Auf den hiernach sich ergebenden Unterstützungsbetrag sind nach § 11 Ziff.1 der Richtlinien unter anderem Sozialversicherungsleistungen (mit einigen Einschränkungen) anzurechnen, soweit sie zusammen mit der Unterstützung 75 % des Durchschnittsbruttogehaltes der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden übersteigen. Demgemäß haben die zuständigen Organe des Klägers eine Anpassung zu jedem Jahresbeginn beschlossen, und zwar jeweils zu den Prozentsätzen, nach denen die Renten der Sozialversicherung erhöht wurden. Juni 1969) bezog der Beklagte zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und eine Unterstützung durch den Beklagten, die mit 139,88 DM berechnet, aber in Höhe von 140,— DM ausgezahlt wurde, da der Kläger bis 1974 die Unterstützungsbeträge aufzurunden pflegte. April 1977, nach dem für die Zeit von Juni 1973 bis Januar 1974 monatlich insgesamt 300,— DM an ihn zu zahlen waren. Hochsteinkommen 75 % Rente gekürzte Unterstützung Der Beklagte wolle bei seiner Rentenberechnung eine Rentenerhöhung zu dem 1. Der Beklagte ist der Meinung, bei der Neuberechnung 1973 habe der Kläger das maßgebliche Bruttogehalt nicht ordnungsgemäß um die inzwischen erfolgten Rentenanpassungen erhöht. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht gemäß dem Antrag des Klägers ausgesprochen, der Kläger sei nicht verpflichtet, an den Beklagten höhere Unterstützungen zu zahlen als monatlich 204,— DM ab 1. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Altersruhegeld sei daher bei der Bewilligung grundsätzlich höher als die Erwerbsunfähigkeitsrente. Zum Ausgleich sei der Beklagte nicht in den Genuß der nächsten Rentenanpassung von 11,35 % am 1. Nach dem Wortlaut des § 11 Ziff.2 Satz 2 der Richtlinien sei bei der Ermittlung des für die Berechnung der Unterstützung maßgebenden Bruttogehalts dieses um die zwischenzeitlichen Rentenanpassungen zu erhöhen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Revision einräumt, war bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Beklagten im Rentenbescheid der BfA vom 16. Februar 1973, durch den die vorher gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld umgewandelt wurde, die erst künftig eintretende nächste Rentenanpassung bereits berücksichtigt und vorweggenommen. Hierbei handelt es sich um eine Anpassung, die unter § 11 Ziff.2 Satz 1 der Richtlinien fällt und somit bei der Anrechnung der Leistungen aus der Sozialversicherung (§11 Ziff.1) zu berücksichtigen ist. Nach § 11 Ziff.2 Satz 2 der Richtlinien ist bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages das Bruttogehalt (§ 3 Ziff.2 der Richtlinien) um die inzwischen erfolgten Rentenanpassungen zu erhöhen. Juli 1973, von der der Beklagte bei seiner Berechnung ausgehen will, gehört nicht hierzu, weil sie erst nach der mit Wirkung vom 1. April 1973 erfolgten Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld erfolgt ist. Die Revision meint allerdings, bei dieser Umwandlung handele es sich nicht um eine Anpassung der bisher bezogenen Rente, sondern um einen neuen, auf einen anderen Versicherungsfall gestützten Leistungsanspruch; wie jedoch das Altersruhegeld bereits die nächstfolgende Rentenanpassung vorweggenommen habe und diese auf die Unterstützung angerechnet werde (§11 Ziff.2 Satz 1 der Richtlinien) , so müsse andererseits zu dem Ausgleich das für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages maßgebende Bruttogehalt auch um eben diese Anpassung erhöht werden (§11 Ziff.2 Satz 2 der Richtlinien). Es komme nicht darauf an, daß die Rentenanpassung gesetzlich nicht "inzwischen", d.h. bis zur Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in das Altersruhegeld, sondern erst zu dem 1. Zwar darf, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Beklagte durch die Umwandlung nicht schlechter gestellt werden, als er ohne sie gestanden hätte. festgestellten Berechnung der Unterstützung durch den Kläger aber auch nicht der Fall. Daß die Bestimmung des § 11 Ziff.2 der Richtlinien dem Beklagten mehr garantiere, ist ihr nicht zu entnehmen. Diesem Zweck der Regelung entspricht es, daß sie zunächst zu einer Minderung der Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger führte, weil bei dem Altersruhegeld bereits die nächste Rentenanpassung vorweggenommen worden war. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei bei seinen Berechnungen von einem anrechnungsfähigen Altersruhegeld in Höhe von 1 450,20 IM anstelle von 1 338,70 DM ausgegangen, geht fehl. Die Berechnung der dem Beklagten zustehenden Unterstützung (BU S. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Richtlinien im übrigen unzutreffend ausgelegt habe. 1. Soweit sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, bei der Berechnung des Klägers würde die Rentenerhöhung zu dem 1. Juli 1973 doppelt berücksichtigt, verkennt sie, daß das Berufungsgericht nicht von einer Verdoppelung des Erhöhungsbetrages ausgegangen ist, sondern lediglich davon, daß nach der Berechnung des Beklagten die Erhöhung in zweifacher Weise zu einer Erhöhung seiner Bezüge geführt hätte. Januar 1974 gemäß § 17 der Richtlinien noch einmal um 11,35 % erhöht worden, weil die Unterstützung gemäß § 3 Ziff.2 der Richtlinien nach dem zugrunde gelegten Bruttogehalt berechnet wird. 2. Unerheblich ist ferner, ob die Unterstützungsleistungen des Klägers gemäß § 17 der Richtlinien immer und in gleicher Höhe den vorangegangenen Rentenerhöhungen folgen müssen. Januar 1974 eine der Rentenanpassung angeglichene Erhöhung der Unterstützungsleistung um 11,35 % erfolgt, was sich nach der Berechnung des Beklagten auch auf dessen Unterstützung hätte auswirken müssen. Der Hinweis des Beklagten auf § 19 Ziff.3 der Richtlinien, wonach eine Anpassung nach § 17 unterbleibt, solange die gewährte Unterstützung den Betrag übersteigt, der sich aus den Richtlinien ergibt, geht fehl. Denn aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich, daß seiner Ansicht nach die von ihm nach seiner Berechnung geforderte Unterstützung den Richtlinien entsprochen hätte. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß bei der von dem Beklagten erstrebten Erhöhung des zugrunde zu legenden Bruttogehalts die von dem Beklagten geforderte Unterstützung den Betrag überschritten hätte, der sich aus den Richtlinien ergibt. 4. Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht habe seine Ansicht, Zweck des § 11 Ziff.2 der Richtlinien sei es, Rentenerhöhungen, die über die Rentenanpassung hinausgehen, zu verhindern, unter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO nicht begründet, und aus den Richtlinien ergebe sich nicht, daß Rentenerhöhungen aus Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld eine Rentenerhöhung darstellen. Daß nach § 11 Ziff.2 der Richtlinien dem Berechtigten nur die Vorteile aus den üblichen jährlichen Rentenerhöhungen, nicht aber die Vorteile einer Rentenerhöhung aus anderen Gründen verbleiben sollen, bedurfte angesichts des Wortlauts und des Zwecks der Vorschrift keiner weiteren Begründung. Leistung des Versicherungsträgers darstellt und daher eine dabei erfolgte Erhöhung im allgemeinen nicht anzurechnen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, Denn im vorliegenden Fall beruht die Erhöhung auf einer vorweggenommenen Rentenanpassung, die erst nach der Umwandlung der Rente erfolgt ist. Daß dies zur Folge hat, daß das Altersruhegeld bei dem nächsten Anpassungsstichtag nicht erhöht wird, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt und berücksichtigt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein BGB § 242 A; Richtlinien für die Unterstützungskasse des DGB e.V., gültig ab 1. Januar 1968 § 11 Ziff. 1, 2 Zur Auslegung von UnterstCitzungsrichtlinien, in denen die Anrechnung von Leistungen aus der Sozialversicherung vorgesehen ist* BGH, Urt. v. 19. Juni 1980 - IV a ZR 7/80 - OLG Braunschweig LG Braunschweig BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV a ZR 7/80 URTEIL Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rentners Erich Straße 9, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. - gegen die des DGB e.V., vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden des Vorstandes Alfons LM, HBB-BBBB-Straße 39, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Juli 1978 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 23. März 1908 geborene Beklagte war ab 1. März 1955 als Rechtssekretär Angestellter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Das Dienstverhältnis endete am 31. Juni 1969 wegen Erwerbsunfähigkeit des Beklagten. Der DGB und die ihn tragenden Einzelgewerkschaften haben unter dem Namen "Unterstützungskasse des DGB e. V." den Kläger als Verein gegründet. Zweck des Vereins ist die Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Unfallunterstützung der Beschäftigten der Vereinsmitglieder. Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht; die Beschäftigten der Mitglieder dürfen zu Leistungen an den Verein nicht heran- gezogen werden (§ 12 Abs. 1 und 4 der Satzung des Klägers). Nach § 9 seiner Satzung gewährt der Kläger Unterstützungsleistungen nach Maßgabe seiner Unterstützungsrichtlinien (Richtlinien), die hier in der ab 1. Januar 1968 gültigen Fassung anzuwenden sind. Gemäß § 3 Ziff. 2, 3 der Richtlinien erfolgt die Berechnung der Unterstützung nach dem Durchschnittsbruttogehalt der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden und nach der Dienstzeit (hier 13 Jahre, also 50 %). Auf den hiernach sich ergebenden Unterstützungsbetrag sind nach § 11 Ziff. 1 der Richtlinien unter anderem Sozialversicherungsleistungen (mit einigen Einschränkungen) anzurechnen, soweit sie zusammen mit der Unterstützung 75 % des Durchschnittsbruttogehaltes der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden übersteigen. In § 11 Ziff. 2 der Richtlinien ist bestimmt: "2. Anpassungen der Leistungen aus der Sozialversicherung gemäß §§ 49 AnVG, 1272 RVO werden bei Anwendung der Bestimmungen der Ziff. 1 nur dann berücksichtigt, wenn anstelle einer Rente wegen Berufsunfähigkeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld oder anstelle einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit das Altersruhegeld gewährt wird, in diesem Falle ist bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages das Bruttogehalt (§ 3 Ziff. 2) um die inzwischen erfolgten Rentenanpassungen zu erhöhen.n Die Unterstützungen unterliegen nach § 17 der Richtlinien der Anpassung. Demgemäß haben die zuständigen Organe des Klägers eine Anpassung zu jedem Jahresbeginn beschlossen, und zwar jeweils zu den Prozentsätzen, nach denen die Renten der Sozialversicherung erhöht wurden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst des DGB (31. Juni 1969) bezog der Beklagte zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und eine Unterstützung durch den Beklagten, die mit 139,88 DM berechnet, aber in Höhe von 140,— DM ausgezahlt wurde, da der Kläger bis 1974 die Unterstützungsbeträge aufzurunden pflegte. Am 23. März 1973 wurde der Beklagte 65 Jahre alt. Durch Bescheid der BfA vom 16. Februar 1973 wurde daher die Erwerbsunfähigkeitsrente von 1 306,80 DM mit Wirkung vom 1. April 1973 an in ein Altersruhegeld von 1 450,20 DM umgewandelt. Der Kläger nahm daraufhin eine Neuberechnung der von ihm zu gewährenden Unterstützung vor. Zunächst berechnete er die neue Unterstützung ab 1. April 1973 auf 51»— IM, später auf 134,— DM. Aus Gründen der Besitzstandswahrung zahlte er jedoch ab 1. Juli 1973 wiederum 183,— DM, wie bereits in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1973. In der Folgezeit wurden die Anpassungen gemäß § 17 der Richtlinien vorgenommen. Der Beklagte war mit der Neuberechnung nicht einverstanden. Er erstritt in dem Verfahren 18 C 290/76 AG Braunschweig = S 344/76 LG Braunschweig ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. April 1977, nach dem für die Zeit von Juni 1973 bis Januar 1974 monatlich insgesamt 300,— DM an ihn zu zahlen waren. Ohne Berücksichtigung dieses Urteils, nämlich freiwillig, hat der Kläger folgende Beträge gezahlt: ab Erhöhung errechnet gerundet % EM DM 1.1.69 139,88 140 1.1.70 6,35 148,76 149 1.1.71 5,5 156,94 157 1.1.72 6,3 166,83 167 1.1.73 9,5 182,68 183 1.4.73 133,34 134 1.7.73 182,68 183 1.1.74 11,35 203,41 204 1.1.75 11,2 226,19 1.1.76 11,1 251,30 1.1.77 11,0 278,94 1.1.78 9,9 306,56 In dem jetzt vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, daß er mit den ab 1. Februar 1974 geleisteten Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten erfüllt habe. Er hat vorgebracht: Ab 1. April 1973 sei die Unterstützung wie folgt zu berechnen: Bemessungsgrundlage 1969 1 502,50 DM Anpassungen insgesamt 30,63 % 460.22 DM neue Bemessungsgrundlage 1 962,72 DM 1 472,04 DM 1 338t70 DM 133,34 DM Hochsteinkommen 75 % Rente gekürzte Unterstützung Der Beklagte wolle bei seiner Rentenberechnung eine Rentenerhöhung zu dem 1. April 1973 um 11,35 % berücksichtigt haben. Eine solche Rentenanpassung habe es jedoch nicht gegeben. Erst zu dem 1. Juli 1973 seien die Renten allgemein erhöht worden. Der Beklagte ist der Meinung, bei der Neuberechnung 1973 habe der Kläger das maßgebliche Bruttogehalt nicht ordnungsgemäß um die inzwischen erfolgten Rentenanpassungen erhöht. Zum 1. April 1973 hätte eine Erhöhung um 11,35 % vorgenommen werden müssen. Es könne nicht von Bedeutung sein, ob er vor oder nach dem 1. Juli 1973 das 65. Lebensjahr vollendet habe, da Erwerbsunfähigkeitsrente und Altersruhegeld grundsätzlich gleich seien und er bereits bei der Umwandlung am 1. April 1973 in den Genuß der Erhöhung um 11,35 % gekommen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht gemäß dem Antrag des Klägers ausgesprochen, der Kläger sei nicht verpflichtet, an den Beklagten höhere Unterstützungen zu zahlen als monatlich 204,— DM ab 1. Februar 1974, monatlich 226,19 DM ab 1. Januar 1975, monatlich 251,30 DM ab 1. Januar 1976, monatlich 278,94 DM ab 1. Januar 1977 und monatlich 306,56 DM ab 1. Januar 1978. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch um die Auslegung der §§ HZiff. 2 und 3 Ziff. 2 der Richtlinien. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach § 11 Nr. 2 der Richtlinien habe wegen der Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersruhegeldrente zu dem 1. April 1973 eine Neuberechnung stattfinden müssen. Die Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage, nach der Neurenten berechnet werden, gehe normalerweise ein Jahr vor den jährlichen Rentenanpassungen vor sich. Das habe zur Folge, daß der Neurentner ab Rentenbeginn gewissermaßen in den Genuß der nächsten Rentenanpassung komme. An dem nächsten Rentenanpassungsstichtag finde daher auch keine Anpassung statt. Das Altersruhegeld sei daher bei der Bewilligung grundsätzlich höher als die Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Vorteil dauere bis zu dem nächsten Anpassungsstichtag, bei dem das höhere Altersruhegeld nicht erhöht werde. 1973 habe sich das freilich kompliziert, da die an sich für den 1. Januar 1974 vorgesehene Rentenanpassung auf den 1. Juli 1973 vorgezogen worden sei (vgl. hierzu Rentenversicherungsbezugsgrößenverordnung 1973 vom 6.12.1972 - BGBl. III 8232 16 - und 16. Rentenanpassungsgesetz vom 8.6.1973 - BGBl. III 8232 16 -). Entsprechend sei auch mit der Rente des Beklagten verfahren worden. Das Altersruhegeld sei 10,97 % höher als die Er- 8 werbsunfähigkeitsrente. Zum Ausgleich sei der Beklagte nicht in den Genuß der nächsten Rentenanpassung von 11,35 % am 1. Juli 1973 gekommen. Nach dem Wortlaut des § 11 Ziff. 2 Satz 2 der Richtlinien sei bei der Ermittlung des für die Berechnung der Unterstützung maßgebenden Bruttogehalts dieses um die zwischenzeitlichen Rentenanpassungen zu erhöhen. Das seien die Rentenanpassungen im Zeitraum vom 1. August 1969 bis 1. April 1973. Die Erhöhung um 11,35 % sei am 1. Juli 1973 und nicht am 1. April 1973 erfolgt und müßte nach dem Wortlaut der Richtlinien unberücksichtigt bleiben. Das würde Jedoch dazu führen, daß dem Beklagten aus der Umwandlung der Erwerbsunfähig- keitsrente in ein Altersruhegeld ein dauernder Nachteil erwachse, der sich wie folgt errechne: 1.1.-31.3.73 1 .4.-30.6.73 1.7.-31.12.73 1.1.-30.6.74 Ohne Umwandlung Rente 1 306,80 1 306,80 ca. 1 450,20 ca. 1 450,20 Unterstützung 183 r — 183,— 183,— 204.— insgesamt 1 482.! 80 1 482*80 1_§22±20 1 654*20 Mit Umwandlung Rente 1 306,80 1 450,20 1 450,20 1 450,20 Unterstützung 183,— 134,— H OJ • ! 149,— insgesamt 1 482x80 1 284*20 1 584*20 i=S22iI9 Differenz 0 24*40 42Ä-= Der Beklagte hätte also nur in den drei Monaten vom 1. April bis 30. Juni 1973 einen Vorteil, ab 1. Juli 1973 Jedoch einen dauernden Nachteil gehabt. Denn ohne die Um- Wandlung hätte er ab 1. Juli 1973 eine um 11,35 % höhere Erwerbsunfähigkeitsrente (d.h. praktisch die ab 1. April 1973 bezogene Rente) bei gleichbleibender Unterstützung gehabt. Es sei nicht vertretbar, daß der Beklagte wegen der Rentenumwandlung letztlich einen Nachteil habe. Ein angemessenes Ergebnis könne dadurch erzielt werden, daß der Beklagte nicht schlechter gestellt werde, als er ohne die Rentenumwandlung gestanden hätte, aber auch nicht ab 1. Januar 1974 doppelt in den Genuß der Rentenerhöhung um 11,35 % komme. Letzteres wäre nach der Berechnung des Beklagten der Fall gewesen. Der Kläger habe diese Gesichtspunkte berücksichtigt und daher das geleistet, wozu er verpflichtet gewesen sei. Den hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Revision einräumt, war bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Beklagten im Rentenbescheid der BfA vom 16. Februar 1973, durch den die vorher gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld umgewandelt wurde, die erst künftig eintretende nächste Rentenanpassung bereits berücksichtigt und vorweggenommen. Hierbei handelt es sich um eine Anpassung, die unter § 11 Ziff. 2 Satz 1 der Richtlinien fällt und somit bei der Anrechnung der Leistungen aus der Sozialversicherung (§11 Ziff. 1) zu berücksichtigen ist. 10 Nach § 11 Ziff. 2 Satz 2 der Richtlinien ist bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages das Bruttogehalt (§ 3 Ziff. 2 der Richtlinien) um die inzwischen erfolgten Rentenanpassungen zu erhöhen. Die Rentenanpassung vom 1. Juli 1973, von der der Beklagte bei seiner Berechnung ausgehen will, gehört nicht hierzu, weil sie erst nach der mit Wirkung vom 1. April 1973 erfolgten Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld erfolgt ist. Die Revision meint allerdings, bei dieser Umwandlung handele es sich nicht um eine Anpassung der bisher bezogenen Rente, sondern um einen neuen, auf einen anderen Versicherungsfall gestützten Leistungsanspruch; wie jedoch das Altersruhegeld bereits die nächstfolgende Rentenanpassung vorweggenommen habe und diese auf die Unterstützung angerechnet werde (§11 Ziff. 2 Satz 1 der Richtlinien) , so müsse andererseits zu dem Ausgleich das für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages maßgebende Bruttogehalt auch um eben diese Anpassung erhöht werden (§11 Ziff. 2 Satz 2 der Richtlinien). Es komme nicht darauf an, daß die Rentenanpassung gesetzlich nicht "inzwischen", d.h. bis zur Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in das Altersruhegeld, sondern erst zu dem 1. Juli 1973 vorgenommen worden sei. Damit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Gegen ihre Ansicht spricht schon der Wortlaut des § 11 Ziff. 2 Satz 2 der Richtlinien. Zwar darf, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Beklagte durch die Umwandlung nicht schlechter gestellt werden, als er ohne sie gestanden hätte. Dies ist nach der vom Berufungsgericht 11 festgestellten Berechnung der Unterstützung durch den Kläger aber auch nicht der Fall. Daß die Bestimmung des § 11 Ziff. 2 der Richtlinien dem Beklagten mehr garantiere, ist ihr nicht zu entnehmen. Die Regelung bezweckt, eine Überversorgung durch Anrechnung von Leistungen aus der Sozialversicherung zu vermeiden. Diesem Zweck der Regelung entspricht es, daß sie zunächst zu einer Minderung der Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger führte, weil bei dem Altersruhegeld bereits die nächste Rentenanpassung vorweggenommen worden war. Diese vorübergehende Minderung mußte daher entgegen der Ansicht der Revision nicht in der Weise ausgeglichen werden, daß das fiktive Bruttogehalt um den Prozentsatz der im Altersruhegeld bereits berücksichtigten nächsten Rentenerhöhung aufzustocken gewesen wäre. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei bei seinen Berechnungen von einem anrechnungsfähigen Altersruhegeld in Höhe von 1 450,20 IM anstelle von 1 338,70 DM ausgegangen, geht fehl. Das Berufungsgericht hat zwar auf S. 9 BU bei der Berechnung der dem Beklagten entstehenden Nachteile für die Zeit ab 1. Juli 1973 eine Rente von ca. 1 450,20 DM zugrunde gelegt. Die Berechnung der dem Beklagten zustehenden Unterstützung (BU S. 11) hat es jedoch zutreffend auf der Grundlage einer Rente in Höhe von 1 338,70 DM vorgenommen. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Richtlinien im übrigen unzutreffend ausgelegt habe. 12 1. Soweit sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, bei der Berechnung des Klägers würde die Rentenerhöhung zu dem 1. Juli 1973 doppelt berücksichtigt, verkennt sie, daß das Berufungsgericht nicht von einer Verdoppelung des Erhöhungsbetrages ausgegangen ist, sondern lediglich davon, daß nach der Berechnung des Beklagten die Erhöhung in zweifacher Weise zu einer Erhöhung seiner Bezüge geführt hätte. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach seiner Berechnung hätte der Beklagte ab 1. April 1973 eine um 11,35 % höhere Unterstützung erhalten, weil das Bruttogehalt um diesen Betrag erhöht worden wäre. Außerdem wäre die Unterstützung zu dem 1. Januar 1974 gemäß § 17 der Richtlinien noch einmal um 11,35 % erhöht worden, weil die Unterstützung gemäß § 3 Ziff. 2 der Richtlinien nach dem zugrunde gelegten Bruttogehalt berechnet wird. Daraus ergibt sich, daß dessen Erhöhung auch zu einer entsprechenden Erhöhung der Unterstützung führt. Deshalb kann es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf ankommen, daß das Bruttogehalt bereits 1973, der Unterstützungsbetrag aber erst ab 1. Januar 1974 um 11,35 % erhöht wurde. 2. Unerheblich ist ferner, ob die Unterstützungsleistungen des Klägers gemäß § 17 der Richtlinien immer und in gleicher Höhe den vorangegangenen Rentenerhöhungen folgen müssen. Denn jedenfalls ist zu dem 1. Januar 1974 eine der Rentenanpassung angeglichene Erhöhung der Unterstützungsleistung um 11,35 % erfolgt, was sich nach der Berechnung des Beklagten auch auf dessen Unterstützung hätte auswirken müssen. -13- 3. Der Hinweis des Beklagten auf § 19 Ziff. 3 der Richtlinien, wonach eine Anpassung nach § 17 unterbleibt, solange die gewährte Unterstützung den Betrag übersteigt, der sich aus den Richtlinien ergibt, geht fehl. Denn aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich, daß seiner Ansicht nach die von ihm nach seiner Berechnung geforderte Unterstützung den Richtlinien entsprochen hätte. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß bei der von dem Beklagten erstrebten Erhöhung des zugrunde zu legenden Bruttogehalts die von dem Beklagten geforderte Unterstützung den Betrag überschritten hätte, der sich aus den Richtlinien ergibt. 4. Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht habe seine Ansicht, Zweck des § 11 Ziff. 2 der Richtlinien sei es, Rentenerhöhungen, die über die Rentenanpassung hinausgehen, zu verhindern, unter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO nicht begründet, und aus den Richtlinien ergebe sich nicht, daß Rentenerhöhungen aus Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld eine Rentenerhöhung darstellen. Daß nach § 11 Ziff. 2 der Richtlinien dem Berechtigten nur die Vorteile aus den üblichen jährlichen Rentenerhöhungen, nicht aber die Vorteile einer Rentenerhöhung aus anderen Gründen verbleiben sollen, bedurfte angesichts des Wortlauts und des Zwecks der Vorschrift keiner weiteren Begründung. Ob die Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld eine neue 14 - Leistung des Versicherungsträgers darstellt und daher eine dabei erfolgte Erhöhung im allgemeinen nicht anzurechnen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, Denn im vorliegenden Fall beruht die Erhöhung auf einer vorweggenommenen Rentenanpassung, die erst nach der Umwandlung der Rente erfolgt ist. Daß dies zur Folge hat, daß das Altersruhegeld bei dem nächsten Anpassungsstichtag nicht erhöht wird, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt und berücksichtigt. Da demnach die Feststellung des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger habe seiner Leistungspflicht genügt, mußte die Revision zurückgewiesen werden. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Rassow Dr. Zopfs