Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Teilungsabkommen Zur Auslegung eines Teilungsabkommens, in dem nur auf die Prüfung der Schuldfrage, nicht aber auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet worden ist. In den Fällen, in denen sich der Ersatzanspruch auf ein Gesetz stützt, für das die Gefährdungshaftung gilt, erhält die Krankenkasse 60 v.H. der Kassenleistungen erstattet. In den Fällen, in denen sich der Ersatzanspruch auf ein Gesetz stützt, für das die Verschuldenshaftung gilt, erhält die Krankenkasse 50 v.H. der Kassenleistungen erstattet. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, nach dem TA brauche sie nur die Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, daß es durch einen Fehler des Produkts zu dem Bruch der Prothese gekommen sei; dieser Nachweis sei schon allein dadurch erbracht, daß - wie unstreitig ist - auch bei anderen Patienten die Knieendprothese aus Polyäthylen gebrochen ist und daß die Herstellerfirma inzwischen dieses Modell aus dem Verkehr gezogen habe. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, es sei ungewiß, ob die Herstellerfirma für den Materialbruch verantwortlich sei; die Prothese könne auch infolge eines Fehlers des operierenden Arztes bei der Auswahl oder Implantation gebrochen sein. Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin müsse den vollen Nachweis für eine objektive Pflichtverletzung der Herstellerfirma erbringen; durch das TA sei lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage, nicht dagegen auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet worden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe den Nachweis i.S. von § 5 TA erbracht, daß der Bruch der Prothese auf einem Produktionsfehler der Herstellerfirma beruhe. Die Verpflichtung des Beklagten aus dem TA sei unabhängig davon, ob die Klägerin den vollen Nachweis dafür erbringen kann, daß die Prothese wegen eines Konstruktions- oder Materialfehlers gebrochen ist. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte in dem TA auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet habe, kann nicht gefolgt werden. Oktober 1980 (VersR 1980, 1170) zu der Auslegung eines TA, in dem nur auf die Prüfung der Schuldfrage, nicht aber auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet ist, Stellung genommen. Er hat ausgeführt, daß es in solchen Fällen einer Prüfung bedarf, ob - abgesehen von der Schuldfrage - die Voraussetzungen einer Haftung des Haftpflichtversicherten gegeben sind, und daher ein innerer Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis nicht ausreicht. Das Berufungsgericht hat gemeint, die in dieser Entscheidung des Senats aufgestellten Grundsätze könnten hier keine Anwendung finden, weil der Senat über die Auslegung eines TA aus dem Jahre 1972 entschieden habe. blick auf die bis dahin veröffentlichte Rechtsprechung, die den Anwendungsbereich von TA bei Ausschluß der Haftungsfrage weit ziehe, bewußt gewählt worden sei und daher der Verzicht auf die Prüfung der Schuldfrage im juristisch engen Sinn zu verstehen gewesen sei. Es kann daher nicht davon ausgegangen ’werden, daß den rechtskundigen Parteien bei Abschluß des TA die zwischen den beiden Begriffen bestehenden Unterschiede nicht bekannt waren und sie daher verkannt haben, daß in dem TA lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage verzichtet wurde. Auch aus diesem Grunde kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimmt werden, daß der in dem TA enthaltene Verzicht auf die Prüfung der Schuldfrage als Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage angesehen werden könne. Eine Auslegung des TA dahin, daß trotz seines Wortlauts nicht nur auf die Prüfung der Schuldfrage, sondern auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet worden sei, läßt sich auch nicht mit den weiteren von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen recht-fertigen. a) Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Zweck des TA könne nur erreicht werden, wenn nicht nur auf die Prüfung der Verschuldensfrage, sondern auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet werde, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. b) Aus den vorstehenden Gründen kann dem Berufungsgericht auch nicht darin zugestimmt werden, daß in dem TA ausdrücklich die Prüfung der Haftungsfrage hätte Vorbehalten werden müssen. Oktober 1980 (VersR 1980, 1170 « LM Teilungsabkommen Nr. 13) davon auszugehen, daß der Beklagte lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage, nicht aber auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Teilungsabkommen Zur Auslegung eines Teilungsabkommens, in dem nur auf die Prüfung der Schuldfrage, nicht aber auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet worden ist. BGH, Urt. v. 23. November 19&3 _ iVa ZR 4/82 - OLG Celle LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 4/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkftndet am 23. November 1983 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Haftpflichtverbandes der Deutschen Industrie VaG, Hjä|P—St ROTHfe 9, vertreten durch den Vorstand, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die OflBkrankenkasse für den Stadtkreis vertreten durch ihren Geschäftsführer, R—straße 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr XT/ Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. November 1981 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den beklagten Verband aus einem Teilungsabkommen (nachstehend kurz TA genannt) in Anspruch. Dem Mitglied der Klägerin, der am Jd 1898 geborenen Frau Ke^, wurde am 18. September 1975 eine Knieendprothese mit Polyäthylenblock im Oberteil und Metallteil im Unterteil implantiert. Hersteller der Prothese war eine Firma, die bei dem Beklagten gegen Risiken der Produzentenhaftung versichert ist. Die Prothese brach etwa ein Jahr nach der Implantation. Dem Mitglied der Klägerin wurde eine neue Prothese, nunmehr ein Ganzmetallmodell, eingepflanzt. Dadurch entstanden der Klägerin Krankenhauskosten in Höhe von 8.846,46 DM. Wegen des TA fordert sie von dem Beklagten Erstattung der Hälfte dieser Kosten. Im dem am 8. September/9. Oktober 1956 zwischen den Parteien geschlossenen TA war zunächst u.a. bestimmt: "§ 1 Die Krankenkasse erhält bei Ersatzansprüchen, die von ihr an die beim Haftpflichtverband gegen Haftpflicht Versicherten nach den Bestimmungen des § 1542 der Reichsversicherungsordnung gestellt werden können, in den nachfolgend erwähnten Fällen der Haftung die nach den Vorschriften der RVO berechneten Gesarat-kosten im Rahmen des § 2 dieses Abkommens ohne Prüfung der Schuldfrage erstattet. Die Erstattung erfolgt auch in Fällen, in denen der Unfall nachweisbar durch eigenes Verschulden des Kassenmitgliedes entstanden ist; ferner auch dann, wenn nach § 7 KFG ein unabwendbares Ereignis für den Fahrzeughalter vorliegt. § 2 In den Fällen, in denen sich der Ersatzanspruch auf ein Gesetz stützt, für das die Gefährdungshaftung gilt, erhält die Krankenkasse 60 v.H. der Kassenleistungen erstattet. In den Fällen, in denen sich der Ersatzanspruch auf ein Gesetz stützt, für das die Verschuldenshaftung gilt, erhält die Krankenkasse 50 v.H. der Kassenleistungen erstattet. jC7 § 4 Von der Schadensteilung sind diejenigen Re-greöansprüche ausgeschlossen, in denen im Einzelfall die Kassenleistungen 5.000,- IM übersteigen. In diesen Fällen wird für den Gesamtschaden, d.h. nicht für den übersteigenden Betrag allein, die Regelung nach der Jeweiligen Sachund Rechtslage getroffen. § 5 1. Die Krankenkasse hat auf Verlangen des Haftpflichtverbandes im Zweifelsfalle die Ursächlichkeit des fraglichen Schadensfalles für den der Kostenforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für Unterstützungsfälle aus Anlaß von Spätunfallfolgen. 2. Als Nachweis im Sinne des Abs. 1 gilt eine beglaubigte Abschrift der Krankmeldung oder, falls aus dieser der Kausalzusammenhang nicht ersichtlich ist, eine von der Krankenkasse zu beschaffende ärztliche Bescheinigung. Hierbei genügt die Bestätigung der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs. 3 • ... Mit Wirkung vom 1. April 1962 wurde § k dahin geändert, daß statt 5.000,- IM der Betrag von 10.000,- IM als Höchstgrenze gelten soll. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, nach dem TA brauche sie nur die Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, daß es durch einen Fehler des Produkts zu dem Bruch der Prothese gekommen sei; dieser Nachweis sei schon allein dadurch erbracht, daß - wie unstreitig ist - auch bei anderen Patienten die Knieendprothese aus Polyäthylen gebrochen ist und daß die Herstellerfirma inzwischen dieses Modell aus dem Verkehr gezogen habe. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, es sei ungewiß, ob die Herstellerfirma für den Materialbruch verantwortlich sei; die Prothese könne auch infolge eines Fehlers des operierenden Arztes bei der Auswahl oder Implantation gebrochen sein. Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin müsse den vollen Nachweis für eine objektive Pflichtverletzung der Herstellerfirma erbringen; durch das TA sei lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage, nicht dagegen auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet worden. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 4.423,23 DM nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe den Nachweis i.S. von § 5 TA erbracht, daß der Bruch der Prothese auf einem Produktionsfehler der Herstellerfirma beruhe. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe; Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Verpflichtung des Beklagten aus dem TA sei unabhängig davon, ob die Klägerin den vollen Nachweis dafür erbringen kann, daß die Prothese wegen eines Konstruktions- oder Materialfehlers gebrochen ist. Auf die Prüfung der Haftungsfrage im Einzelfall habe der Beklagte durch das TA verzichtet. Nach dem Wortlaut des TA beschränke sich zwar der Verzicht auf die Prüfung der Schuldfrage. Der Gesamtzusammenhang der Regelung ergebe Jedoch, daß "Schuldfrage” nicht in dem Juristisch engen Sinn gemeint sei, sondern die Haftungsfrage mit einbeziehe. Für die Begründetheit der Klage komme es daher nur darauf an, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem Gefahrenbereich besteht, für den der Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren hat. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. I. Bei dem zwischen den Parteien zustande gekommenen TA handelt es sich um einen typischen Vertrag, dessen Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht. Es beruht auf einem Muster des KV-Verbandes Koblenz und ist 1962 aufgrund eines Rundschreibens dieses Verbandes in § 4 abgeändert worden. Seine Auslegung durch das Berufungsgericht unterliegt daher in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH Urteil vom 2.10.1980 - IVa ZR 19/80 » VersR 1980, 1170 Ul Tellungsabkommen Nr. 13 Urteil vom 7.4.1981 - VI ZR 251/78 « VersR 1981, 649 * LM RVO § 1542 Nr. 113) . II. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte in dem TA auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet habe, kann nicht gefolgt werden. 1. Der Senat hat in seinem vorstehend bereits erwähnten Urteil vom 2. Oktober 1980 (VersR 1980, 1170) zu der Auslegung eines TA, in dem nur auf die Prüfung der Schuldfrage, nicht aber auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet ist, Stellung genommen. Er hat ausgeführt, daß es in solchen Fällen einer Prüfung bedarf, ob - abgesehen von der Schuldfrage - die Voraussetzungen einer Haftung des Haftpflichtversicherten gegeben sind, und daher ein innerer Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis nicht ausreicht. Das Berufungsgericht hat gemeint, die in dieser Entscheidung des Senats aufgestellten Grundsätze könnten hier keine Anwendung finden, weil der Senat über die Auslegung eines TA aus dem Jahre 1972 entschieden habe. Bei dessen Auslegung habe davon ausgegangen werden können, daß die Formulierung im Hin- *w blick auf die bis dahin veröffentlichte Rechtsprechung, die den Anwendungsbereich von TA bei Ausschluß der Haftungsfrage weit ziehe, bewußt gewählt worden sei und daher der Verzicht auf die Prüfung der Schuldfrage im juristisch engen Sinn zu verstehen gewesen sei. Das hier auszulegende TA sei jedoch am 8. September/9. Oktober 1956 abgeschlossen worden. Die erste grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung eines TA mit der Klausel "ohne Prüfung der Haftungsfrage" sei erst kurz zuvor, am 28. Mai 1956, ergangen (BGHZ 20, 385) und den Vertragsschließenden möglicherweise noch nicht bekannt gewesen; zu demindest werde sie ihnen nicht in ihrer vollen Tragweite, die erst durch die Fortführung dieser Rechtsprechung deutlich geworden sei, bewußt gewesen sein. Der von dem Berufungsgericht hervorgehobene zeitliche Unterschied zwischen dem Abschluß der TA rechtfertigt keine Abweichung von den in der genannten Senatsentscheidung entwickelten Auslegungsregeln. Die Unterscheidung zwischen Haftungs- und Schuldfrage gehört zu den Grundlagen des Schadensersatzrechts. Es kann daher nicht davon ausgegangen ’werden, daß den rechtskundigen Parteien bei Abschluß des TA die zwischen den beiden Begriffen bestehenden Unterschiede nicht bekannt waren und sie daher verkannt haben, daß in dem TA lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage verzichtet wurde. Dazu kommt noch, daß das TA 1962 in § 4 geändert wurde. Dabei wurde trotz der inzwischen ergangenen höchstrichterlichen Urteile zu dem Umfang eines Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage die Regelung in § 1 TA,wonach nur auf die Prüfung der Schuldfrage verzichtet wird,nicht geändert. Auch aus diesem Grunde kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimmt werden, daß der in dem TA enthaltene Verzicht auf die Prüfung der Schuldfrage als Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage angesehen werden könne. 2. Eine Auslegung des TA dahin, daß trotz seines Wortlauts nicht nur auf die Prüfung der Schuldfrage, sondern auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet worden sei, läßt sich auch nicht mit den weiteren von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen recht-fertigen. a) Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Zweck des TA könne nur erreicht werden, wenn nicht nur auf die Prüfung der Verschuldensfrage, sondern auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet werde, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Oktober 1980 (VersR 1980, 1170 = LM Teilungsab-kommen Nr. 13) darauf hingewiesen, daß nur anhand der Regelung in dem einzelnen TA ermittelt werden kann, wie weit der durch das TA bezweckte Rationalisierungseffekt gehen soll. Im vorliegenden Fall behielt das TA trotz der Einschränkung des Verzichts auf die Prüfung der Schuldfrage dadurch, daß die gerade im Bereich der Produzentenhaftung oft schwierige und aufwendige Klärung der Schuldfrage entfiel und somit trotz der notwendigen Prüfung der Haftungsfrage ein wesentlicher Rationalisierungseffekt erreicht wurde, seine Bedeutung. - io - b) Aus den vorstehenden Gründen kann dem Berufungsgericht auch nicht darin zugestimmt werden, daß in dem TA ausdrücklich die Prüfung der Haftungsfrage hätte Vorbehalten werden müssen. Der Regelungsgehalt des TA ist diesem mit Hilfe der üblichen Mittel der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen. Für eine Beschränkung der (umfassenderen) Auslegung auf "ausdrückliche" Erklärungen der Beteiligten oder "unzweifelhafte" Auslegungsergebnisse besteht kein rechtfertigender Grund. III. Es ist daher ebenso wie in dem Urteil des Senats vom 2. Oktober 1980 (VersR 1980, 1170 « LM Teilungsabkommen Nr. 13) davon auszugehen, daß der Beklagte lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage, nicht aber auch auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet hat. Somit muß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts geprüft werden, ob - abgesehen von der Schuldfrage -die Voraussetzungen einer Haftung des Haftpflichtversicherten gegeben sind. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen RechtsStandpunktes hierzu keine Feststellungen getroffen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Für die erforderliche Prüfung der Haftungsfrage weist der Senat auf folgendes hin: 11 Soweit es sich um die hier streitige haftungs-begründende Kausalität zwischen dem Verhalten des Produzenten und dem "Schadensfall" handelt, ist die Beweisregelung des § 5 TA, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht anwendbar. Sie betrifft schon ihrem Wortlaut nach nur die haftungsaus-füllende Kausalität zwischen dem "Schadensfall" und dem "der Kostenforderung (der Kasse) zugrunde liegenden Krankheitsfall". Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Rassow