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BGH · IVa ZR 98/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 98/80

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Der Rechtsstreit wird zu neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dazu war es nach den im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestätigten und vom Berufungsgericht als unstreitig der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Angaben der Klägerin zu 2) folgendermaßen gekommen: Anschließend machte er Zielübungen mit dem Revolver, unter anderem auf den Bauch seiner Frau und fragte dabei, ob er einmal abdrücken solle, was sie meine, wie sie dann aussehe. Darauf richtete er den Revolver gegen seinen Kopf und drückte wiederum ab; auch dabei löste sich der Schuß nicht. Er wurde von seiner Frau als "Waffennarr" bezeichnet und besaß außer dem Revolver noch ein Kleinkalibergewehr, das er über den Ehebetten an der Wand aufgehängt hatte. Wäre das rechtzeitig geschehen, so wäre es zu dem Abschluß des Lebensversicherungsvertrages und nach dem Tode des Verstorbenen zur Auszahlung der Versicherungssumme gekommen. Er meint, die Kläger seien schon deshalb nicht geschädigt, weil der Verstorbene Selbstmord verübt habe und deshalb ohnehin kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme bestanden hätte. 1. Dis Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte sich gegenüber den Klägern durch verspätete Abgabe des Gesundheitsberichtes an die Lebensversicherung schadensersatzpflichtig gemacht habe. Der erste Anschein spreche für den Willen des Verstorbenen, sich zu töten. a) Das Berufungsgericht hat den Beweis des ersten Anscheins für die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses angewendet, nämlich der Absicht des Verstorbenen, sich zu töten. Die Frage, ob für einen solchen Willensentschluß ein Anscheinsbeweis überhaupt möglich ist, hat in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bisher keine einheitliche Antwort gefunden (vgl. Denn auch nach den anerkannten Regeln des Anscheinsbeweises spricht dieser hier nicht für eine Selbstmordabsicht des Verstorbenen. falls theoretisch in Betracht, ohne daß es dafür Anhaltspunkte gebe, ist bei vollständiger Würdigung des Sachverhaltes nach der Lebenserfahrung nicht haltbar; das ist auch vom Revisionsgericht zu beachten. Nach dem vom Berufungsgericht als unstreitig behandelten Angaben der Klägerin zu 2) war der Verstorbene unter Alkoholeinfluß besonders labil und jähzornig. Sein gesamtes Verhalten am Vorabend seines Todes - insbesondere nach seiner Rückkehr vom Wirtshausbesuch - erweckt den Eindruck der Unberechenbarkeit und läßt sich mit vernünftigen Erwägungen nicht erklären, rational nicht nachvollziehen. Dieser hatte vielmehr den vollen Beweis für einen Selbstmord des Verstorbenen erbringen müssen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß durch die verzögerte Abgabe der Gesundheitsbescheinigung der Klägerin zu 2) als benannter Bezugsberechtigter für die beantragte Lebensversicherung kein Schaden entstanden sei, weil der Versicherer wegen Selbstmordes ohnehin nicht hätte leisten müssen. Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob der Beklagte verpflichtet war, die begehrte Bescheinigung bis zu einem Zeitpunkt auszustellen, der den Abschluß des Lebensversicherungsvertrages vor dem Todesfall hätte erwarten lassen. 3. Etwa bestehende Ansprüche aufgrund eines Vertrages mit dem Beklagten sind auf alle 3 Kläger als Erben des Verstorbenen übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Mit Recht wird deshalb der hier umstrittene Anspruch auf Ersatz eines möglicherweise durch Verzug des Beklagten entstandenen Schadens (§ 284 Abs. 1 Satz 1, § 286 BGB) von allen Klägern geltend gemacht (vgl.

Zitierte Normen: § 1922 BGB § 139 ZPO
SchläfeBerufungsgerichtSchußRevolverVerstorbeneKlägerKlägerinSelbstmord

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
VVG § 169; ZPO § 286 C
Zur Frage des Anscheinbeweises für die Absicht zur Selbsttötung,
BGH, Urt.v. 19. Februar 1981 - IVa ZR 98/80 OLG Hamm
LG Paderborn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 98/80	URTEIL	Verkündet	am
19. Februar 1981 Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstrait
1) der Minderjährigen
a)	Tornas U(
 b)	Nadine U|
beide gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 2)
2) der Hausfrau Eva Ul alle wohnhaft Bl
 Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 den Arzt Dr. med Karl
>traße
- Prozeßbevcllmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dres.	und
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Mai 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger zu 1) sind als die ehelichen Kinder, die Klägerin zu 2) als die Witwe gesetzliche Erben des am 11. Januar 1977 im Alter von fast 25 Jahren verstorbenen Maschinisten Siegmund UflIHHB. Sie fordern vom Beklagten Schadensersatz, weil er einen von der
 am 26. August 1976 angeforderten und am 22. September 1976 sowie in der Folgezeit wiederholt angemahnten Gesundheitsbericht über den Verstorbenen der Versicherung erst nach dessen Tode übersandt habe.
3
Deshalb habe die Versicherung die vom Verstorbenen am 16. August 1976 beantragte Lebensversicherung über eine Versicherungssumme von DM 26.546 nicht mehr annehmen können. Der Beklagte war der Hausarzt des Verstorbenen; dieser war bei ihm seit 29. August 1974, insbesondere auch zwischen dem 24. August und dem 15. November 1976 in ärztlicher Behandlung.
In dem Versicherungsantrag hatte der Verstorbene als Bezugsberechtigte für den Todesfall den dann mit ihm in gültiger Ehe lebenden Ehegatten benannt.
Der Erblasser starb infolge einer Verletzung, die er sich selbst durch einen Schuß mit einem Trommelrevolver, (einer aufgebohrten ehemaligen Schreckschußwaffe) in die rechte Schläfe beigebracht hatte. Dazu war es nach den im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestätigten und vom Berufungsgericht als unstreitig der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Angaben der Klägerin zu 2) folgendermaßen gekommen:
Der sehr jähzornige und nach Alkoholgenuß unbeherrschte, psychisch labile Verstorbene hatte am Abend des 10. Januar 1977 aus geringfügigem Anlaß Streit mit seiner Frau (Klägerin zu 2). Danach trank er zwischen 20.00 und 21.30 Uhr zu Hause während des Fernsehens 4 Flaschen Bier. Während dieser Zeit ließ er sich von seiner F^au seinen Revolver und die Munition holen. Er lud die Waffe und ging dann zwischen 21.30 und 24.00 Uhr noch einmal aus, möglicherweise in die BflMB®gast Stätte zu dem Biertrinken. Nach seiner
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Rückkehr spielte er einige Zeit mit der Waffe nach "Wildwestmanier". Er forderte in gereizter Stimmung seine Frau auf, die Telefonnummer seiner Eltern herauszusuchen, er habe mit seiner Mutter telefoniert, aber diese .habe so komisch gesprochen. Mit einem Taschenmesser stach er in einen Pappkarton, während seine Frau darin nach einem Zettel mit der gewünschten Telefonnummer suchte; die Frau wurde dabei nicht verletzt. Anschließend machte er Zielübungen mit dem Revolver, unter anderem auf den Bauch seiner Frau und fragte dabei, ob er einmal abdrücken solle, was sie meine, wie sie dann aussehe. Er hielt auch die Revolvermündung einige Male an seine Schläfe und gegen sein Kinn. Aus der gefüllten Trommel nahm er eine Patrone wieder heraus. Dann zielte er an die Küchenwand und drückte zweimal den Abzug, ohne daß sich ein Schuß loste. Darauf richtete er den Revolver gegen seinen Kopf und drückte wiederum ab; auch dabei löste sich der Schuß nicht. (Später wurde von der Polizei festgestellt, daß alle Patronen am Patronen am Patronenboden angeschlagen worden waren, aber versagt hatten). Darauf richtete er die Waffe wiederum gegen die Schläfe und drückte ab; dieser Schuß löste sich und führte zur tödlichen Verletzung.
Der Verstorbene hat weder jemals mit Selbstmord gedroht, noch hatte er wirtschaftliche, gesundheitliche oder familiäre Schwierigkeiten. Er wurde von seiner Frau als "Waffennarr" bezeichnet und besaß außer dem Revolver noch ein Kleinkalibergewehr, das er über den Ehebetten an der Wand aufgehängt hatte.
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Kr hatte mit dem Revolver schon früher geschossen, insbesondere im Jahre 1975 die Kerzen des auf dem Fernsehgerät stehenden Adventskranzes ausgeschossen.
Die Kläger behaupten, der Beklagte habe persönlich und durch seine Sprechstundenhilfe wiederholt zugesagt, die ärztliche Bescheinigung der Versicherung zu übersenden. Wäre das rechtzeitig geschehen, so wäre es zu dem Abschluß des Lebensversicherungsvertrages und nach dem Tode des Verstorbenen zur Auszahlung der Versicherungssumme gekommen.
Sie haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 26.5^6,- nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er behauptet, er habe den Verstorbenen vor Erstattung des Gesundheitsberichtes untersuchen wollen. Der Patient sei aber zu dem vereinbarten Termin nicht erschienen. Er meint, die Kläger seien schon deshalb nicht geschädigt, weil der Verstorbene Selbstmord verübt habe und deshalb ohnehin kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme bestanden hätte.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
1.	Dis Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte sich gegenüber den Klägern durch verspätete Abgabe des Gesundheitsberichtes an die Lebensversicherung schadensersatzpflichtig gemacht habe.
Es meint, die Kläger seien jedenfalls nicht geschädigt, weil die Lebensversicherungssumme wegen Selbstmordes des Verstorbenen ohnehin nicht ausgezahlt worden wäre.
Der erste Anschein spreche für den Willen des Verstorbenen, sich zu töten. Anhaltspunkte dafür, daß der Verstorbene etwa nur grob leichtsinnig gehandelt hätte in der Hoffnung, die Waffe würde auch beim zweiten Schußversuch auf die Schläfe versagen, beständen nicht. Daran ändere auch das Fehlen jedes erkennbaren Beweggrundes für einen Selbstmord nichts.
2.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)	Das Berufungsgericht hat den Beweis des ersten Anscheins für die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses angewendet, nämlich der Absicht des Verstorbenen, sich zu töten. Die Frage, ob für einen solchen Willensentschluß ein Anscheinsbeweis überhaupt möglich ist, hat in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bisher keine einheitliche Antwort gefunden (vgl. dazu BGH Urteil vom 9. November 1977 -IV ZR 160/76 = LM BGB § 286 (C) ZPO Nr. 69 = VersR 1978, 74, 75 m.w.N.). Sie kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben. Denn auch nach den anerkannten Regeln des Anscheinsbeweises spricht dieser hier nicht für eine Selbstmordabsicht des Verstorbenen.
b)	Die Annahme des Berufungsgerichts, eine andere Möglichkeit als die der Selbstmordabsicht komme allen-
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falls theoretisch in Betracht, ohne daß es dafür Anhaltspunkte gebe, ist bei vollständiger Würdigung des Sachverhaltes nach der Lebenserfahrung nicht haltbar; das ist auch vom Revisionsgericht zu beachten.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß kein ernsthafter Beweggrund für einen Selbstmord bestand.
Der Verstorbene befand sich unter Alkoholeinfluß; er hatte außer 4 Flaschen Bier in seiner Wohnung möglicherweise noch bei dem Besuch der Gaststätte Alkohol getrunken. Die Möglichkeit, daß er stark angetrunken war, mußte das Berufungsgericht deshalb in Betracht ziehen. Nach dem vom Berufungsgericht als unstreitig behandelten Angaben der Klägerin zu 2) war der Verstorbene unter Alkoholeinfluß besonders labil und jähzornig. Sein gesamtes Verhalten am Vorabend seines Todes - insbesondere nach seiner Rückkehr vom Wirtshausbesuch - erweckt den Eindruck der Unberechenbarkeit und läßt sich mit vernünftigen Erwägungen nicht erklären, rational nicht nachvollziehen. Es war - worauf die Revision zutreffend hinweist - eher atypisch für die Handlungsweise eines Menschen, der Selbstmord begehen will. Unter diesen Umständen erhält die Tatsache, daß vor dem tödlichen Schuß eine Patrone wieder aus dem Magazin entfernt v/orden war und drei Schüsse nicht gezündet hatten (von denen überdies zwei nicht auf den Schützen, sondern auf die Wand gerichtet waren), ein wesentlich größeres Gewicht, als das Berufungsgericht ihr zu demessen will. Es ist unter Berücksichtigung aller dieser Umstände nicht nur entfernt möglich, sondern ernsthaft in Betracht zu ziehen, daß der Verstorbene in seinem alkoholisierten und offenbar unberechenbaren
 Zustand entweder vergessen hatte, daß noch (weitere) Patronen in der Trommel waren, oder daß er - wenn auch in objektiv unverständlich erscheinendem Leichtsinn -glaubte, auch die weiteren Schüsse würden nicht zünden.
In diesem Fall fehlte die Absicht zur Selbsttötung.
Läßt aber der festgestellte Sachverhalt mehrere ernsthafte Möglichkeiten des tatsächlichen Ablaufs offen, von denen nur eine die Leistungspflicht des Lebensversicherers ausgeschlossen hätte, so versagt der Anscheinsbeweis für eine Leistungsfreiheit des Versicherers (BGH aaO). Dieser hatte vielmehr den vollen Beweis für einen Selbstmord des Verstorbenen erbringen müssen.
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß durch die verzögerte Abgabe der Gesundheitsbescheinigung der Klägerin zu 2) als benannter Bezugsberechtigter für die beantragte Lebensversicherung kein Schaden entstanden sei, weil der Versicherer wegen Selbstmordes ohnehin nicht hätte leisten müssen. Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob der Beklagte verpflichtet war, die begehrte Bescheinigung bis zu einem Zeitpunkt auszustellen, der den Abschluß des Lebensversicherungsvertrages vor dem Todesfall hätte erwarten lassen. Gegebenenfalls wäre auch zu prüfen gewesen, ob dem Abschluß des Lebensversicherungsvertrages mit dem beantragten Inhalt Hinderungsgründe entgegengestanden hätten.
Das Revisionsgericht kann die erforderlichen Feststellungen nicht treffen. Deshalb war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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3.	Etwa bestehende Ansprüche aufgrund eines Vertrages mit dem Beklagten sind auf alle 3 Kläger als Erben des Verstorbenen übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Mit Recht wird deshalb der hier umstrittene Anspruch auf Ersatz eines möglicherweise durch Verzug des Beklagten entstandenen Schadens (§ 284 Abs. 1 Satz 1, § 286 BGB) von allen Klägern geltend gemacht (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1975 - IV ZR 50/74 - VersR 1975, 1090, 1092).
Allerdings kann der Schaden nur der Klägerin zu 2) als benannte Bezugsberechtigte für die beantragte Lebensversicherung entstanden sein. Richtig
 hätten deshalb die Kläger nicht Zahlung an sie alle als Gesamtgläubiger, sondern allein an die Klägerin zu 2) fordern müssen. Auf entsprechende Berichtigung der Anträge wird das Berufungsgericht bei der neuen Verhandlung gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hinzuwirken haben.
Rassow
 Dr. Zopfs
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dehner