Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 16. September 1984 hat der Senat den Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer für sie auf über 40.000,- DM festzusetzen, zurückgewiesen, weil nicht ersichtlich war, daß ihr Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils (vgl. Mit ihrer Gegenvorstellung haben sie inzwischen geltend gemacht, daß sie durch eine eigene Vermietung ihrer beiden Ferienhäuser in den Jahren 1982 und 1983 insgesamt 47.117,- DM an Mieteinnahmen erzielten, und haben das durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts glaubhaft gemacht. Für das Interesse der Beklagten an einer Abänderung des Berufungsurteils, und damit ihre Beschwer ergibt sich daraus folgendes: Die Vermietung der beiden Ferienhäuser über die Klägerin erbrachte eine jährliche Miete von insgesamt 15.360,- DM« Unter diesen Umständen schätzt der Senat den wirtschaftlichen Nachteil, den die Beklagten durch das Berufungsurteil erleiden, auf über 40.000,- DM.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 96/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Eheleute Werner und Gertrud B straße 6, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. IHHB - gegen die Firma & Co. KG, | Straße 148, vertreten durch die allein persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma W^||| Verwaltungsgesellschaft mbH, BflHHfc» diese wiederum vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Bernhard Im 34, - Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. HBi 2 - Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 16. Januar 1985 beschlossen: Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert betragen 41 000 DM. Gründe : Mit Beschluß vom 19. September 1984 hat der Senat den Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer für sie auf über 40.000,- DM festzusetzen, zurückgewiesen, weil nicht ersichtlich war, daß ihr Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils (vgl. BGHZ 23» 205) diesen Betrag überstieg. Mit ihrer Gegenvorstellung haben sie inzwischen geltend gemacht, daß sie durch eine eigene Vermietung ihrer beiden Ferienhäuser in den Jahren 1982 und 1983 insgesamt 47.117,- DM an Mieteinnahmen erzielten, und haben das durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer kann auf neue Tatsachen gestützt werden, die glaubhaft zu machen sind (BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - NJW 1981, 579 = LM ZPO § 546 Nr, 102). Für das Interesse der Beklagten an einer Abänderung des Berufungsurteils, und damit ihre Beschwer ergibt sich daraus folgendes: Die Vermietung der beiden Ferienhäuser über die Klägerin erbrachte eine jährliche Miete von insgesamt 15.360,- DM« Durch eigene Vermietung erzielten die Beklagten durchschnittlich fast 8.200,- DM mehr im Jahr. Im Streit ist eine langfristige Bindung der Beklagten, deren zeitliches Ende der Berufungsrichter offen läßt. Unter diesen Umständen schätzt der Senat den wirtschaftlichen Nachteil, den die Beklagten durch das Berufungsurteil erleiden, auf über 40.000,- DM. Der Kartellsenat hat die Sache entgegen der Anregung der Beklagten nicht übernommen. Dr. Hoegen Dr. Lang