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BGH · IVa ZR 1/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 1/89

in dem Rechtsstreit der Hausfrau Gabriele P^^ geb. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 12. Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Oktober 1988 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Streitwert und Beschwer für das Rechtsmittel der lediglich zur Auskunft verurteilten Beklagten bemessen sich nach ihrem Interesse, diese Auskunft nicht erteilen zu müssen.

Zitierte Normen: § 2314 BGB
SprungrevisionIVaInteresseStreitwertHausfrauAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 1/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Gabriele P^^ geb.

Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Hausfrau Hannelore m4
geb.
Straße 24,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
2
&
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 12. Juli 1989
beschlossen:
1.	Der Streitwert wird auf 300 DM festgesetzt .
2.	Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. Oktober 1988 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Streitwert und Beschwer für das Rechtsmittel der lediglich zur Auskunft verurteilten Beklagten bemessen sich nach ihrem Interesse, diese Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse kann nicht höher als mit 300 DM bewertet werden. Die Beklagte braucht keinen Sachverständigen hinzuzuziehen. Sie muß lediglich den Bestand des Nachlasses angeben, nicht etwa wie im Fall des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB dessen Wert ermitteln.
3
Weil danach die Berufungssumme nicht erreicht wird, ist die Sprungrevision nicht statthaft.
Dr. Hoegen
 Dr. Zopfs