* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 19. 1. Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer für sie auf Über 40.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben von der Klägerin zwei Ferienhäuser in einem Ferienpark gekauft. Die Beklagten haben Revision eingelegt und beantragen, den Wert der Beschwer für sie auf über 40.000,- DM festzusetzen. Der Senat bewertet dieses Interesse in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auf keinesfalls über 40.000,- DM.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
WertFirmaInstanzStreitwertKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa 2R 96/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Werner und Gertrud Bl
S|
fstraße M,
Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Firma HMi & Co. KG,	Straße
 vertreten durch die allein persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma WflHH VMMMHBMgesellschaft mbH, BflHIB, diese wiederum vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Bernhard HM, Im
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte MMHH und
S3
 
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 19. September 1984 beschlossen:
1.	Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer für sie auf Über 40.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
2.	Streitwert: 30.720,- DM
Gründe :
Die Beklagten haben von der Klägerin zwei Ferienhäuser in einem Ferienpark gekauft. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten ihre Ferienhäuser nur über die Klägerin gewerblich nutzen dürfen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagten verurteilt, eine eigene Vermietung im Rahmen des gewerblichen Fremdenverkehrs zu unterlassen und die Vermietung nur über eine von der Klägerin benannte GmbH abzuwickeln. Beide Instanzen haben den Streitwert für diese Anträge übereinstimmend auf 30.720,- DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat zugleich ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer 40.000,- DM nicht übersteigt.
Die Beklagten haben Revision eingelegt und beantragen, den Wert der Beschwer für sie auf über 40.000,- DM festzusetzen. Dieser Antrag ist zurückzuweisen. Der Wert der Beschwer für die Beklagten wird durch deren Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils bestimmt.
Der Senat bewertet dieses Interesse in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auf keinesfalls über 40.000,- DM.
Die Beklagten übersehen bei ihrer Berechnung, daß das Landgericht zu einem höheren Streitwert nur deshalb gekommen ist, weil es einem weiteren Klageantrag, den es abgewiesen hat, einen besonderen Wert beigemessen hat.
Den Streitwert setzt der Senat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nach § 3 ZPO in Höhe von zwei Jahresmieten auf 30.720, Ml fest.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang