Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Sie macht geltend, daß ihr der Handelsvertreter der Beklagten, die Firma Sons Ltd., einen Teil seiner Provision abge- treten habe und ferner, daß die Beklagte insoweit eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin anerkannt habe. Im Jahre 1983 war sie von der Beklagten beauftragt worden, den Verkauf einer Presse nach Pakistan zu vermitteln; hierbei wurde ihr ligte die Klägerin an der Vermittlungstätigkeit und vereinbarte mit ihr die hälftige Teilung der Provision. "Wir möchten Sie darum bitten, die Zahlung von 2,5 Prozent mit Herrn Aman A£ (Geschäftsführer der Klägerin) solcherart zu klären, daß wir sein Einverständnis erhalten, Wenn Herr Aman A^ etwas möchte, kann sein Anliegen von Ihnen nur durch uns und nicht direkt geprüft werden, da er keine - ich wiederhole keine - Verbindung mit eumuco hat. Januar 1984 traf die Klägerin mit der Firma A^^ Sons Ltd. eine Vereinbarung, die noch am selben Tage in einem Schreiben von A^^) an die Klägerin schriftlich niedergelegt wurde. "Wie von Ihnen gewünscht, bestätigen wir erneut unsere Vereinbarung, die Provision aus dem Vertrag für Press, der uns von Es ist vereinbart, daß Ihr Anteil an der Provision an Sie oder den von Ihnen Benannten bezahlt wird. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 55.832,75 DM. Die Klägerin kann demnach mit ihrer Klage nur insoweit Erfolg haben, als der Provisionsanspruch der Firma Sons Ltd. auf sie übergegangen oder eine Zahlungsverpflichtung von der Beklagten anerkannt worden ist. 1. Daß sich die Firma Sons Ltd. durch ihre er- Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch der Nachtrag zu der Vereinbarung vom 31. Januar 1984 nicht dahin zu verstehen, daß die Firma Sons Ltd. der Kläge- Es meint, der Nachsatz hebe entgegen der Auffassung der Klägerin die vorangegangene "unzweideutige" Regelung nicht auf, wie sich schon aus der Verknüpfung der Geldfreigabe mit den Worten: "nach dieser Vereinbarung" ergebe. In dem hier zu entscheidenden Fall darf nicht außer acht gelassen werden, daß nach der - tatrichterlich nicht geprüften und daher in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden - Behauptung der Klägerin der Nachsatz auf ihr Verlangen der Vereinbarung hinzugefügt wurde. Auch das im englischen Originaltext gebrauchte, in der deutschen Übersetzung nicht wiedergegebene Wort "now" könnte darauf hindeuten, daß der Zusatz eine weitergehende Bedeutung haben sollte als der Haupttext. Januar 1984 keine Abtretung enthalten sollte, so wäre in dem Schreiben der Firma A^|^ Sons Ltd. vom 1. 5. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommen, daß keine über 82.729 DM hinausgehende Abtretung vorliege, so ist zu prüfen, ob die Klägerin den eingeklagten Betrag aufgrund eines von der Beklagten abgegebenen schuldbestärkenden Anerkenntnisses fordern kann; ein solches Anerkenntnis könnte in dem Fernschreiben der Beklagten vom 10. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt unbegründet. a) Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht den unstreitigen Sachverhalt, so wie er sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (§ 314 ZPO) und den dort in Bezug genommenen Urkunden ergibt, nicht erschöpfend berücksichtigt; seine Ausführungen halten deshalb einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 561 Abs. 1 S. Nach dem Schreiben der Firma A^^ Sons Ltd. vom 1. Februar 1984 sollte die Beklagte an die Klägerin lediglich 82.729 DM, nach dem der Klägerin vom 5. Januar 1984 geschlossene Vereinbarung nicht voll beseitigt worden war; denn sie hat in ihrem Schreiben vom 5. Februar 1984 lasse nicht deutlich erkennen, daß diese sich eines in ihrer eigenen Person bestehenden Provisionsanspruchs berühmen wollte. Dezember 1983 an die Firma A^jj^ Sons Ltd. sei zu entnehmen, daß die Provisionsschuld der Beklagten sich insgesamt auf 388.798 DM (richtig: 388.788 DM) belaufen habe. Würde man das Schreiben anders verstehen, so hätte sich die Klägerin eines bereits fälligen eigenen Provisionsanspruchs von 258.585 DM berühmt. Das wäre aber mehr als die Hälfte der - im damaligen Zeitpunkt noch nicht in vollem Umfang fälligen - Gesamtprovision von 388.798 DM. Es ist jedoch nicht erkennbar, wie sich aus diesen - an sich rechtsfehlerfreien und einleuchtenden - Überlegungen ergeben soll, daß die Klägerin im Schreiben vom 5. Wenn es sich bei dem von der Klägerin errechneten Betrag von 258.585 DM um die bis dahin fällig gewordene Gesamtprovision handelt, dann liegt es, was das Berufungsgericht nicht hinreichend bedacht hat, nahe, das Schreiben dahin zu verstehen, daß die Klägerin die Zahlung der Hälfte, d.h. also von 129.292,50 DM verlangt . Februar 1984 bezieht sich ausdrücklich auf das Schreiben der Klägerin vom 5. Zumindest der Wortlaut dieser Mitteilung spricht dafür, daß die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 129.292,50 DM versprechen wollte. Die Auslegung, die das Berufungsgericht den Parteierklärungen gegeben hat, ist demnach nicht frei von Rechtsirrtum.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 97/88 URTEIL Verkündet am: 21. Juni 1989 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma M. & Sons, Importers and Manufacturing Agents, Machinery + Equipment, 64/8 B^^ Road, vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn Aman A^|, daselbst, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma E1 stand, J AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstraße 10, L< Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. MP und Dr. Dr - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin - ein pakistanisches Handelsvertreterunternehmen - verlangt von der Beklagten Zahlung von 55.832,75 DM für vermittelnde Tätigkeiten beim Verkauf einer von der Beklagten hergestellten Presse nach Pakistan. Sie macht geltend, daß ihr der Handelsvertreter der Beklagten, die Firma Sons Ltd., einen Teil seiner Provision abge- treten habe und ferner, daß die Beklagte insoweit eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin anerkannt habe. WIV 3 Die Firma A Sons Ltd. ist die Alleinvertreterin der Beklagten für den pakistanischen Markt. Im Jahre 1983 war sie von der Beklagten beauftragt worden, den Verkauf einer Presse nach Pakistan zu vermitteln; hierbei wurde ihr ligte die Klägerin an der Vermittlungstätigkeit und vereinbarte mit ihr die hälftige Teilung der Provision. Am 20. Dezember 1983 fragte der Geschäftsführer der Klägerin mit Telex bei der Beklagten an, wann er die 2,5% vom Kaufpreis abholen könne (Bl. 26, 27 d.A.). Die Beklagte bat die Firma A^^^ Sons Ltd. um Stellungnahme. Diese antwortete telegraphisch: "Als ich bei Ihnen war und sogar schon vorher hatte ich deutlich gemacht, daß sämtliche Zahlungen nur auf unsere Anweisungen hin freizugeben sind und daß sonst niemand diese zu geben hat. Sie hatten Ihr Einverständnis damit erklärt. Bitte beachten Sie daher Anweisungen von anderen Personen nicht und informieren Sie uns, wenn Sie den Betrag erhal- Am 27. Dezember 1983 richtete die Beklagte an die Firma eine Provision versprochen. Die Firma A Sons Ltd. betei- ten. " A Sons Ltd. ein Telex mit folgendem Wortlaut: "Wir möchten Sie darum bitten, die Zahlung von 2,5 Prozent mit Herrn Aman A£ (Geschäftsführer der Klägerin) solcherart zu klären, daß wir sein Einverständnis erhalten, 4 daß er der Zahlung an Sie zustimmt. Von Herrn Aman A^^ Seite besteht er auf Zahlung an sich zwecks Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen . " Die Firma Sons Ltd. antwortete: "Wir verstehen Ihr Tlx. nicht. Bitte verstehen Sie, daß unser Standpunkt sehr deutlich ist. Sie sind nur uns gegenüber verantwortlich und nicht gegenüber Herrn Aman A^. Wenn Herr Aman A^ etwas möchte, kann sein Anliegen von Ihnen nur durch uns und nicht direkt geprüft werden, da er keine - ich wiederhole keine - Verbindung mit eumuco hat. Wir haben Herrn Aman A^^ aus Gründen, die ich Ihnen bereits persönlich erklärt habe, als ich kürzlich in Leverkusen war, vorgestellt. Ich hoffe, daß dies klar ist und daß alle finanziellen Transaktionen von Ihnen nur über uns abgewickelt werden. Dies ist auch in Ihrem Interesse . " Am 31. Januar 1984 traf die Klägerin mit der Firma A^^ Sons Ltd. eine Vereinbarung, die noch am selben Tage in einem Schreiben von A^^) an die Klägerin schriftlich niedergelegt wurde. Dieses hat folgenden Wortlaut: "Wie von Ihnen gewünscht, bestätigen wir erneut unsere Vereinbarung, die Provision aus dem Vertrag für Press, der uns von 5 A.A.F. übertragen wurde, gleichmäßig zu teilen. Es ist vereinbart, daß Ihr Anteil an der Provision an Sie oder den von Ihnen Benannten bezahlt wird. Es ist ausdrücklich vereinbart, daß keine Zahlungen von Ihnen direkt gezogen werden, es sei denn, mit unserer Zustimmung. Als Zeichen dieses Einverständnisses bitten wir Sie, die Kopie dieses Briefes zu unterzeichnen und zurückzusenden." Das Schriftstück wurde sowohl für die Firma A^^^ Sons Ltd. als auch für die Klägerin unterzeichnet. Es wurde mit einem - ebenfalls von beiden Seiten Unterzeichneten - Zusatz versehen, der folgenden Wortlaut hatte: "Im Anschluß an obiges haben wir keine Einwendungen für die Freigabe von Geldern nach dieser Vereinbarung." Im Originaltext: "Further to the above we now have no objections for release of funds as per this agreement." Mit Schreiben vom 1. Februar 1984 übersandte A^|^ Sons Ltd. der Beklagten eine Fotokopie der getroffenen Vereinbarung. Im Begleitschreiben heißt es u.a.: "Haben mit A^fe vereinbart, daß Sie ihm das Folgende freigeben:- 6 1. Von 2,5% - DM 36.167 2. Von Preisdifferenz - DM 46.502 Insgesamt - DM 82.729 A^^ hat uns informiert, daß er Sie angewie- sen hat, auszuzahlen. Bitte im obengenannten Rahmen freigeben und uns informieren, wenn dies geschehen ist." Am 5. Februar 1984 schrieb die Klägerin der Beklagten: "Nach Verhandlungen mit Herrn A^j^ haben wir vereinbart, die Provisionen, die aus dem obigen Vertrag entstehen, zu teilen. Eine Abschrift der Vereinbarung ist für Ihre Akten beigefügt. Bitte bestätigen Sie durch Telex, ob Sie jetzt bereit sind, unseren Anteil aus dem Vereinbarten wie folgt freizugeben: 1. DM 72.335 2. DM 186,250 (166.250 + 20.000) Gestern haben wir von Sons erfahren, daß Sie wünschen, das Akkreditiv zusätzlich noch von der Deutschen Bank bestätigt zu erhalten. Wir sind dabei und werden Sie in Kürze unterrichten. 7 Bitte bestätigen und anerkennen Sie obiges durch postwendendes Telex." Im Originaltext lautete der letzte Satz dieses Schreibens: "Please acknowledge and confirm the above by return of telex." Die Beklagte antwortete hierauf am 10. Februar 1984: "Sobald wir von der Commerzbank das Akkreditiv rückbestätigt erhalten haben, werden wir Zahlung entsprechend Ihrem Brief 2/3103/AA vom 5.2.1984 ausführen." Die Beklagte hat an die Klägerin den im Schreiben vom 1. Februar 1984 genannten Betrag von 82.729 DM gezahlt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 55.832,75 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Entscheidunqsqründe: I. Ansprüche auf Maklerprovision stehen der Klägerin nicht zu. In der ersten Instanz hatte sie die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 652 BGB schon nicht schlüssig dar- 8 gelegt. In der zweiten Instanz waren sich die Parteien darüber einig, daß unmittelbare, auf die Vermittlung eines Kaufvertrages über die von der Beklagten hergestellte Presse gerichtete Vertragsbeziehungen nur zwischen der Beklagten und der Firma A^|^^ Sons Ltd., nicht aber zwischen der Beklagten und der Klägerin bestanden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 25. November 1987, S. 2 Bl. 119 d.A.; Schriftsatz der Klägerin vom 15. Dezember 1987, S. 1 Bl. 138 d.A.). Die Ausführungen unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils entsprechen daher der übereinstimmenden Auffassung der Parteien. II. Die Klägerin kann demnach mit ihrer Klage nur insoweit Erfolg haben, als der Provisionsanspruch der Firma Sons Ltd. auf sie übergegangen oder eine Zahlungsverpflichtung von der Beklagten anerkannt worden ist. 1. Daß sich die Firma Sons Ltd. durch ihre er- folgreiche Vermittlungstätigkeit einen Anspruch auf Handelsvertreterprovision erworben hat, ist unstreitig. 2. Das Berufungsgericht hatte darüber zu befinden, ob in dem Haupttext der Vereinbarung vom 31. Januar 1984 eine Abtretung der Provisionsforderung der Firma Sons Ltd. enthalten ist. Es will dies ersichtlich verneinen. Diese tatrichterliche Beurteilung ist rechtsfehlerfrei und naheliegend . 3. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch der Nachtrag zu der Vereinbarung vom 31. Januar 1984 nicht dahin zu verstehen, daß die Firma Sons Ltd. der Kläge- 9 rin die Hälfte ihres Provisionsanspruchs abtrete. Es meint, der Nachsatz hebe entgegen der Auffassung der Klägerin die vorangegangene "unzweideutige" Regelung nicht auf, wie sich schon aus der Verknüpfung der Geldfreigabe mit den Worten: "nach dieser Vereinbarung" ergebe. Diese Erwägung reicht jedoch nicht aus, um das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis rechtsfehlerfrei zu begründen. Nach §§ 133, 157 BGB sind bei der Auslegung alle für die Vertragschließenden erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf deren rechtsgeschäftlichen Willen zulassen. In dem hier zu entscheidenden Fall darf nicht außer acht gelassen werden, daß nach der - tatrichterlich nicht geprüften und daher in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden - Behauptung der Klägerin der Nachsatz auf ihr Verlangen der Vereinbarung hinzugefügt wurde. Unstreitig ist er von beiden Teilen unterzeichnet worden. Dies könnte dafür sprechen, daß die Beteiligten dem Zusatz eine besondere rechtliche Bedeutung beigemessen haben. Daraus können sich Bedenken gegen die Annahme ergeben, der Zusatz enthalte keine, über den Haupttext hinausgehende Regelung. Auch das im englischen Originaltext gebrauchte, in der deutschen Übersetzung nicht wiedergegebene Wort "now" könnte darauf hindeuten, daß der Zusatz eine weitergehende Bedeutung haben sollte als der Haupttext. Alle diese Umstände hätte das Berufungsgericht in Betracht ziehen und erörtern müssen. 4. Wenn der Zusatz zur Vereinbarung vom 31. Januar 1984 keine Abtretung enthalten sollte, so wäre in dem Schreiben der Firma A^|^ Sons Ltd. vom 1. Februar 1984 die Abtretung eines Teilbetrages der Handelsvertreterprovision in Höhe von 10 82.729 DM zu sehen. Hieraus kann die Klägerin jedoch zur Begründung ihres Klageanspruchs nichts herleiten; denn diesen Betrag hat die Beklagte unstreitig gezahlt. 5. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommen, daß keine über 82.729 DM hinausgehende Abtretung vorliege, so ist zu prüfen, ob die Klägerin den eingeklagten Betrag aufgrund eines von der Beklagten abgegebenen schuldbestärkenden Anerkenntnisses fordern kann; ein solches Anerkenntnis könnte in dem Fernschreiben der Beklagten vom 10. Februar 1984 gesehen werden. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt unbegründet. Es führt dazu aus: Der Zweck eines schuldbestärkenden Anerkenntnisses bestehe darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder zu demindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit der Vertragspartner zu entziehen. Ein Streit oder eine Ungewißheit über die Person des Anspruchsberechtigten habe aber bei der Abfassung des Schreibens vom 10. Februar 1984 nicht mehr bestanden. a) Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht den unstreitigen Sachverhalt, so wie er sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (§ 314 ZPO) und den dort in Bezug genommenen Urkunden ergibt, nicht erschöpfend berücksichtigt; seine Ausführungen halten deshalb einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 561 Abs. 1 S. 1 ZPO). Über die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin einen unmittelbaren Provisionsanspruch gegen die Beklagte hat, hat es von Anfang an Auseinandersetzungen gegeben, und diese Auseinan- 11 dersetzungen haben sich bis heute fortgesetzt. Daß bis zu dem 31. Januar 1984 Streit und Ungewißheit über diese Rechtsfrage herrschte, will das Berufungsgericht offenbar nicht in Zweifel ziehen; es meint lediglich, daß die an diesem Tag geschlossene Vereinbarung allen Streit und alle Ungewißheit beseitigt habe. Dabei wird nicht beachtet, daß unmittelbar nach dem 31.1. unterschiedliche Auffassungen darüber geäußert wurden, welche Zahlungen die Beklagte an die Klägerin zu leisten habe. Nach dem Schreiben der Firma A^^ Sons Ltd. vom 1. Februar 1984 sollte die Beklagte an die Klägerin lediglich 82.729 DM, nach dem der Klägerin vom 5. Februar 1984 aber 258.585 (oder die Hälfte davon: 129.292,50) DM zahlen. Es kann also dahingestellt bleiben, ob das Abkommen vom 31. Januar 1984 auch deshalb nicht zu einer endgültigen Beilegung aller Zweifel führen konnte, weil die Beklagte an ihm nicht beteiligt war und weil der Text der Vereinbarung zu Auslegungszweifeln Anlaß gab. Auch die Klägerin war offenbar der Ansicht, daß die subjektive Ungewißheit durch die am 31. Januar 1984 geschlossene Vereinbarung nicht voll beseitigt worden war; denn sie hat in ihrem Schreiben vom 5. Februar 1984 ausdrücklich die Beklagte um "Anerkennung und Bestätigung" gebeten. b) Das Berufungsgericht meint weiterhin, das Schreiben der Klägerin vom 5. Februar 1984 lasse nicht deutlich erkennen, daß diese sich eines in ihrer eigenen Person bestehenden Provisionsanspruchs berühmen wollte. Aus der Berechnung der Klageforderung und aus dem Fernschreiben der Beklagten vom 29. Dezember 1983 an die Firma A^jj^ Sons Ltd. sei zu entnehmen, daß die Provisionsschuld der Beklagten sich insgesamt auf 388.798 DM (richtig: 388.788 DM) belaufen habe. Die Klägerin hätte demnach gegenüber der Firma ASons Ltd. 194.394 DM zu beanspruchen gehabt. Sie mache jedoch in dem Schreiben vom 5. Februar 1984 als "unseren Anteil" insgesamt 258.585 DM geltend. Es spreche deshalb viel dafür, daß die Klägerin in dem genannten Schreiben lediglich den zur Zeit fälligen Teil der Gesamtvergütung ansprechen wollte . Es ist in der Tat naheliegend, das Schreiben in diesem Sinne zu verstehen. Es ist grammatisch mehrdeutig; es ist nicht klar zu erkennen, ob die dort genannten Ziffern als Attribut zu dem Ausdruck "Anteil" (share) oder zu dem Ausdruck "Vereinbarten" (agreed) aufzufassen ist. Innere Gründe sprechen für die letztgenannte Auslegungsmöglichkeit; denn sie führt zu einem rechnerisch einleuchtenden Ergebnis. Würde man das Schreiben anders verstehen, so hätte sich die Klägerin eines bereits fälligen eigenen Provisionsanspruchs von 258.585 DM berühmt. Das wäre aber mehr als die Hälfte der - im damaligen Zeitpunkt noch nicht in vollem Umfang fälligen - Gesamtprovision von 388.798 DM. Die hier aufgezeichneten Schwierigkeiten lösen sich jedoch, wenn man das Schreiben dahin auffaßt, daß die Klägerin die Zahlung ihres hälftigen Anteils an der bis dahin fällig gewordenen Gesamtprovision von 258.585 DM, d.h. also von 129.292,50 DM verlangt . Es ist jedoch nicht erkennbar, wie sich aus diesen - an sich rechtsfehlerfreien und einleuchtenden - Überlegungen ergeben soll, daß die Klägerin im Schreiben vom 5. Februar 1984 sich keines eigenen Provisionanspruchs habe berühmen wollen. In diesem Schreiben hat sie deutlich zu dem Ausdruck 13 gebracht, daß sie Zahlung der Hälfte der bereits fälligen Gesamtvergütung an sich selbst verlange und insoweit ausdrücklich um eine Bestätigung gebeten. Wenn es sich bei dem von der Klägerin errechneten Betrag von 258.585 DM um die bis dahin fällig gewordene Gesamtprovision handelt, dann liegt es, was das Berufungsgericht nicht hinreichend bedacht hat, nahe, das Schreiben dahin zu verstehen, daß die Klägerin die Zahlung der Hälfte, d.h. also von 129.292,50 DM verlangt . Die Zahlungszusage der Beklagten vom 10. Februar 1984 bezieht sich ausdrücklich auf das Schreiben der Klägerin vom 5. Februar 1984. Zumindest der Wortlaut dieser Mitteilung spricht dafür, daß die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 129.292,50 DM versprechen wollte. Das sind 46.563 DM mehr, als sie später tatsächlich gezahlt hat. Die Auslegung, die das Berufungsgericht den Parteierklärungen gegeben hat, ist demnach nicht frei von Rechtsirrtum. Es wird sie unter Beachtung der aufgezeigten Gesichtspunkte zu überprüfen haben. Dehner Dr. Zopfs Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang