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BGH

Gericht: BGH

11, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 25. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 25. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die durch die Streithilfe verursachten Kosten. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.

KostenAnzeigegesetzlichKlägerinKasselRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV. z» 6/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	Versicherungs	AG	in Kassel, S|
11, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.	und
 gegen
die Hausfrau Edith	geborene
 Straße 31,
m
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Streithelferin der Klägerin:
Firma tfHR	und	GmbH
Hm^ 74 a, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Heike TflM»
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
2
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 25. September 1985
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1984 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die durch die Streithilfe verursachten Kosten.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39).
Die Beklagte wäre selbst dann nicht leistungsfrei, wenn die Klägerin wissentlich die Anzeige des Versicherungsfalls um 9 Tage verzögert hätte. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Sachverhalts, insbesondere auch wegen der umgehenden Unterrichtung eines anderen Versicherers, erschiene die kurzfristige Verzögerung der Anzeige nicht geeignet, berechtigte Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7.12.1983 - IV* ZR 231/81 -VersR 1984, 228).
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter