Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 20. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Schließt der Versicherungsnehmer entgegen den Versicherungsbedingungen eine weitere Tagegeldversicherung ohne Einwilligung des Versicherers ab, so ist auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 79, 6) der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt mit der Folge, daß er ab deren Wirksamwerden und der damit eintretenden Vertragsbeendigung nicht mehr zu Leistungen für die Zukunft verpflichtet ist (insoweit grundsätzlich übereinstimmend mit BGH, Urteil vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 99/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Versicherungsvertreters Werner KSB» R®Wstraße ^9, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen die PBBHB-Gruppe, durch ihren Vorstand, B AG, vertreten Straße 170-172, 0| Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 20. März 1985 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 1984 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 40.950,- DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Schließt der Versicherungsnehmer entgegen den Versicherungsbedingungen eine weitere Tagegeldversicherung ohne Einwilligung des Versicherers ab, so ist auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 79, 6) der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt mit der Folge, daß er ab deren Wirksamwerden und der damit eintretenden Vertragsbeendigung nicht mehr zu Leistungen für die Zukunft verpflichtet ist (insoweit grundsätzlich übereinstimmend mit BGH, Urteil vom 28. April 1971, IV ZR 174/69 = NJW 1971,1891; der dort aufgrund der besonderen Umstände jenes Falles festgestellte Rechtsmißbrauch des Versicherers ist im vorliegenden Fall nicht gegeben). Dr. Zopfs Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Ritter Dr. Lang