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BGH · IVa ZR 98/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 98/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Februar 1986 im Kostenpunkt und in der Hauptsache aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger und seine beiden Geschwister, österreichische Staatsangehörige mit dem Wohnsitz in Wien, verkauften ihre Anteile am Nachlaß in Höhe von je einem Dreißigstel durch Vertrag vom 16. Das Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen, weil die genannten Gutachten nicht den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine Nachzahlung genügten. Den Durchschnittsbetrag von 1.112.816 DM, der sich aus den Gutachten ergibt, hat es um eine Zinspauschale und um berechnete "Rückzinsen" gekürzt. Das ist unbedenklich und wird von den Parteien nicht beanstandet. Das ist von Bedeutung für die Frage, ob der vor dem Berufungsgericht geschlossene Zwischenvergleich überhaupt wirksam ist. 800.000 DM auch) um die Zinspauschale von 36.000 DM und tim di£ auf 158.689,21 DM berechneten "Rückzinsen" kürzen dürfte, kommt es - vorbehaltlich der Ausführungen unter 6. 3. Für den Abzug der Zinspauschale von 36.000 DM verweist das Berufungsgericht lediglich auf Abschnitt C II 2 f) des Kaufvertrages. Oktober 1980 bis zur Fälligkeit der Nachzahlungsbeträge von diesen abgezogen; die Zinsberechnung hat in banküblicher Berechnungsweise zu erfolgen. (den Kläger) nicht gilt, wenn er die Zahlung des Mindestkaufpreises von 800.000 DM vor der Feststellung des endgültigen Kaufpreises nicht in Anspruch nimmt. Die Revision beanstandet, bereits nach dem Wortlaut des ersten Absatzes dieser Klauseln seien diese auf den Kaufpreisanspruch des Klägers nicht anwendbar. Für einen solchen Ausgleich sei aber kein Raum, wenn der "Mindestkaufpreis" nicht vorweg, sondern - wie hier an den Kläger - erst am 24. Dort ist ausdrücklich festgehalten, daß die Regelungen über eine Kürzung der Nachzahlungsbeträge nicht für den Kläger gelten, "wenn" dieser den Mindestkaufpreis vor der Feststellung des endgültigen Kaufpreises nicht in Anspruch nimmt. Auch in diesem Zusammenhang hätte es einer näheren Erörterung bedurft, und zwar insbesondere dazu, ob die Klarstellung zugunsten des Klägers in Absatz 3 ("wenn ...") - wie dieser vor dem Berufungsgericht unter Beweisantritt vorgetragen hat - nicht gerade eingreifen soll, "sofern und soweit" er den Mindestkaufpreis nicht erhält, und also auch für den Umfang des "Ausgleichs" bedeutsam ist. 4. Soweit das Berufungsgericht den nachzuzahlenden Teil des Kaufpreises um die sogenannten Rückzinsen für die Zeit vom 1. Was den Anfang der "Rückverzinsung" angeht, so sieht das Berufungsgericht zutreffend, daß Zinsen von einem Kapital im allgemeinen erst im Anschluß an den Zeitpunkt seiner Zahlung zu laufen beginnen; so gesehen könnten die Rückzinsen erst am 24. Oktober 1980 als ein von der Zahlung des Mindestkaufpreises losgelöster (fixer) Termin für den Beginn der Rückverzinsung anzusehen. Diese Auslegung ist von denselben Rechtsfehlern beeinflußt, die dem Berufungsgericht auch bei dem Abzug der Zinspauschale unterlaufen sind. 5. Die Revision beanstandet aber auch mit Recht, daß das Berufungsgericht die Rückverzinsung erst am 8. "Die gegebenenfalls zu leistenden Nachzahlungsbeträge werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem auch der für den Erbanteil des ... - aus welchen Gründen auch immer - nicht zustande, so werden die Nachzahlungsbeträge vier Wochen nach Vorliegen des den Wert der ein Drittel-Anteile an dem Grundbesitz endgültig feststellenden Gutachtens bei dem amtierenden Notar fällig." Diese Bestimmung betrifft, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht den Nachzahlungsanspruch des Klägers, sondern die Ansprüche seiner Geschwister. Berufungsgericht dem Zwischenvergleich entnehmen wollen, daß dieser den Inhalt der Abzugsklauseln oder die Fälligkeit des Restkaufpreises zu dem Nachteil des Klägers verändert hätte, dann würde sich die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Zwischenvergleichs unter diesem Gesichtspunkt neu und anders stellen.

Zitierte Normen: § 7 EGBGB § 291 BGB
ZwischenvergleichZeitFälligkeitBerufungsgerichtParteiGutachtenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 98/86	URTEIL
Verkündet am:
21. Oktober 1987 Hellmann
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des geschäftsunfähigen Alfred T0-H^w, vertreten durch seine Mutter, Frau Margarete Wi als Kuratorin, beide wohnhaft in w4K Sfll^gässe 13,
resetzlich -WM
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Dr.
Prof. Dr.
gegen
 Maria Immaculata Freifrau Kl
 von Bl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	als Abwick-
lerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1987
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 1986 im Kostenpunkt und in der Hauptsache aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Beide Parteien sind als Erbeserben und Erbteilserwerber am Nachlaß des am 16. November 1944 verstorbenen Theodor Graf von	beteiligt. Der Nachlaß besteht noch
 aus Grundbesitz, der im Landkreis Heinsberg belegen ist. Der Kläger und seine beiden Geschwister, österreichische Staatsangehörige mit dem Wohnsitz in Wien, verkauften ihre Anteile am Nachlaß in Höhe von je einem Dreißigstel durch Vertrag vom 16. August 1979 an die Beklagte. Der Kaufpreis beträgt
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für jeden Verkäufer mindestens 800.000 DM; dieser Betrag ist gezahlt, und zwar an den Kläger am 24. Oktober 1980. Darüber hinaus sollte an jeden Verkäufer unter Umständen eine Nachzahlung geleistet werden, und zwar unter anderem dann, wenn der Wert der wirtschaftlich veräußerten Grundbesitzanteile insgesamt mehr als 2,4 Mio. DM betrug.
Der Kläger ist entmündigt und steht unter Kuratel seiner Mutter. Das zuständige Bezirksgericht in Wien hat den Verkauf pflegschaftsbehördlich genehmigt. In dem Genehmigungsverfahren hat es drei Sachverständigengutachten eingeholt, in denen die Grundstücksanteile unterschiedlich bewertet worden sind, und zwar mit rund 2,8 Mio. DM, 4,7 Mio. DM und knapp 4 Mio. DM.
Gestützt auf diese Gutachten hat der Kläger von der Beklagten Zahlung weiterer 531.269 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen, weil die genannten Gutachten nicht den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine Nachzahlung genügten. Mit seiner Berufung hat der Kläger seinen Klageantrag zuletzt noch in Höhe von 312.815,65 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien einen Zwischenvergleich abgeschlossen; danach sollten zwei weitere Wertgutachten eingeholt werden; aus den Ergebnissen dieser Gutachten sollte das arithmetische Mittel gebildet und für die Parteien verbindlich sein. Das Berufungsgericht hat die weiteren Gutachten eingeholt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Den Durchschnittsbetrag von 1.112.816 DM, der sich aus den Gutachten ergibt, hat es um eine Zinspauschale und um berechnete "Rückzinsen" gekürzt. Dementsprechend hat
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es die Beklagte zur Zahlung von weiteren 118.126,44 DM nebst Zinsen verurteilt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision greift der Kläger das angefochtene Urteil an, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Entscheidunasaründe
 Die Revision hat Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht beurteilt den eingeklagten Anspruch nach dem Recht der Bundesrepublik. Das ist unbedenklich und wird von den Parteien nicht beanstandet. Es handelt sich um den Erbschaftskauf von Erbteilen nach einem deutschen Erblasser, dessen Nachlaß im Landkreis Heinsberg belegen ist, so daß im Grundsatz das Recht der Bundesrepublik anzuwenden ist. Allerdings verweist das deutsche Internationale Privatrecht (Art. 7 Abs. 1 EGBGB a.F.) für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit einer Person - hier des Klägers - auf dessen Heimatrecht. Die danach anzuwendenden SS 222 ff. des österreichischen ABGB n.F. schreiben bei wichtigen Angelegenheiten der Vermögensverwaltung eines Vormundes - ähnlich wie S 1822 Nr. 12 BGB bei bestimmten Vergleichen - die Einholung der Genehmigung des Vormundschafts-gerichts vor. Das ist von Bedeutung für die Frage, ob der vor dem Berufungsgericht geschlossene Zwischenvergleich überhaupt wirksam ist. Es hätte daher geprüft werden müssen, ob der Zwischenvergleich ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wirksam abgeschlossen werden konnte. Das ist nicht geschehen.
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Dieser Rechtsverstoß verhilft der Revision aber nicht zu dem Erfolg, weil er sich nicht zu dem Nachteil des Klägers auswirkt. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger nämlich genau den "Durchschnittswert" zu, den dieser selbst vor dem Tatrichter zuletzt beansprucht hat.
Soweit der Streit der Parteien darum geht, ob das Berufungsgericht diesen Betrag (außer um die bereits gezahlten
800.000	DM auch) um die Zinspauschale von 36.000 DM und tim di£ auf 158.689,21 DM berechneten "Rückzinsen" kürzen dürfte, kommt es - vorbehaltlich der Ausführungen unter 6. - auf den Zwischenvergleich nicht an. Diese Abzugsposten sind durch Bezugnahme auf Abschnitt II 2 f des Kaufvertrages zwar ebenfalls in dem Zwischenvergleich enthalten. Die Bezugnahme hat jedoch keine eigenständige Bedeutung, sondern stellt nur klar, was aufgrund des gerichtlich genehmigten und unbedenklich wirksamen Kaufvertrages im Verhältnis zwischen den Parteien auch ohne den Zwischenvergleich gelten würde.
2.	Das Berufungsgericht nimmt den Durchschnitt der Ergebnisse der von ihm eingeholten Wertgutachten mit 1.112.816 DM an. Dabei stützt es sich auf Bewertungen des Sachverständigen	vom	2.	April	1985	über
1.000.521,30 DM und des Sachverständigen	vom 13. Juni 1984 auf 1.225.110 DM. Die Revision beanstandet hieran, daß nicht das Gutachten	vom	30.	August
1984 zugrunde gelegt worden ist, das den Wert auf 1.053.180 DM geschätzt habe. Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger nach der Erstattung der Gutachten selbst nur noch von dem niedrigeren Betrag ausgegangen ist und danach auch seine Klageanträge ausgerichtet hat.
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3.	Für den Abzug der Zinspauschale von 36.000 DM verweist das Berufungsgericht lediglich auf Abschnitt C II 2 f) des Kaufvertrages. Dort heißt es:
"Die Nachzahlungsbeträge werden zu dem pauschalen Ausgleich der auf die bereits vorwegerhaltenen Mindestkaufpreisbeträge von je 800.000 DM bis zu dem 30. September 1980 anfallenden Zwischenzinsen um je 36.000 DM ... vermindert.
Werden die Nachzahlungsbeträge erst nach dem 1. Oktober 1980 fällig, so werden von den Nachzahlungsbeträgen zusätzlich zu dem pauschalen Abzug von je 36.000 DM Rückzinsen in Höhe von 4 v.H. ... auf die bereits gezahlten Beträge von je 800.000 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis zur Fälligkeit der Nachzahlungsbeträge von diesen abgezogen; die Zinsberechnung hat in banküblicher Berechnungsweise zu erfolgen.
Zur Klarstellung wird vermerkt, daß die hier zu f) behandelte Regelung für den Verkäufer ... (den Kläger) nicht gilt, wenn er die Zahlung des Mindestkaufpreises von 800.000 DM vor der Feststellung des endgültigen Kaufpreises nicht in Anspruch nimmt.
Ein Abzug auf unter den Mindestkaufpreis von
800.000	DM ist in jedem Fall ausgeschlossen."
Die Revision beanstandet, bereits nach dem Wortlaut des ersten Absatzes dieser Klauseln seien diese auf den Kaufpreisanspruch des Klägers nicht anwendbar. Auszugleichende "Zwischenzinsen" für die Zeit bis zu dem 30. September 1980 hätten nur anfallen können, wenn der Mindestkaufpreis von 800.000 DM vor diesem Stichtag gezahlt worden wäre. Werde der Mindestkaufpreis vor der Festlegung des endgülti gen Kaufpreises vorweggeleistet, dann erleide die Käuferin
 aufgrund dessen einen Zinsausfall, der mit der Regelung pauschal ausgeglichen werden solle. Für einen solchen Ausgleich sei aber kein Raum, wenn der "Mindestkaufpreis" nicht vorweg, sondern - wie hier an den Kläger - erst am 24. Oktober 1980 geleistet worden sei. Die Beklagte habe dann die Zinsvorteile der späten Zahlung selbst in Anspruch nehmen können; ihr dafür auch noch einen pauschalen "Ausgleich" zu gewähren, hält der Kläger für widersinnig.
Auf diese - naheliegenden - Gesichtspunkte ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, obwohl der Kläger zu ihnen bereits im Berufungsverfahren eingehend vorgetragen hatte. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht auch Abs. 3 der angeführten Klauseln nicht behandelt. Dort ist ausdrücklich festgehalten, daß die Regelungen über eine Kürzung der Nachzahlungsbeträge nicht für den Kläger gelten, "wenn" dieser den Mindestkaufpreis vor der Feststellung des endgültigen Kaufpreises nicht in Anspruch nimmt. Auch in diesem Zusammenhang hätte es einer näheren Erörterung bedurft, und zwar insbesondere dazu, ob die Klarstellung zugunsten des Klägers in Absatz 3 ("wenn ...") - wie dieser vor dem Berufungsgericht unter Beweisantritt vorgetragen hat - nicht gerade eingreifen soll, "sofern und soweit" er den Mindestkaufpreis nicht erhält, und also auch für den Umfang des "Ausgleichs" bedeutsam ist.
4.	Soweit das Berufungsgericht den nachzuzahlenden Teil des Kaufpreises um die sogenannten Rückzinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis zu dem 8. Mai 1985 kürzt, kann seine Entscheidung ebenfalls nicht bestehen bleiben.
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Was den Anfang der "Rückverzinsung" angeht, so sieht das Berufungsgericht zutreffend, daß Zinsen von einem Kapital im allgemeinen erst im Anschluß an den Zeitpunkt seiner Zahlung zu laufen beginnen; so gesehen könnten die Rückzinsen erst am 24. Oktober 1980 zu laufen beginnen. Gleichwohl entspreche das nicht dem Sinn der Regelung. In diesem Zusammenhang stellt das Berufungsgericht auf die Zeit ab, welche für die erforderlichen sachverständigen Bewertungen aus damaliger Sicht schätzungsweise benötigt werden würde. Erwartet habe man die Fertigstellung der Gutachten bis Ende September 1980; ähnlich naheliegend sei aber auch eine Überschreitung dieses Zeitraums gewesen. Daher sei der 1. Oktober 1980 als ein von der Zahlung des Mindestkaufpreises losgelöster (fixer) Termin für den Beginn der Rückverzinsung anzusehen. Dem entspreche es, daß auch die Zinspauschale von
36.000	DM in der Berechnungsweise und in der zeitlichen Systematik auf den 1. Oktober abstelle. Diese Auslegung ist von denselben Rechtsfehlern beeinflußt, die dem Berufungsgericht auch bei dem Abzug der Zinspauschale unterlaufen sind.
5.	Die Revision beanstandet aber auch mit Recht, daß das Berufungsgericht die Rückverzinsung erst am 8. Mai 1985 hat enden lassen.
Nach Abschnitt II 2 f) Abs. 2 des Kaufvertrages endet die Rückverzinsung, um die der nachzuzahlende Teil des Kaufpreises gekürzt werden soll, bei Fälligkeit der Nachzahlung. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. In Abschnitt II 2 e) des Kaufvertrages wird die Fälligkeit wie folgt geregelt:
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"Die gegebenenfalls zu leistenden Nachzahlungsbeträge werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem auch der für den Erbanteil des ... (Klägers) zu leistende Kaufpreis bzw. Nachzahlungsbetrag fällig wird.
Kommt ein Kauf des Erbanteils des ... (Klägers)
- aus welchen Gründen auch immer - nicht zustande, so werden die Nachzahlungsbeträge vier Wochen nach Vorliegen des den Wert der ein Drittel-Anteile an dem Grundbesitz endgültig feststellenden Gutachtens bei dem amtierenden Notar fällig."
Diese Bestimmung betrifft, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht den Nachzahlungsanspruch des Klägers, sondern die Ansprüche seiner Geschwister. Gleichwohl wendet es die Klausel "im Wege der ergänzenden Auslegung" auch auf den Kläger an. Die Regelung sei aber einerseits überholt und andererseits durch den Zwischenvergleich ersetzt worden. Danach trete an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Sachverständigenverfahrens das in dem Vergleich vorgesehene neue Verfahren mit der Folge, daß Fälligkeit vier Wochen nach Eingang des letzten gerichtlichen Gutachtens bei den Parteien eintrete.
Dagegen wendet sich die Revision zutreffend mit dem Hinweis, diese Auslegung laufe auf eine Übervorteilung des Klägers hinaus; der Kläger werde doppelt benachteiligt, weil ihm einmal der Restkaufpreis (und die darauf möglichen und also entgangenen Nutzungen) lange Zeit vorenthalten worden sei und weil ihm "dafür" zweitens umso höhere "Rückzinsen" abgezogen würden. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend bedacht. Möglicherweise verkannt hat das Berufungsgericht auch, daß es nicht gerade naheliegt, daß der Zwischen-
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vergleich außer der Klärung der Höhe des Restkaufpreisanspruchs des Klägers auch noch dessen Fälligkeit hätte hinausschieben sollen. Überdies ist das angefochtene Urteil hier widersprüchlich, weil es dem Kläger zugleich Prozeßzinsen für die Zeit seit dem 25. November 1981 zubilligt und damit die Fälligkeit des Restkaufpreisanspruchs des Klägers (§ 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB) seit 1981 bejaht.
6.	Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird darauf zu achten sein, daß die vereinbarten Zinsabzüge darauf hinauslaufen, die veräußerten Erbteile möglicherweise "unter Wert", nämlich unter dem Wert am vereinbarten Stichtag (1. September 1979) zu verkaufen. Eine ergänzende Auslegung des Kaufvertrages, die eine derartige Auswirkung der Abzugsklauseln verstärkte, müßte auch darauf Rücksicht nehmen, daß der Vertrag möglicherweise der Genehmigung des Vormundschaf tsrichters unterliegt, und daß ihm deshalb ein Inhalt, der von der richterlichen Genehmigung nicht gedeckt ist, grundsätzlich nicht beigelegt werden kann. Sollte das
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L.
Berufungsgericht dem Zwischenvergleich entnehmen wollen, daß dieser den Inhalt der Abzugsklauseln oder die Fälligkeit des Restkaufpreises zu dem Nachteil des Klägers verändert hätte, dann würde sich die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Zwischenvergleichs unter diesem Gesichtspunkt neu und anders stellen.
Dr. Hoegen
 Rottmüller	Dr.	Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel