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BGH · IVa ZR 96/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 96/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. v. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht aufgrund einer Abtretung einen Teilbetrag der Versicherungsleistung aus einem zwischen ihrer Zedentin, der Firma Gesellschaft für Möbelgroßhandel GmbH" (Firma und der Beklagten abgeschlossenen Feu- Die Klägerin bezieht sich für die Vereinbarung des "Versi-cherungstauschs" und der vierteljährlichen Prämienzahlung Dezember 1982 datiert - sowie auf eine von Z^jJ^ und Sf Unterzeichnete "Vereinbarung vom 22.12.1982", in der es heißt: Die Klägerin hat dazu behauptet, bereits bei Aushändigung des Versicherungsscheins habe der Zeuge dem Generalagenten der Beklagten erklärt, er wolle Vier- Die Klägerin bezieht sich ferner auf gleichlautende Schreiben der Beklagten an die Firmen und A^^ vom 16. Die Beklagte hat bestritten, daß Z^|^^und S( (der als sogenannter Vermittlungsagent dazu keine Vollmacht gehabt habe) vor dem Schadensfall vom 4. Juli 1983 die Vereinbarung über den "Tausch der Versicherungen" und die Zahlung der Vierteljahresprämie getroffen hätten. Zur behaupteten Obliegenheitsverletzung der Firma hat die Beklagte eingehende Ausführungen dazu gemacht, auf welche Weise (zu dem Teil auch durch Täuschungen) der Geschäftsführer die Arbeit des Sachverständigen behindert und erschwert habe. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht nach den Grundsätzen über die Anscheins- oder DuldungsVollmacht haftet, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, daß Z^^^ vor der behaupteten Vereinbarung von einem Auftreten des Zeugen Streh-low in gleichet oder ähnlicher Weise Kenntnis erlangt und sich auf dessen Berechtigung zu einem solchen Handeln hat verlassen dürfen und ferner, daß die Beklagte von einem solchen Handeln des Zeugen gewußt hat oder hätte wis- Wenn nicht berechtigt war, den "Tausch" der Verträge und die Änderung der Prämienzahlung zu vereinbaren, hätte er die Versicherungsnehmer darauf hinweisen müssen. Es hat nicht erörtert und keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich das versicherungs-vertragliche Verhältnis der Vertragsparteien entwickelt hätte, wenn der Zeuge pflichtgemäß einen Hinweis des oben bezeichneten Inhalts gegeben hätte. Dabei kann es auch darauf ankommen, wann die Vereinbarung zwischen Z^p^ und dem Zeugen zustandegekommen ist, was das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt hat. März 1983 an die Versicherungsnehmerin ergibt sich die Kenntnis der Beklagten davon, daß die Versicherungsnehmerin in Abweichung von dem vorgedruckten Text des Versicherungsantrages vierteljährliche Zahlung wünschte und deshalb nur Vierteljahresprämien überwies. Sie hätte ihn daher darauf hinweisen müssen, daß solange kein Versicherungsschutz bestand, als keine Vereinbarung über die Zahlung von Vierteljahresprämien besteht. Hätte die Beklagte den erforderlichen Hinweis gegeben, spricht nach der Lebenserfahrung viel dafür, daß die Firma die von der Beklagten erbetene Bestätigung dann auch gegeben und die Vertragsänderung rechtzeitig vor dem Versicherungsfall herbeigeführt oder die Jahresprämie bezahlt hätte. Das Berufungsgericht wird auch zu entscheiden haben, ob und inwieweit bei einem durch die Verletzung der genannten Hinweispflichten entstandenen Schaden ein Verschulden des Zeugen Z^J^^ als Geschäftsführer der Versicherungsnehmer selbst mitgewirkt hat (§ 254 BGB). Dem Berufungsgericht kann jedenfalls nach den bisherigen Ausführungen auch nicht darin gefolgt werden, daß ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht von der Abtretung umfaßt sei. Nach der Abtretungserklärung (Bl. 11 GA) sind die "Ansprüche aus dem Schadensfall vom 4. Das Berufungsgericht hätte daher nicht das klageabweisende Urteil des Landgerichts aus den von ihm angegebenen Gründen bestätigen dürfen, sondern die oben erörterten positiven Vertragsverletzungen und gegebenenfalls weiter prüfen müssen, ob der behauptete Brandschaden entstanden ist, und die Beklagte wegen der von ihr behaupteten Verletzung von Auskunftsobliegenheiten leistungsfrei geworden ist.

Zitierte Normen: § 278 BGB § 287 ZPO § 254 BGB
FirmapositivBerufungsgerichtGmbHVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IVa ZR 96/86	Verkündet	am:
23. September 1987 Hellmann,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma durch den Straße 1,
ÄftsÄ£
GmbH, ührer Hl
 Möbelgroßhandel, D#, W|
vertreten
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
gegen
 die _ Vorstand, R(
Sachversicherung AG# vertreten durch ihren llee 94, D{|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	als Abwick-
lerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
2

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. v. Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1987
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 1986 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin macht aufgrund einer Abtretung einen Teilbetrag der Versicherungsleistung aus einem zwischen ihrer Zedentin, der Firma	Gesellschaft	für	Möbelgroßhandel
 GmbH" (Firma	und	der	Beklagten	abgeschlossenen	Feu-
erversicherungsvertrag wegen eines Brandschadensfalles vom 4. Juli 1983 im Möbellager	H^(HHJstraße	109,
geltend. Geschäftsführer der Firma "C^^" war der Zeuge Z^^ der - ebenfalls in	H^Hlfestraße	109	-	auch
 als Geschäftsführer einer "A^p"-GmbH fungierte.
Unter dem 25. November 1982 stellte Z^f^^ über den Versicherungsagenten	für	beide	Firmen	bei der Be-
klagten Anträge auf Feuerversicherungsschutz, wobei für die GmbH ein Bestand von Vorräten in Höhe von 1.450.000 DM und für die	GmbH	ein	solcher	von	300.000	DM angegeben
 wurde. Dementsprechend wurde die Versicherungssumme des "A^^"-Vertrages mit 1.530.000 DM, die des	-Vertrages
 mit 340.000 DM beantragt. Beide Verträge wurden unter dem 9. Dezember 1982 von der Beklagten policiert. Wie beantragt, wurde in den Policen jährliche Prämienzahlung vorgesehen und wurden die Einlösungsbeträge mit 3.497,50 DM ("A^f") bzw. 768,60 DM ("C^^^") ausgewiesen. Gemäß einer von ausgestellten Quittung vom 23. Dezember 1982 ist ein Betrag von 1.066,52 DM (1/4 des Jahresbeitrags für beide Versicherungen) gezahlt worden. Ferner sind am 18. März und 1. Juli 1983 jeweils weitere 874,38 DM (1/4 des Jahresbeitrags der (ursprünglich) für die	abgeschlossenen	Versicherung)
gezahlt worden.
Die Klägerin hat behauptet:
Im Zuge der Liquidation der Firma A^^ GmbH seien umfangreiche Warenvorräte von der	GmbH	übernommen worden. Die Zeugen	und	hätten	sich daher am
22. Dezember 1982 dahin geeinigt, daß der Versicherungsvertrag der "A^j^" auf die "C^^M und der der	der	zu dem
31. März 1983 habe auslaufen sollen, auf die	umgeschrieben werden solle. Ferner sei zwischen	und
 Svierteljährliche Prämienzahlung vereinbart worden. Die Klägerin bezieht sich für die Vereinbarung des "Versi-cherungstauschs" und der vierteljährlichen Prämienzahlung
4
/(
auf Vermerke auf den Policen - der über eine Vierteljahres-prämie in der Spalte "Einlösungsbetrag" ist auf den 23. Dezember 1982 datiert - sowie auf eine von Z^jJ^ und Sf Unterzeichnete "Vereinbarung vom 22.12.1982", in der es heißt:
"Vereinbarung vom 22.12.1982.
Betrifft: Vertrags-Nr.	GmbH
auf den Firmennamen	GmbH	Möbelhandel,
 HtfH^straße,	K{
Außerdem bleibt die vierteljährliche Prämienzahlung, wie mit Herrn vereinbart, bestehen."
Die Klägerin hat dazu behauptet, bereits bei Aushändigung des Versicherungsscheins habe der Zeuge	dem	Generalagenten der Beklagten	erklärt,	er wolle Vier-
teljahresprämien leisten. Das sei auf dem Versicherungsschein vermerkt worden. Die Klägerin bezieht sich ferner auf gleichlautende Schreiben der Beklagten an die Firmen und A^^ vom 16. März 1983, in denen es unter anderem heißt:
"Zu Ihrer Feuerversicherung wurde jährliche Zahlungsweise vereinbart. Das ist wahrscheinlich ein Versehen, wie wir Ihrer Zahlung vom 10.1.1983 über DM 874,37 entnehmen. Wir gehen davon aus, daß wir der Feuerversicherung vierteljährliche Zahlungsweise zugrunde legen sollen und bitten hierzu noch um Ihre kurze schriftliche Bestätigung."
5
In dem Schreiben wird außerdem die tatsächlich zu zahlende Versicherungsprämie unter Berücksichtigung eines Ratenzahlungszuschlags von 5% mitgeteilt. Die Klägerin ist der Ansicht, die verlangte schriftliche Bestätigung sei bereits vor dem 18. Februar 1983 in Gestalt der zwischen Z^||^ und getroffenen Vereinbarung der Beklagten (vertreten durch	mitgeteilt	worden.
Die Klägerin meint daher, zu dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles habe kein Prämienrückstand bestanden .
Die Beklagte hat bestritten, daß Z^|^^und S(
 (der als sogenannter Vermittlungsagent dazu keine Vollmacht gehabt habe) vor dem Schadensfall vom 4. Juli 1983 die Vereinbarung über den "Tausch der Versicherungen" und die Zahlung der Vierteljahresprämie getroffen hätten. Vielmehr hätten	und	nach	Eintritt	des Versicherungsfal-
les entsprechende Scheinvereinbarungen getroffen, weil man Bedenken gehabt habe, ob die konkursreife Firma A^^ einen solch großen Brandschaden habe plausibel machen können. S^PMB selbst habe ausweislich eines Kurzprotokolls vom 6. Juli 1983 eingeräumt, daß die Vereinbarungen am 1. Juli 19 83 getroffen worden seien, dem habe Z^J||^ auch beigepflichtet. Zur behaupteten Obliegenheitsverletzung der Firma hat die Beklagte eingehende Ausführungen dazu gemacht, auf welche Weise (zu dem Teil auch durch Täuschungen) der Geschäftsführer	die Arbeit des Sachverständigen
 behindert und erschwert habe.
6
//
Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz .
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht nach den Grundsätzen über die Anscheins- oder DuldungsVollmacht haftet, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, daß Z^^^ vor der behaupteten Vereinbarung von einem Auftreten des Zeugen Streh-low in gleichet oder ähnlicher Weise Kenntnis erlangt und sich auf dessen Berechtigung zu einem solchen Handeln hat verlassen dürfen und ferner, daß die Beklagte von einem solchen Handeln des Zeugen	gewußt hat oder hätte wis-
sen müssen.
Nach dem bisherigen Sachund Streitstand kann dem Berufungsgericht jedoch nicht darin gefolgt werden, daß auch eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung ausscheide.
Wenn	nicht	berechtigt war, den "Tausch" der
 Verträge und die Änderung der Prämienzahlung zu vereinbaren, hätte er die Versicherungsnehmer darauf hinweisen müssen.
Das ergibt sich hier aus den besonderen Umständen des Falles (vgl. Senatsurteile vom 29.1. und 5.11.1986 - IVa ZR 140/84
7
und 32/85 - VersR 1986, 32^ und 1987, 147). Er hat die Versicherungsscheine mit dem Tauschvermerk, diesen mit dem Stempel Generalagent versehen und unterschrieben und außerdem auf den Versicherungsscheinen als Einlösungsbetrag den Vierteljahresbeitrag quittiert. Da ihm bekannt war, daß die Versicherungsnehmer auf sofortigen Versicherungsschutz Wert legten - für beide Verträge war vorläufige Deckung zugesagt - hätte er darauf hinweisen müssen, daß Versicherungsschutz erst nach Genehmigung der Vertragsänderung durch die Beklagte bestehe. Darin, daß er dies nicht getan, sondern durch sein Verhalten die Versicherungsnehmer möglicherweise in Sicherheit gewiegt hat, liegt eine positive Vertragsverletzung, für die die Beklagte nach § 278 BGB einzustehen hat.
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt bisher nicht, jedenfalls nicht erschöpfend und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Es hat nicht erörtert und keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich das versicherungs-vertragliche Verhältnis der Vertragsparteien entwickelt hätte, wenn der Zeuge	pflichtgemäß einen Hinweis des
 oben bezeichneten Inhalts gegeben hätte. Das wird das Berufungsgericht nachzuholen und dabei die Bestimmung des § 287 ZPO zu beachten haben. Dabei kann es auch darauf ankommen, wann die Vereinbarung zwischen Z^p^ und dem Zeugen
 zustandegekommen ist, was das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt hat. Gegenwärtig läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß das Fehlen des Versicherungsschutzes der Fa. C^PB durch die Verletzung der Hinweispflicht des Zeugen	verursacht,	die Firma durch die letztere
 also geschädigt worden ist.
8
//
Eine Hinvfeispf licht könnte allerdings nicht bestehen, wenn	positiv gewußt hätte, daß die Vertragsänderungen
 noch der Genehmigung der Beklagten bedurften. Eine solche positive Kenntnis hat das Berufungsgericht bisher weder festgestellt noch ausgeschlossen.
Darüber hinaus liegt auch eine positive Vertragsverletzung der Beklagten selbst vor. Aus ihrem Schreiben vom 16. März 1983 an die Versicherungsnehmerin ergibt sich die Kenntnis der Beklagten davon, daß die Versicherungsnehmerin in Abweichung von dem vorgedruckten Text des Versicherungsantrages vierteljährliche Zahlung wünschte und deshalb nur Vierteljahresprämien überwies. Sie hätte ihn daher darauf hinweisen müssen, daß solange kein Versicherungsschutz bestand, als keine Vereinbarung über die Zahlung von Vierteljahresprämien besteht. Sie hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, von den Versicherungsnehmern "noch ... Ihre kurze schriftliche Bestätigung" zu erbitten. Damit führte sie den - von ihr erkannten - Ernst der versicherungsrechtlichen Lage den Versicherungsnehmern nicht in der nach Treu und Glauben gebotenen Weise deutlich vor Augen.
Hätte die Beklagte den erforderlichen Hinweis gegeben, spricht nach der Lebenserfahrung viel dafür, daß die Firma die von der Beklagten erbetene Bestätigung dann auch gegeben und die Vertragsänderung rechtzeitig vor dem Versicherungsfall herbeigeführt oder die Jahresprämie bezahlt hätte. Die Frage wird freilich abschließend - wiederum unter Berücksichtigung von § 287 ZPO - vom Tatrichter zu beurteilen sein.
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Auch hier würde eine Hinweispflicht allerdings entfallen, wenn	positiv	gewußt	hätte, daß Versicherungs-
schütz erst nach Zustandekommen der Vereinbarung über die Zahlung der Vierteljahresprämie besteht.
Das Berufungsgericht wird auch zu entscheiden haben, ob und inwieweit bei einem durch die Verletzung der genannten Hinweispflichten entstandenen Schaden ein Verschulden des Zeugen Z^J^^ als Geschäftsführer der Versicherungsnehmer selbst mitgewirkt hat (§ 254 BGB).
Dem Berufungsgericht kann jedenfalls nach den bisherigen Ausführungen auch nicht darin gefolgt werden, daß ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht von der Abtretung umfaßt sei. Nach der Abtretungserklärung (Bl. 11 GA) sind die "Ansprüche aus dem Schadensfall vom 4. Juli 1983, Brandschaden gegenüber der Versicherung	abge-
treten. Das kann bedeuten, daß auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung abgetreten sind.

i
10
/f
Das Berufungsgericht hätte daher nicht das klageabweisende Urteil des Landgerichts aus den von ihm angegebenen Gründen bestätigen dürfen, sondern die oben erörterten positiven Vertragsverletzungen und gegebenenfalls weiter prüfen müssen, ob der behauptete Brandschaden entstanden ist, und die Beklagte wegen der von ihr behaupteten Verletzung von Auskunftsobliegenheiten leistungsfrei geworden ist.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang
 Dr. Zopfs
 Dr. v. Ungern-Sternberg
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