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BGH · IVa ZR 3/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 3/89

Rechtsanwalt gegen Versorgungsanstalt des durch den Präsidenten, Bundes und der Länder, vertreten Straße 19, K#0B00, Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 18. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Die anstehenden Rechtsfragen hat der Senat in BGHZ 103, 370 und im Urteil vom 8.

BedeutungHöheStraßeBelastungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 3/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Rudolf S
Straße
72,
t
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Versorgungsanstalt des durch den Präsidenten,
 Bundes und der Länder, vertreten Straße 19, K#0B00,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. #10 und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
2
S0
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 18. Oktober 1989
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 1988 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die anstehenden Rechtsfragen hat der Senat in BGHZ 103, 370 und im Urteil vom 8. Juni 1988 (VersR 1988, 1142) entschieden. Darauf wird verwiesen. Maßgeblich für die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes ist nach § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS die Höhe der Belastung mit Steuern und Sozialabgaben am Tag des Beginns der Versorgungsrente. Spätere Änderungen dieser Belastungen bleiben für die Höhe der
WIV
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Zusatzrente ohne Bedeutung. Es kann daher weder von einer der Beamtenversorgung nicht mehr vergleichbaren Instabilität der Rente noch von einer Doppelbelastung bei einer eventuellen Erhöhung von Sozialversicherungsbeiträgen die Rede sein.
Streitwert: 42.956,-- DM.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs