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BGH · IVa ZR 97/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 97/81

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Der Kläger hat zusammen mit seiner Ehefrau Monika durch notariellen Vertrag vom 18. gesetzlicher Mehrwertsteuer für die Firma BMHI Immobilien....Das Schriftstück wurde von dem Angestellten in Namen der Firma M Juni 1979 wurde die Verkäuferin von dem Beklagten vertreten. Der Käufer zahlt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5 % zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer an die Firma BflMHBD Immobilien...., die nach Abschluß dieses Vertrages fällig und zahlbar ist. Der Beklagte behauptet, dem Kläger sei ebenso wie seiner Ehefrau von Anfang an die zwischen der Verkäuferin und ihm, dem Beklagten, bestehende Verbindung bekannt gewesen. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des Notars der Klage stattgegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zahlung einer Provision auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 652 BGB versprochen werden; in einem solchen Fall kann der gezahlte Betrag nicht mit der Begründung zurückverlangt werden, zwischen dem Provisionsempfänger und dem anderen Interessenten bestehe eine wirtschaftliche Verflechtung, die die Leistung von Maklerdiensten unmöglich mache. Ein unabhängiges Provisionsversprechen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Provisionsschuldner vor Abschluß der Provisionsvereinbarung über die Umstände aufgeklärt war, die den Provisionsempfänger an einer Maklertätigkeit hinderten. Es kann demnach kein Zweifel darüber bestehen, daß dem Kläger die Tatsachen bekannt waren, die eine Maklertätigkeit des Beklagten ausschlossen. Streitig ist lediglich, ob der Kläger Kenntnis von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte, nach der ein Geschäftsführer bei Vertragsverhandlungen mit der von ihm vertretenen GmbH keine Maklerdienste leisten kann. Umstritten ist allerdings, ob der Kläger bereits bei Abschluß des Kaufanwartschaftvertrages Kenntnis von der Doppelstellung des Beklagten hatte. Aus diesem Vertrag konnte daher der Beklagte keinen Provisionsanspruch herleiten, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger völlig über die Beziehungen zwischen dem Beklagten und der von ihm vertretenen Gesellschaft unterrichtet gewesen wäre. Dort war eine Provision formgültig zu einem Zeitpunkt versprochen worden, in dem dem Kunden die Umstände noch nicht bekannt waren, die eine Maklertätigkeit des Versprechensempfängers ausschlossen; als er den Provisionssehein Unterzeichnete, durch den diese Abrede schriftlich niedergelegt wurde, war ihm dies allerdings bereits bekannt geworden. Zivilsenat hatte damals angenommen, daß in der Unterzeichnung des Provisionsscheins jedenfalls dann keine Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung gesehen werden könne, wenn dem Provisionsschuldner nicht bewußt sei, daß diese nach der Rechtsprechung keinen wirksamen Provisionsanspruch begründen Es ist keine Abänderung vereinbart worden; vielmehr haben der Kläger und seine Ehefrau das erste, wegen Formmangels unwirksame Provisionsversprechen später formgerecht wiederholt.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 561 ZPO § 313 BGB
FirmaProvisionGeschäftsführerGmbHBundesgerichtshofsKlägerVerkäuferin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 97/81	URTEIL
in Sachen
 Verkündet am
20. Oktober 1982 Mutterer
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des kaufmännischen Angestellten Rolf Hans Karl S( regA WflP,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Immobilienmakler und Geschäftsführer Karl Hermann
 straße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
/
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1982
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. April 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger hat zusammen mit seiner Ehefrau Monika	durch	notariellen	Vertrag vom 18. Juni 1979
von der Firma HMM	GmbH	&	Co. KG in BflHHF
ein Hausgrundstück gekauft. Dem Abschluß dieses Vertrages ging die Unterzeichnung eines privatschriftlichen "Kaufanwartschaf tsvertrages" am 2. Juni 1979 voraus. Dieses Schriftstück hat folgenden Wortlaut:
Wir Rolf SflHBund Frau Monika....
verpflichte(n) mich/uns gegenüber der Firma Mf
 wmvmm GmbH & Co.............aufgrund der erfolgten
 Besichtigung des Grundstücks sowie der Baupläne des Projekts in
KHBBP»,
Haus.-Bau.Nr.
von der
 zu dem Kaufpreis von
 GmbH & Co.
• * • •
 
zu kaufen, zuzügl. 5,6 % Provision einschl. gesetzlicher Mehrwertsteuer für die Firma BMHI Immobilien....
Das Schriftstück wurde von dem Angestellten
 in Namen der Firma M
GmbH & Co. KG
sowie von den Eheleuten	unterzeichnet.
Inhaber der Firma BflIHHiHI Immobilien ist der Beklagte, der gleichzeitig Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Verkäuferin, der Firma MflHm WMBMi GmbH und Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.
Bei der notariellen Verhandlung vom 18. Juni 1979 wurde die Verkäuferin von dem Beklagten vertreten. Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
Der Käufer zahlt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5 % zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer an die Firma BflMHBD Immobilien...., die nach Abschluß dieses Vertrages fällig und zahlbar ist.
Dem Käufer ist bekannt, daß der Inhaber der Maklerfirma Geschäftsführer der zur rechtsge-schäftlichen Vertretung der Verkäuferin befugten MflBÜ WMHHPGmbH und zugleich Gesellschafter der Verkäuferin ist.
Die Eheleute Stege zahlten als Provision an den Beklagten 9.881,85 DM.
Der Kläger verlangt - teils aus eigenem Recht, teils aufgrund einer Abtretung seiner Ehefrau - Rückzahlung der
 
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Provision, da der Beklagte aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Komplementärin der Verkäuferin keine Maklerdienste habe leisten können.
Der Beklagte behauptet, dem Kläger sei ebenso wie seiner Ehefrau von Anfang an die zwischen der Verkäuferin und ihm, dem Beklagten, bestehende Verbindung bekannt gewesen. Bei der Beurkundung des Kaufvertrages habe der Notar die Eheleute S0BP über die Rechtslage, insbesondere auch über die Verflechtungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs belehrt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des Notars der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält den auf § 812 BGB gestützten Rückforderungsanspruch des Klägers für unbegründet. Diese Auffassung ist im Ergebnis zutreffend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zahlung einer Provision auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 652 BGB versprochen werden; in einem solchen Fall kann der gezahlte Betrag nicht mit der Begründung zurückverlangt werden, zwischen dem Provisionsempfänger und dem anderen Interessenten bestehe eine wirtschaftliche Verflechtung, die die Leistung von Maklerdiensten unmöglich mache. Daß ein derartiges Provisionsversprechen auch in der Form eines
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Vertrags zugunsten eines Dritten abgegeben werden kann, ist selbstverständlich und vom Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen worden (Urteile vom 22. Dezember 1976 - IV ZR 52/76 - NJW 1977, 582 und vom 22. März 1978 - IV ZR 175/76 - WM 1978, 711); dies wird auch weder von den Parteien noch den Vorinstanzen in Zweifel gezogen. Ein unabhängiges Provisionsversprechen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Provisionsschuldner vor Abschluß der Provisionsvereinbarung über die Umstände aufgeklärt war, die den Provisionsempfänger an einer Maklertätigkeit hinderten. Ein solcher Fall liegt hier nach dem unstreitigen Sachverhalt (§ 561 Abs. 1 ZPO) vor.
Der Beklagte war in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Verkäuferin zu dem Protokollierungstermin erschienen. Auf seine Geschäftsführerstellung ist im Vertragstext ausdrücklich hingewiesen worden.
Es kann demnach kein Zweifel darüber bestehen, daß dem Kläger die Tatsachen bekannt waren, die eine Maklertätigkeit des Beklagten ausschlossen. Tatsächlich wird dies auch von ihm nicht bestritten. Streitig ist lediglich, ob der Kläger Kenntnis von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte, nach der ein Geschäftsführer bei Vertragsverhandlungen mit der von ihm vertretenen GmbH keine Maklerdienste leisten kann. Darauf kommt es aber nicht an (BGH Urteil vom 22. März 1978 - IV ZR 175/76 - WM 1978, 711, 712).
Umstritten ist allerdings, ob der Kläger bereits bei Abschluß des Kaufanwartschaftvertrages Kenntnis von der Doppelstellung des Beklagten hatte.
 
r
Auch das ist nicht entscheidungserheblich. Der Kauf-anwartschaftvertrag war formungültig (§ 313 BGB); seine Ungültigkeit erstreckt sich auch auf die in ihm enthaltene ProvisionsZusage. Aus diesem Vertrag konnte daher der Beklagte keinen Provisionsanspruch herleiten, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger völlig über die Beziehungen zwischen dem Beklagten und der von ihm vertretenen Gesellschaft unterrichtet gewesen wäre. Dies berührte Jedoch nicht die Gültigkeit des im notariellen Vertrag enthaltenen zweiten Provisionsversprechens.
Für seine gegenteilige Ansicht beruft sich das Landgericht zu Unrecht auf das Urteil des IV. Zivilsenat vom 22. Dezember 1976 - IV ZR 146/75 - WM 1977,
317. Diese Entscheidung betraf einen besonders gelagerten Einzelfall. Dort war eine Provision formgültig zu einem Zeitpunkt versprochen worden, in dem dem Kunden die Umstände noch nicht bekannt waren, die eine Maklertätigkeit des Versprechensempfängers ausschlossen; als er den Provisionssehein Unterzeichnete, durch den diese Abrede schriftlich niedergelegt wurde, war ihm dies allerdings bereits bekannt geworden. Der IV. Zivilsenat hatte damals angenommen, daß in der Unterzeichnung des Provisionsscheins jedenfalls dann keine Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung gesehen werden könne, wenn dem Provisionsschuldner nicht bewußt sei, daß diese nach der Rechtsprechung keinen wirksamen Provisionsanspruch begründen
 
könnte. In dem jetzt zur Entscheidung stehenden Fall stellt sich diese Frage nicht. Es ist keine Abänderung vereinbart worden; vielmehr haben der Kläger und seine Ehefrau das erste, wegen Formmangels unwirksame Provisionsversprechen später formgerecht wiederholt.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel	Dr. Zopfs