassen und außerdem den Nießbrauch zweimal abgezogen hat. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses
BUNDESGERICHTSHOF IVa 2R 8/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Margarethe f, geb. H Am nl Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1 . 2. 3. 4. 5. Kläger und Revisionsbeklagten, Frau Ute B Frau Dieta B Frau Elsa Herr Martin Herr Johann M - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 31. Oktober 1984 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1983 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). G runde : Das Berufungsgtricht hat zwar zu dem Nachteil der Beklagten zu Unrecht den Kaufkraftschwund und das Überwe-gungsrecht nicht berücksichtigt. Das wird aber mindestens ausgeglichen dadurch, daß es auch zu dem Nachteil der Kläger den Kaufkraftschwund außer Acht gelassen und außerdem den Nießbrauch zweimal abgezogen hat. Auch im übrigen hat die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU l/79 - NJW 1981, 39). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dr. Hoegen Rottroüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs